Antrag Nr. 15-0450/2019:
Resolution gegen betäubungsloses Schlachten

Inhalt der Drucksache:

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Resolution gegen betäubungsloses Schlachten

Antrag

sich vom betäubungslosen Schlachten von Tieren zu distanzieren und sich dafür einzusetzen, Absatz 2 Nr. 2 aus dem § 4 a des Tierschutzgesetzes ersatzlos zu streichen.

Begründung


Leider wird in diesem Gremium wiederholt offen gegen demokratische Grundprinzipien verstoßen. Unser Antrag wurde mit einem Gegenantrag auf Nichtbefassung von der Tagesordnung genommen, nachdem in derselben Sitzung vorher ein Antrag derselben Art behandelt wurde. Ein Antrag auf Nichtbefassung setzt entweder die fehlende Zuständigkeit des Gremiums oder eine zwischenzeitlich veränderte Sachlage voraus, die eine Behandlung obsolet hätte werden lassen. Da beides auf einen Antrag zur Resolution nicht anzuwenden ist, berufe ich mich in Analogie zum o.g. Antrag2 auf den Art.3(3) GG, der Gleichbehandlung fordert, und verlange die Behandlung des Antrags.

Ebenso wie der „Deutsche Tierschutzbund e.V.“ stellt auch die „Bundestierärztekammer (BTK)“ die Forderung auf, Absatz 2 Nr. 2 aus dem § 4 a des Tierschutzgesetzes, der die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung von der Betäubungspflicht vorsieht, wenn religiöse Vorschriften dies zwingend gebieten, ersatzlos zu streichen.

https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/15-2714-2018

https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/15-2743-2018

https://www.tierschutzbund.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Positionspapiere/Landwirtschaft/Schaechten.pdf

https://www.bundestieraerztekammer.de/btk/dtbl/archiv/artikel/11/2007/Tierschutz-bei-der-betaeubungslosen-Schlachtung-aus-religioesen-