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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtJahresabschluss der Städtischen Häfen Hannover für das Geschäftsjahr 2004
Antrag,
1. den Jahresabschluss der Städtischen Häfen Hannover zum 31.12.2004 und den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2004 festzustellen,
2. der Werkleitung die uneingeschränkte Entlastung zu erteilen,
3. vom erwirtschafteten Jahresgewinn in Höhe von 1.134.124,10 € an die Landeshauptstadt Hannover 947.180,00 € auszuschütten und 186.944,10 € der offenen allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender Aspekte sind nicht berührt.
Kostentabelle
Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen:
Investitionen | in € | bei der Hsh-Stelle (im Budget Nr.)/ Wipl-Position | Verwaltungs- haushalt; auchInvestitions- folgekosten | in € p.a. | bei der Hsh-Stelle (im Budget Nr.)/ Wipl-Position |
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Einnahmen | Einnahmen |
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Finanzierungsanteile von Dritten | 0,00 € | | Betriebseinnahmen | 847.252,51 € | 1.8230.211000.0 |
sonstige Einnahmen | 0,00 € | | Finanzeinnahmen von Dritten | 0,00 € | |
Einnahmen insgesamt | 0,00 € | | Einnahmen insgesamt | 847.252,51 € | |
Ausgaben | Ausgaben |
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Erwerbsaufwand | 0,00 € | | Personalausgaben | 0,00 € | |
Hoch-, Tiefbau bzw. Sanierung | 0,00 € | | Sachausgaben | 0,00 € | |
Einrichtungsaufwand | 0,00 € | | Zuwendungen | 0,00 € | |
Investitionszuschuss an Dritte | 0,00 € | | Kalkulatorische Kosten | 0,00 € | |
Ausgaben insgesamt | 0,00 € | | Ausgaben insgesamt | 0,00 € | |
Finanzierungssaldo | 0,00 € | | Überschuss / Zuschuss | 847.252,51 € | |
Begründung des Antrages
Nach § 30 EigBetrVO stellt der Rat den Jahresabschluss und den Lagebericht fest, beschließt über die Entlastung der Werkleitung sowie über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes. Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der überörtlichen Kommunalprüfung vom 16.12.2004 wurde mit Wirkung vom 01.01.2005 u. a. § 123 NGO geändert. Danach obliegt die Jahresabschlussprüfung eines Eigenbetriebes nicht mehr dem für die Gemeinde zuständigen Kommunalprüfungsamt, sondern dem Rechnungsprüfungsamt. Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung Wirtschaftsprüfer beauftragen oder zulassen, dass im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt die Beauftragung unmittelbar durch den Eigenbetrieb erfolgt.
Die WIBERA –Wirtschaftsberatung AG- wurde am 03.12.2004 von den Städtischen Häfen in Abstimmung mit dem RPA mit der Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2004 beauftragt (Beschlussdrucksache 1774/2004).
Als Folge der Gesetzesänderung wurde die Eigenbetriebsverordnung am 08.03.2005 rückwirkend zum 01.01.2005 geändert. Den Prüfbereicht der Wirtschaftsprüfer leitete gem. § 28 (3) EigBetrVO das Rechnungsprüfungsamt dem Oberbürgermeister und der Kommunalaufsichtsbehörde mit den nachstehenden ergänzenden Feststellungen zu:
"Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA erteilte den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk am 10.05.2005 auf der Grundlage der bisherigen Fassung des § 28 Abs. 2 EigBetrVO. Insbesondere fehlte die in der Neufassung der am 08.03.2005 rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft getretenen EigBetrVO ausdrücklich vorgesehene Aussage "Der Eigenbetrieb wird wirtschaftlich geführt".
Nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des § 123 (1) NGO war auch bisher von der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung die wirtschaftliche Führung des Unternehmens zu prüfen (Feststellungen nach § 53 HGrG). Über diese Feststellung hinaus haben sich nach Aussage der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA im Rahmen der Prüfung keine Besonderheiten ergeben, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung von Bedeutung sind. Der Bestätigungsvermerk enthält hierzu keine Einschränkungen.
Wir halten es deshalb für vertretbar, dass in dem ersten Jahr der Gültigkeit der geänderten EigBetrVO, insbesondere vor dem Hintergrund des rückwirkenden Inkrafttretens zum 01.01.2005, der Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA noch in der Fassung entsprechend der bis zum 31.12.2004, also der im geprüften Wirtschaftsjahr gültigen EigBetrVO erteilt wurde."
Ausführliche Erläuterungen zum Jahresabschluß befinden sich in dem beigefügten "Lagebericht 2004".
Der erwirtschaftete Jahresgewinn soll in der beantragten Höhe ausgeschüttet und dem städtischen Verwaltungshaushalt zugeführt werden. Der übersteigende Betrag soll dem Eigenbetrieb verbleiben.
Der o.g. Ausschüttungsbetrag reduziert sich noch um die abzuführende Kapitalertragsteuer sowie den Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 99.927,49 €, so dass die tatsächliche Auszahlung an die Landeshauptstadt Hannover 847.252,51 € beträgt.
82.0
Hannover / 07.06.2005