Anfrage Nr. 15-0160/2019:
Entscheidung Nr. 15-1130/2018 S1 - Beitritt Baulücken- und Leerstandskataster

Inhalt der Drucksache:

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Entscheidung Nr. 15-1130/2018 S1 - Beitritt Baulücken- und Leerstandskataster

Mit Entscheidung v. 14.11.2018 wird dem v.g. Beschluss nicht gefolgt.
Aus meiner Sicht ist hier zuallererst wichtig, dass der Beitritt zu einem präexistenten Baulücken- und Leerstandskataster mit der Begründung abgelehnt wird, man hätte den einen Katastertyp schon. Die Ablehnung des Leistungsmerkmals Leerstandskataster ist nicht durch den Hinweis auf ein Baulückenkataster begründbar. Wenn die Stadtverwaltung der Ansicht ist, ein Leerstandskataster sei überflüssig, so müsste das entsprechend dargelegt werden. Dies ist nicht erfolgt.
Des Weiteren wird die Ablehnung damit begründet, dass das v.g. Baulücken- und Leerstandskataster nur über eine Landesdienststelle nutzbar und außerdem nicht öffentlich zugänglich sei. Beide Punkte betreffen keine Anforderungen unseres Beschlusses v. 14.06.2018; sie stellen somit für sich genommen keinen Ablehnungsgrund dar. Wenn die Stadtverwaltung der Ansicht ist, die beiden Gesichtspunkte seien an sich Ablehnungsgründe, so müsste das entsprechend dargelegt werden. Dies ist nicht erfolgt.

Ich frage daher die Verwaltung:
1. Mit welcher Begründung lehnt die Stadtverwaltung den Beitritt zum Leerstandskataster des LGLN ab?
2. Welche Leistungsmerkmale hat das derzeitige Baulückenkataster der LHH (Dessen Existenz durch die Benutzung eines Verbs im Indikativ Präsens in der v.g. Entscheidung verbürgt ist.) und wo kann man es einsehen?
3. Welche Leistungsmerkmale hat die geplante Online-Fassung (Auch hier wird auf einen Passus im Text der v.g. Entscheidung Bezug genommen.) und für wann genau ist die Online-Stellung geplant?