Anfrage Nr. 15-0331/2018:
Abstellen von Werbefahrzeugen bzw. Werbeanhänger im öffentlichen Verkehrsraum

Inhalt der Drucksache:

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Abstellen von Werbefahrzeugen bzw. Werbeanhänger im öffentlichen Verkehrsraum

Seit einiger Zeit steht ein Werbeanhänger auf der Sallstraße (nördlich der
Einmündung der Lutherstraße). Die Werbung weist auf eine Betriebsstätte an der
Ecke Marienstraße/Berliner Allee hin. Der Anhänger hatte ein ordentliches
Verkehrszeichen aus Hannover (H- xx xxx) und wurde jeden Tag von einer Seite zur
anderen Seite versetzt. Er ist durch ein Reifenschloss gesichert.
Seit einigen Tagen steht dieser Anhänger ohne KFZ-Zeichen in einer der Parkbuchten
auf der Sallstraße. Das gewerbliche Abstellen dieses Anhängers schränkt den dringend benötigten Parkraum auf der Sallstraße ein.

Ich frage die Verwaltung:

1. Ist eine dauerhafte Werbung in dieser Form im Straßenbereich erlaubt?
2. Gibt es Unterschiede beim Abstellen von Fahrzeugen mit oder ohne
Kennzeichen?
3. Welche Maßnahmen sind notwendig, um diese neue Form der Straßenwerbung
zugunsten des Parkverkehrs zu regeln?