Drucksache Nr. 15-0414/2021 S1:
ENTSCHEIDUNG:
Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 15-0273/2021 - umgehende Sanierung der Toiletten am Raschplatz
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 22.03.2021
TOP 8.4.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
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Zu TOP
1. Entscheidung
15-0414/2021 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

ENTSCHEIDUNG:
Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 15-0273/2021 - umgehende Sanierung der Toiletten am Raschplatz
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 22.03.2021
TOP 8.4.1.1.

Beschluss

Der Antrag ist wie folgt zu ändern:

1. Satz 1:
Der Satzteil „… und eine separate Damentoilette …“ entfällt.

2. Ergänzung nach Satz 2:
Nach den Worten „… bereitgestellt werden.“ wird folgender Satz ergänzt: „Die
Verwaltung wird beauftragt, in der gesamten Toilettenanlage die vorhandene Beleuchtung durch eine in blauer Lichtfarbe zu ersetzen.“

Entscheidung

Die Verwaltung nimmt zu dem vorliegenden Änderungsantrag, zusammen mit dem beschlossenen Antrag Drucks. Nr. 15-0273/2021, wie folgt Stellung:
1) Die Verwaltung bereitet den Einsatz eines geeigneten Sicherheitsdienstes vor. Dieser soll nach Wiedereröffnung der WC-Anlage wirken und täglich mehrfach entsprechende Schwerpunktanlagen kontrollieren.
2) Das Reinigungsintervall wird über den Dienstleister bedarfsgerecht angepasst.
3) Eine Nutzung des separaten Urinalbereichs ist grundsätzlich rund um die Uhr gewährleistet. Aus Gründen der Vandalismus-, Übernachtungs- und Verunreinigungsprävention ist die WC-Anlage bis maximal 24 Uhr geöffnet.
4) Die Anlage verfügt über mehrere Notruftasten: in Bodenhöhe, in Erreichbarkeit vom WC-Sitz aus und in Türnähe. Die Notruf- und auch die Gegensprechanlage wird häufig Vandalismus unterzogen und zieht entsprechende Ersatz- und Reparaturkosten nach sich. Vom Einbau zusätzlicher Alarmknöpfe sieht die Verwaltung daher ab, zumal der Weg über einen telefonischen Notruf per Handy über 110/112 jederzeit möglich wäre.
5) Für die Dauer der Reparatur wurde ein mobiler Urinalstand durch die Stadtentwässerung aufgestellt, da auch der eingebaute Urinalbereich der WC-Anlage von Vandalismus betroffen gewesen und in Reparatur befindlich ist. Der mobile Stand wird 24 Stunden täglich betrieben. Die Aufstellung eines Toilettencontainers wäre aufgrund der beengten örtlichen Situation, der Anschlusslage, des Vandalismusrisikos sowie wegen der anstehenden Wiedereröffnung der öffentlichen Toilette Raschplatz mit zu hohem Aufwand verbunden.
Zur Ergänzung nach Satz 2 des vorliegenden Änderungsantrages ( «Die Verwaltung wird beauftragt, in der gesamten Toilettenanlage die vorhandene Beleuchtung durch eine in blauer Lichtfarbe zu ersetzen.»):

Die Verwaltung lehnt den Farbwechsel der Beleuchtung aus folgenden Gründen ab:
1) Die Beeinträchtigung der Venen-Suche bei blauer Beleuchtung kann durch andere, begleitende Lichtquellen (Smartphone, Taschenlampe, Feuerzeuge, tagsüber Öffnung der Türe) effektiv umgangen werden. Vielen Suchtkranken ist die Einstichstelle nebensächlich.
2) Sollte die blaue Beleuchtung Effekt zeigen, so ist eine Verlagerung der Szene in die Öffentlichkeit (Raschplatz, U-Bahnbereich, Bahnhof, Passarelle) zu erwarten, nicht aber ein Rückgang des Konsums selbst.

3) Aus Sicht von Menschen mit Behinderung und auch Sehbehinderung würde bei blauem Licht der hygienische und ordentliche Wechsel von Kathetern klar erschwert. Die WC-Anlage ist DIN-gemäß behindertengerecht ausgestattet.
4) Eine Erschwerung gälte ebenso bei der mehrfach täglichen Reinigung der Anlage durch den Dienstleister Primetec: Zur hygienischen und schnellen Durchführung ist eine gleichmäßige, weiße Ausleuchtung erforderlich.
5) Auf herkömmliche Nutzer*innen, auch aus dem touristischen Bereich, könnte das blaue Licht eine irritierende, gar abschreckende Wirkung entfalten.
6) Die Verwaltung prüft auf Anregung des Präventionsdienstes der Polizei hingegen den zusätzlichen Einsatz von stroboskopartigem Blitzlicht, was nach Überschreitung einer einstellbaren Nutzungsdauer den Aufenthalt beeinträchtigen würde.