Antrag Nr. 15-0121/2023:
E-Roller im Stadtbezirk

Inhalt der Drucksache:

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E-Roller im Stadtbezirk

Antrag

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Überprüfung der Machbarkeit folgender Fragen durchzuführen:

1. Es werden an genau definierten Plätzen die E-Roller abgestellt. Hierzu wird der BZR beteiligt. Die Plätze gelten dann für alle Anbieter als zwingend vorgegeben. Zu berücksichtigen sind Bahnstationen (S- und Stadtbahn), vor Schulen und Öffentlichen Einrichtungen (u.a. Stadtteilzentren).

2. Die Betreiber der E-Roller werden verpflichtet, alle Geräte binnen 24 Stunden nach abstellen außerhalb der festgelegten Abstellflächen, diese einzusammeln und auf die festgelegten Flächen zu verbringen.

3. Von den Betreibern der E-Roller werden Sondernutzungsgebühren erhoben. Es ist zu prüfen, ob bei Missachtung der Rückführungspflicht Gebühr für die Zwangsrückführung zu erheben ist.

4. Es besteht nach unseren Erkenntnissen die Möglichkeit, Abstellverbotszonen für E-Roller einzurichten. Welche Gedanken hat sich die LHH dazu gemacht?

Begründung

Die E-Roller sind nicht nur ein günstiges Verkehrsmittel, sondern bergen im Gebrauch auch Gefahren. Das Problem sind dabei die wild abgestellten Fahrzeuge. Hier denken Nutzer offensichtlich nicht an andere Personen. In der Sehkraft eingeschränkte Personen werden durch herumliegende Fahrzeuge gefährdet. In der Mobilität eingeschränkte Menschen müssen oft um die ohne Nachzudenken abgestellten Roller drum herumkurven.
Hinzukommt, dass die LHH offensichtlich recht großzügig mit der, auch von E-Roller Betreibern zu beachtende Verkehrs Sicherung Pflicht umgeht. Gastronomiebetriebe, die im öffentlichen Raum solche Vergehen bei der Verkehrs Sicherung begehen würden, wären mit Strafe bedroht, weil hier die LHH genau hinschaut.