Drucksache Nr. 0946/2020:
Bebauungsplan Nr. 1552, 2. Änderung – Thie Süd -
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses, Einstellung des Verfahrens

Inhalt der Drucksache:

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In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
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An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
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0946/2020
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Bebauungsplan Nr. 1552, 2. Änderung – Thie Süd -
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses, Einstellung des Verfahrens

Antrag,

den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1552 2. Änd. vom 26.4.2018 aufzuheben und das Bebauungsplanverfahren einzustellen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages


Mit der zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 1552 sollte für das stadträumlich bedeutsame Quartier ‘Thie‘ ein Ausschluss von Vergnügungsstätten erfolgen. In der Vergangenheit waren Anträge und Anfragen für Wettbüros zu verzeichnen. Es war also zu befürchten, dass sich weitere Wettbüros, Spielhallen oder ähnliche Unternehmungen ansiedeln wollen, die mit den städtebaulichen Zielen, der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs sowie der Wohnnutzung nicht verträglich sind.
Um den befürchteten Auswirkungen einer Zunahme von Wettbüros und Spielhallen und der Verdrängung von der Versorgung des Gebietes dienenden Einzelhandelsnutzungen entgegen zu wirken, ist in dem bezeichneten Gebiet ein Bebauungsplanänderungsverfahren eingeleitet worden.

Das parallel begonnene Verfahren für die nördlich, westlich und östlich an den Stadtplatz Thie angrenzenden Flächen wurde erfolgreich durchgeführt. Für die südlich an den Platz grenzenden Flächen ist das Bebauungsplanverfahren nicht mehr erforderlich, da sich das bestehende Planungsrecht als ausreichend erwiesen hat, um die beschriebenen Ziele zu erreichen.

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 1552, 2. Änd. aufzuheben und das Bebauungsplanverfahren einzustellen.

61.13 
Hannover / 04.05.2020