Drucksache Nr. 15-0189/2021 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Lärmbelästigung B3Neu
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 11.02.2021
TOP 6.3.3.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
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15-0189/2021 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Lärmbelästigung B3Neu
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 11.02.2021
TOP 6.3.3.

Durch die Inbetriebnahme von B3Neu kommt es zu erheblichen Lärmemissionen in Wettbergen Auf dem Grethel und im Zero-E-Park. Eine Lärmschutzwand ist auf der betreffenden Höhe unterbrochen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

  1. Ist der Verwaltung die Situation bekannt?
  2. Warum ist die Lärmschutzwand unterbrochen?
  3. Wurden bei den vom Land geplanten Lärmemissionschutzmaßnahmen, die Auswirkungen nur für den Grethel berechnet bzw. war das Planfeststellungsverfahren für die B3Neu schon abgeschlossen als der Zero E Park geplant wurde?

Antwort

Zu Frage 1: Der Verwaltung ist die Situation zur Lärmentwicklung bekannt. Es wurden unabhängig die Ausbreitungen des Lärmes geprüft und die Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für ausreichend bewertet.

Beantwortung der Fragen 2 und 3 durch die NLSTBV:

„Für den Neubau der Ortsumgehung Hemmingen wurde im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahrens als eigenständiger Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen eine schalltechnische Untersuchung gemäß der 16. BImSchV durchgeführt, bei der die jeweilig zu erwartenden Lärmpegel an den Wohngebäuden nach den Vorgaben der RLS-90 berechnet wurden. Die im Zuge der Baumaßnahme hergestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle und -wände) sind so dimensioniert, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte in den seinerzeit berücksichtigten Siedlungsgebieten eingehalten werden.

In der Schalltechnischen Untersuchung zur Planfeststellung konnten diejenigen Siedlungsgebiete berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits vorhanden oder bauordnungsrechtlich festgesetzt waren, d.h. für die ein rechtskräftiger Flächennutzungs- oder Bebauungsplan vorlag. Dies trifft auf den sog. „Zero-E“-Park in Hannover-Wettbergen nicht zu. Das Planfeststellungsverfahren wurde am 17.08.1999 eingeleitet.

Für Siedlungsgebiete, die nach Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens in der Bauleitplanung festgesetzt wurden oder werden, ist der jeweilige Vorhabenträger selbst für die Bemessung und ggf. Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte verantwortlich.“

Im Rahmen des B-Plan-Verfahrens Nr. 1522 In der Rehre Süd wurde das Thema Lärmschutz behandelt. Weitergehender Lärmschutz als der im Rahmen des Neubaus der OU Hemmingen gebaute, ist für das Baugebiet Zero-e-Park danach nicht erforderlich.