Drucksache Nr. 15-0230/2009 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage "Wildes Plakatieren"
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 16.02.2009
TOP 9.2.1.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
Antwort
15-0230/2009 F1
0
 

Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage "Wildes Plakatieren"
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 16.02.2009
TOP 9.2.1.

Anfrage der SPD-Fraktion

In seiner Sitzung v. 21.01.08 hat der Stadtbezirksrat der Landeshauptstadt Hannover unter der DS Nr. 15-0031/2008 das sogenannte "Wilde Plakatieren" in einer Anfrage an die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Hannover gerichtet.

In der Antwort Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Hannover wurde mitgeteilt, dass diese über die weiter Vorgehensweise den Stadtbezirksrat Mitte informieren wollte.

Im Protokoll ist außerdem vermerkt, das der Unterzeichner um nähere Informationen über ordnungsrechtliche Regelungen gebeten hat.

Unter diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Hannover:

1. Wann ist mit der Information zu rechnen?

Antwort der Verwaltung:


Zunächst ist zwischen Wildplakatierung auf privaten und Wildplakatierung auf öffentlichen Flächen zu unterscheiden. Gegen Wildplakatierung auf privaten Flächen wurde von dem Einzelhandelsverband Hannover-Hildesheim e.V., City-Gemeinschaft Hannover e.V. und Hannover Marketing GmbH die Sauberkeitsoffensive „Wir tun was!!!“ gegründet.

Zur Entfernung von Wildplakatierung auf öffentlichen Flächen hat sich im Werberechtsvertrag die DSM Deutsche Städtemedien GmbH verpflichtet. Die DSM entfernt die Wildplakatierung in regelmäßigen Turnussen. Hinweise von Bürgern auf Wildplakatierung werden an die DSM weitergegeben, die daraufhin die Wildplakatierung entfernt.

Streugutkisten, Altkleider- und Altglascontainer fallen nicht unter den städtischen Werberechtsvertrag, weil sie nicht in städtischem Eigentum stehen. In diesen Fällen gibt die Stadtverwaltung Hinweise über Wildplakatierung an die jeweiligen Eigentümer, z.B. aha, weiter.

Der Erfolg dieser Maßnahmen ist nicht messbar, da es keine statistischen Erhebungen über Wildplakatierung in Hannover gibt.

Das sog. Wildplakatieren stellt ohne entsprechende Genehmigung nach der Neuregelung des § 303 Abs. 2 StGB immer dann eine strafbare Sachbeschädigung dar, wenn das Erscheinungsbild der beklebten Sache dadurch nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend in seinem Erscheinungsbild verändert wird. Lassen sich die Plakate hingegen leicht rückstandsfrei entfernen, liegt keine Sachbeschädigung vor.

In § 9 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover vom 12.07.07 ist geregelt, dass Verkehrszeichen, Straßenschilder, Hausnummern und sonstige Einrichtungen und Gebäudeteile, die öffentlichen Zwecken dienen, nicht verdeckt, beklebt, beschrieben, bemalt oder in ihrer Sichtbarkeit/Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden dürfen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift sind Bußgeldfestsetzungen bis zu 5.000,00 Euro möglich.

Soweit die oben genannten Tatbestände erfüllt sind und die verantwortlichen Personen bekannt sind oder von der Polizei ermittelt werden können, kann gegen diese ein Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.