Drucksache Nr. 0931/2005 S1:
Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 0361/2005, Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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1. Stellungnahme
0931/2005 S1
 

Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 0361/2005, Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover

Die Verwaltung empfiehlt, über die Änderungsanträge der CDU-Fraktion aus der Drucks. Nr. 0931/2005 - wie nachfolgend begründet - zu beschließen:



Antrag der CDU-Fraktion:

1. § 6 Abs. 3 wird ergänzt:
“Zur Nutzung von Wegen unter 2 m Breite sind von Gewerbetreibenden Fahrzeuge zu benutzen, die bauartmäßig den von der Stadt Hannover eingesetzten Kommunalfahrzeugen entsprechen. Für ihren Einsatz erteilt die Friedhofsverwaltung jeweils eine fahrzeugbezogene gesonderte Erlaubnis.”
Begründung:
Auch Gewerbetreibenden muss nach dem Gleichheitsgrundsatz die Möglichkeit eingeräumt werden, mit entsprechenden Fahrzeugen an die zu bewirtschaftenden Flächen heranzufahren. Eine gesonderte Erlaubnis nach vorheriger Kontrolle der Fahrzeuge durch die Friedhofsverwaltung sorgt für die Sicherung der Gleichstellung.


Empfehlung der Verwaltung:
Dem Antrag der CDU-Fraiktion teilweise zu entsprechen und den Text des § 6 Abs. 3 wie folgt zu fassen:

Das Befahren der asphaltierten Hauptwege der Friedhöfe mit Kraftfahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen ist den Gewerbetreibenden erlaubt. Für das Befahren dieser Wege mit Fahrzeugen über 7,5 Tonnen kann in Einzelfällen eine Sondererlaubnis erteilt werden.


Das Befahren aller anderen Fahrwege ist nur mit Fahrzeugen erlaubt, die den eingesetzten kommunalen Kleinfahrzeugen (maximale Nutzlast bis 4 Tonnen und einer maximalen Spurbreite bis 1,40 Meter) entsprechen.

Für gehbehinderte Personen werden, soweit vorhanden, an den Haupteingängen der Stadtfriedhöfe Krankenfahrstühle / Rollatoren zur kostenlosen Benutzung während der Büro-Öffnungszeiten gegen Pfand ausgeliehen.
Begründung:
Mit dieser Formulierung soll dem Antrag der CDU-Fraktion, dass auch Gewerbetreibende mit Kleinfahrzeugen die kleineren Fahrwege benutzen dürfen, entsprochen werden.


Antrag der CDU-Fraktion:

2. § 7 Abs. 2 Buchstabe b:
Hinter "Meisterprüfung abgelegt haben" wird eingefügt: "oder eine höherwertige Qualifikation nachweisen können"
Begründung:
Auch Betriebe, die von Ausgebildeten mit höherer Qualifikation betrieben werden, sollen die Chance erhalten, die Aufgaben auf den Friedhöfen wahrzunehmen.

Empfehlung der Verwaltung:
Änderung abzulehnen
Begründung:
Nach erneuter Prüfung der Rechtssituation ist festzustellen, dass es unterschiedliche Regelungen geben muss für Gewerbetreibende, die ein Handwerk ausüben und solche, die kein Handwerk ausüben. Zu ersteren zählen die Steinmetzen, die als Selbständige auch weiterhin nur mit Eintrag in die Handwerksrolle (Meisterbrief oder Ausnahmegenehmigung durch die Handwerkskammer) auf den Friedhöfen tätig werden dürfen, zu letzteren zählen z.B. die Friedhofsgärtner, die daher auch nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein müssen.
Künftig werden gewerbetreibende Friedhofsgärtner also nur noch nachweisen müssen, dass sie ein Gewerbe angemeldet haben, über die notwendige Sachkunde verfügen (d. h. die Arbeiten durch eine Fachkraft ausgeführt oder zumindest überwacht werden, die mindestens die Abschluss-/Gehilfenprüfung des Ausbildungsberufs "Gärtner" abgelegt hat), eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und Mitglied der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind.

