1) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten, die wie hier ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für Online-Petitionen, in denen es den Unterzeichnern gerade darauf ankommt, ihre Unterstützung für ein bestimmtes Anliegen des Petitionsführers öffentlich zu bekunden. Vor dem Hintergrund einer möglichst sparsamen Verwendung von personenbezogenen Daten zur Information hätte es ausgereicht und wäre angemessen gewesen, den Text der Petition ohne die Kommentare und die Liste der Petenten zu übermitteln.
2) und 3) Es wäre rechtlich zulässig und sachlich geboten gewesen, den Text der Petition als Anlage zur Drucksache zu nehmen. Ausnahmen von einer grundsätzlich erforderlichen Beifügung der Petition können lediglich bei besonders umfangreichen und/oder geheimhaltungsbedürftigen Petitionen machen. Derartige Ausnahmegründe sind hier nicht ersichtlich. Aus diesem Grund wurde die Übermittlung der Petition an den Bezirksrat nachgeholt und die Petition gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung am 21.01.2019 versandt.