Drucksache Nr. 0943/2020:
Neufassung der Satzung „Wahlordnung zur Wahl des Seniorenbeirates der Landeshauptstadt Hannover“

Inhalt der Drucksache:

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0943/2020
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Neufassung der Satzung „Wahlordnung zur Wahl des Seniorenbeirates der Landeshauptstadt Hannover“

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung „Wahlordnung zur Wahl des Seniorenbeirates der Landeshauptstadt Hannover“ zu beschließen

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind berücksichtigt.

Kostentabelle

Es entstehen keine Kosten.

Begründung des Antrages

Die 1994 beschlossene und zuletzt 2015 geänderte Wahlordnung hat sich grundsätzlich bewährt.

Mit der vorgeschlagenen Neufassung soll dem Selbstverständnis des Seniorenbeirates als parteipolitisch neutrales Organ stärker Rechnung getragen und zudem eine Erweiterung der wahlvorschlagsberechtigten Institutionen/Verbände sichergestellt werden. Ferner soll die Arbeit bei der Durchführung der Wahlen erleichtert, rechtliche und organisatorische Abläufe klargestellt und eine engere Orientierung an den Wahlgrundsätzen des Niedersächsischen Kommunalwahlrechts vorgenommen werden. Zudem wurde die Wahlordnung gegendert.


Zu den Änderungen im Einzelnen:

§ 2
Anpassung und Konkretisierung. Die Seniorenbeiratswahlen finden in der Praxis stets in der ersten Jahreshälfte des Jahres einer allgemeinen kommunalen Neuwahl statt.

§ 3
Die Grundsätze der Wählbarkeit wurden konkretisiert. Die Formulierung ist an die §§ 48, 49 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) angelehnt. Zusätzlich wurden die Staatsangehörigen von Drittstaaten, die bei der Wahl des Seniorenbeirates ebenfalls wahlberechtigt sind, in den Regelungen miterfasst. Zudem wurden wie in anderen Wahlordnungen in Deutschland die Mitglieder des Rates von der Wählbarkeit ausgeschlossen und damit einer stärkeren parteipolitischen Neutralität, die auch in der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates verankert ist, Rechnung getragen. Die Mitglieder der Stadtbezirksräte bleiben wählbar, da der Seniorenbeirat in diesen Gremien nicht ständig vertreten ist und hier im Vergleich zum Rat eine weniger direkte Einflussmöglichkeit besteht.

§ 4
Anpassung an die Praxis und Verkürzung des Verfahrens. Bisher wurde als Wahlleitung stets die amtierende Gemeindewahlleitung bestimmt, die neue Formulierung trägt dieser Sachlage Rechnung. Zudem wurde die Bestellung des Wahlausschusses entsprechend den Regelungen des Nds. Kommunalwahlrechts festgelegt.

§ 5
Die Möglichkeit, dass der Verwaltungsausschuss beschließen kann, dass die Grenzen der Wahlbereiche nicht deckungsgleich mit den Grenzen der Stadtbezirke sind, wurde gestrichen. In der Vergangenheit gab es keinen Beschluss in dieser Art und die Grenzziehung hat sich bewährt.

§ 6
Redaktionelle Änderungen.

§ 7
Die Wahlvorschlagsträger wurden um (sonstige) Gruppen, die sich mit seniorenrelevanten Themen beschäftigen, erweitert. Zudem wurde eine Synchronisation mit anderen Teilen der Wahlordnung, der Geschäftsordnung und dem Selbstverständnis des Seniorenbeirates hergestellt, indem Wahlvorschläge von Parteien und deren Seniorenorganisationen ausgeschlossen werden.

§ 8
Die Möglichkeit einer „Friedenswahl“, wenn weniger Wahlvorschläge eingereicht werden als Delegiertenplätze vorhanden sind, wurde gestrichen, da die vorhandenen Regelungen in der Wahlordnung die Festlegung einer Friedenswahl dem Grunde nach unmöglich machten und die Regelung somit faktisch keine Relevanz hatte.
Zudem wurde ein Passus eingeführt, der dazu führt, dass die Anzahl der Delegierten proportional gesenkt wird, sollte in Zukunft die Anzahl der Wahlvorschläge die der Delegiertenplätze unterschreiten.

§ 9
Synchronisierung mit dem Nds. Kommunalwahlrecht.

§ 10
Redaktionelle Änderungen.

§ 11
Synchronisierung mit dem Nds. Kommunalwahlrecht.

§ 12
Auf Grund der Möglichkeit, auch Wahlvorschläge aus anderen Wahlbereichen zu wählen, konnte sich die Zahl der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlbereichen bis zum Ende der Wahl ändern. Diese für die Wähler*innen nicht überschaubaren Änderungen haben zu Verschiebungen der möglichen Mandate pro Wahlbereich geführt. Durch die neue Regelung steht die Zahl der potentiellen Mandate pro Wahlbereich bereits zu Beginn der Wahlhandlung fest.
Zudem wurde entsprechend der Regelungen aus dem Nds. Kommunalwahlrecht festgelegt, dass unbesetzte Sitze in den Wahlbereichen durch Kandidat*innen aus anderen Wahlbereichen aufgefüllt werden. Somit kann sichergestellt werden, dass zu Beginn der Wahlperiode grundsätzlich alle Sitze der Delegiertenversammlung auch tatsächlich besetzt werden.

§ 13
In der Wahlordnung fehlten Regelungen zum Sitzverlust, welche nunmehr enthalten sind. Zudem wurde das Nachrückerverfahren auf Ersatzpersonen anderer Wahlbereiche ausgedehnt, falls im eigentlichen Wahlbereich keine Ersatzpersonen mehr vorhanden sind. Die Regelungen entsprechen dem Kommunalwahlrecht.

§ 14
Redaktionelle Änderungen.

§ 15
Die Leitung der Delegiertenversammlung wurde entsprechend der Verfahren der letzten Jahre geregelt und die Größe der bisher unbestimmten Wahlkommission wurde auf 4 Personen festgelegt.

§ 16
Die Frist für die Einladung zur Delegiertenversammlung wurde auf 30 Tage erweitert, da zukünftig bei der Wahl des Seniorenbeirates umfangreichere Informationen zu den Kandidat*innen präsentiert werden sollen und die Aufbereitung dieser mehr Vorbereitung benötigt. Teil dieser Vorbereitungen sind Fotos der Wahlvorschläge, die nunmehr mit eingereicht werden sollen.
Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden entsprechend des Nds. Kommunalwahlrechts durch die Wahlleitung berufen und in der Konstituierenden Sitzung durch den*die Oberbürgermeister*in verpflichtet.

§ 17
Für die Mitglieder des Seniorenbeirates wird ebenfalls die Möglichkeit des Rücktritts in der Wahlordnung vorgesehen.
Zudem wird die Nachwahl bei einem*r Bewerber*in durch Akklamation als Regelverfahren festgelegt.

Insgesamt ergeben sich diverse inhaltliche Änderungen durch die Neufassung der Satzung „Wahlordnung zur Wahl des Seniorenbeirates der Landeshauptstadt Hannover“.
Die geänderte Fassung ist unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Punkte als synoptischer Vergleich mit der aktuell gültigen Satzung als Anlage 2 beigefügt.
18.04 
Hannover / 04.05.2020