Drucksache Nr. 1016/2016:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 240, 2. Änderung - Ehemalige Gerhard-Uhlhorn-Kirche
Aufstellungsbeschluss, Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Linden-Limmer
(zur Entscheidung zum Antragspunkt 2,
im Übrigen zur Anhörung)
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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1016/2016
3
 

Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 240, 2. Änderung - Ehemalige Gerhard-Uhlhorn-Kirche
Aufstellungsbeschluss, Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 240, 2. Änd. als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu beschließen,
2. auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu verzichten,
3. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 240, 2. Änd. mit Begründung zuzustimmen,
4. die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 240 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung der ehmaligen Gerhard-Uhlhorn-Kirche zu Wohnraum geschaffen werden.

Der gültige Bebauungsplan Nr. 240 setzt für das Plangebiet Flächen oder Baugrundstücke für den Gemeinbedarf mit näherer Bezeichnung Evangelische Kirche fest. Als Art der Nutzung soll mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 240 allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Mit dieser Umnutzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Das Plangebiet ist bereits Teil eines größeren zusammenhängenden Wohnbereichs nördlich der Limmerstraße.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 240 soll daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB liegen vor. Hierzu verweist die Drucksache auf die Anlage 2 - Begründung, Abschnitt 2 - Verfahren.

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 soll auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.1 BauGB verzichtet werden. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren durchführen zu können.

61.12 
Hannover / 04.05.2016