Antrag Nr. 15-0069/2021:
Änderungsantrag zur DS 15-3048/2020 Spielplatz Schwarzwaldstraße Verlegung der Seilbahn

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag zur DS 15-3048/2020 Spielplatz Schwarzwaldstraße Verlegung der Seilbahn

Antrag

Der Bezirksrat möge beschließen:

0. In den Monaten April bis September 2021 überprüft der städtische Ordnungsdient einmal wöchentlich (an unterschiedlichen Tagen) in der Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr den Spielplatz auf ordnungsgemäße Nutzung und fertigt ein Protokoll über die getroffenen Feststellungen. Hierbei ist in besonderes Augenmerk auf das Umfeld der Seilbahn zu richten.
0. Wie im Antrag 3048/2020
0. Wie im Antrag 3048/2020

Begründung


Verhaltensbezogener Lärm (Kinderlärm)

„Kindergärten und Spielplätze sind Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Mit dem am 27.07.2011 geänderten § 22 BImSchG ist klargestellt, dass Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen wird, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist. Bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Kinderspielplätze sind nach der Baunutzungsverordnung in allen Baugebieten zulässig, in denen gewohnt wird. Die bestimmungsgemäße Nutzung ist von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme des § 15 Baunutzungsverordnung wäre allenfalls bei unzumutbaren, nicht spieltypischen Belästigungen im Einzelfall denkbar.

Die gesetzlichen Regelungen gehen aber davon aus, dass Kinderspielplätze wohnungsnah angelegt werden sollen, nehmen also bewusst das Nebeneinander von Kinderlärm und sonstigem Wohnen in Kauf. So bestimmt § 2 Abs. 3 des Nds. Gesetzes über Spielplätze sinngemäß, dass die von Kinderspielplätzen ihrer Widmung nach üblicherweise ausgehenden Geräusche von den Anliegern hinzunehmen sind; soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist auf das Ruhebedürfnis der Anlieger Rücksicht zu nehmen.

Entscheidend kann damit nur sein, ob der Ausgleich der gegensätzlichen Interessen "Spielbedürfnis für Kinder" und "Ruhebedürfnis der Anlieger" im Einzelfall gelungen ist.“

Dies sehen wir im Fall Spielplatz Schwarzwaldstraße nicht als gegeben an und halten eine ausreichende Überprüfung für notwendig.