Drucksache Nr. 15-0067/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Petition von Herrn Rudolf Binder
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 21.01.2019
TOP 9.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-0067/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Petition von Herrn Rudolf Binder
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 21.01.2019
TOP 9.1.1.

Mit der DS 15-2804/2018 beantragt die Verwaltung, die Petition von Herrn Binder zurückzuweisen.
Die eigentliche Petition mit den Daten der Petenten und Petentinnen wurde den Mandatsträgern im Bezirksrat Mitte nicht übersandt. Es wurde lediglich ein gedrucktes Exemplar je Fraktion bzw. Einzelverteter im interfraktionellen Gespräch verteilt. Eine Kennzeichnung dieses Exemplars mit dem Vermerk „Vertraulich“ ist unterblieben.

Wir fragen die Verwaltung:

1) Ist es rechtlich zulässig, dass die Verwaltung die Daten der Petentinnen und Petenten ohne Hinweis auf die Vertraulichkeit im interfraktionellen Gespräch verteilt hat?

2) Welche gesetzliche Regelung erlaubt bzw. versagt der Verwaltung, die eigentliche Petition nicht dem Antrag DS 15-2804/2018 hinzuzufügen?

3) Auf welcher Grundlage sollen die Mandatsträger eine Entscheidung fällen, wenn nicht jeder bzw. jedem die Petition, mit dem entsprechenden datenschutzrechtlichen Hinweis auf die Vertraulichkeit, vorliegt?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

1) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten, die wie hier ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für Online-Petitionen, in denen es den Unterzeichnern gerade darauf ankommt, ihre Unterstützung für ein bestimmtes Anliegen des Petitionsführers öffentlich zu bekunden. Vor dem Hintergrund einer möglichst sparsamen Verwendung von personenbezogenen Daten zur Information hätte es ausgereicht und wäre angemessen gewesen, den Text der Petition ohne die Kommentare und die Liste der Petenten zu übermitteln.
2) und 3) Es wäre rechtlich zulässig und sachlich geboten gewesen, den Text der Petition als Anlage zur Drucksache zu nehmen. Ausnahmen von einer grundsätzlich erforderlichen Beifügung der Petition können lediglich bei besonders umfangreichen und/oder geheimhaltungsbedürftigen Petitionen machen. Derartige Ausnahmegründe sind hier nicht ersichtlich. Aus diesem Grund wurde die Übermittlung der Petition an den Bezirksrat nachgeholt und die Petition gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung am 21.01.2019 versandt.