Drucksache Nr. 1378/2017:
Straßenausbaubeitrag Bürgermeister-Fink-Straße von Alte Döhrener Straße/ Meterstraße bis Wiesenstraße
-Aufwandsspaltung-

Informationen:

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1378/2017 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1378/2017
1
 

Straßenausbaubeitrag Bürgermeister-Fink-Straße von Alte Döhrener Straße/ Meterstraße bis Wiesenstraße
-Aufwandsspaltung-

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Bürgermeister-Fink-Straße von Alte Döhrener Straße/ Meterstraße bis Wiesenstraße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Fahrbahn, der Gossen und der Straßenabläufe gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 65.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

In der Bürgermeister-Fink-Straße von Alte Döhrener Straße/ Meterstraße bis Wiesenstraße wurde im Jahr 2014 die Fahrbahn einschließlich der Gossen und Straßenabläufe aufgrund erheblicher Schäden im Rahmen des GiB-Programmes einer Grunderneuerung unterzogen.

Die Baumaßnahme erfüllt den Tatbestand der Verbesserung im Sinne von § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes (NKAG) sowie des § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS).

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die Ausbaumaßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge jedoch nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Bürgermeister-Fink-Straße von Alte Döhrener Straße/ Meterstraße bis Wiesenstraße gehört zu den Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr. Der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt hier nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung je nach Teileinrichtung 40 bis 50 %.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 24.05.2017