Auch Personen mit einer höheren Qualifikation, die die vorstehend genannten Kriterien erfüllen, können eine Genehmigung zu gewerblichen Betätigung auf den städtischen Friedhöfen erhalten.

Die notwendigen Änderungen sind in der Neufassung der Anlage zur Drucksache 0361/2005 eingearbeitet worden.


Antrag der CDU-Fraktion:

3. § 7 Abs. 2 wird ergänzt:
“Zulassungen, die vor der Änderung der Friedhofssatzung erteilt wurden, sind fortzuführen bzw. bleiben unberührt von den Änderungen.”

Begründung:
Durch die Ergänzung sollen die Zulassungen derer gewahrt bleiben, die
bislang die Zulassung hatten und bei denen kein Grund zu
Beanstandungen vorlag.

Empfehlung der Verwaltung
Änderung abzulehnen
Begründung:
Die Satzung wird nicht geändert. Mit In-Kraft-Treten der neuen Friedhofssatzung sollen alle Genehmigungen neu ausgestellt werden, da die bestehenden Genehmigungen überwiegend nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen und häufig nur befristet ausgestellt waren, aber in der Vergangenheit überwiegend nur stillschweigend verlängert wurden.



Antrag der CDU-Fraktion

4. § 7 Abs. 5 wird dahingehend geändert,
dass die Öffnungszeiten entsprechend der Leitfassung der Friedhofssatzung des Deutschen Städtetages gelten.
Begründung:
Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten vorgenommen werden. Um die tariflichen Arbeitszeiten umsetzen zu können, werden die Öffnungszeiten der Leitfassung zugrunde gelegt.

Empfehlung der Verwaltung

Änderung abzulehnen
Begründung:
Dem Antrag der CDU kann die Verwaltung nicht entsprechen, da der Wortlaut des Satzungsentwurfs (abgesehen vom Schreibfehler) dem
der Leitfassung des Deutschen Städtetages entspricht. Eine Erweiterung der Arbeitszeiten der Gewerbetreibenden auf die Öffnungszeiten der Friedhöfe (im Sommer z.B. von 8.00 Uhr bis 20 Uhr) ist rechtlich nicht möglich, da die Stadt während der Betätigung der Gewerbetreibenden in besonderem Maße für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit zuständig ist. Liegen die Arbeitszeiten der Gewerbetreibenden außerhalb derer der städtischen Mitarbeiter/innen, kann diese Kontrollfunktion nicht wahrgenommen werden.
Die Koppelung der Betätigung Gewerbetreibender an die städtischen Arbeitszeiten besteht seit mindestens 40 Jahren und hat sich bewährt. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich viele Friedhofsbesucher gezielt die Zeiten nach Dienstschluss zum Besuch eines Friedhofs aussuchen, weil dann der Friedhof frei von lärmenden Maschinen und Fahrzeugen ist.


Antrag der CDU-Fraktion

5. § 10 Abs. 1 wird gestrichen.
Begründung:
Gräber können auch von Dritten ausgehoben werden.

Empfehlung der Verwaltung
Änderung abzulehnen
Begründung:
Diesem Antrag kann ebenfalls nicht zugestimmt werden, da das Ausheben und Verfüllen von Gräbern auch nach der Mustersatzung des Deutschen Städtetages zu den hoheitlichen Aufgaben gehört. Insbesondere sind genaue Kenntnisse über die Belegung der Grabstätten und Nachbar- grabstätten mit Urnen und Särgen vergangener Jahre/Jahrzehnte, einschließlich des Umgangs mit gemauerten Grüften notwendig.


Antrag der CDU-Fraktion

6. § 10 Abs. 4: Im ersten Satz wird "und stehende Grabmale" gestrichen.
Als 2. Satz wird eingefügt: "Stehende Grabmale werden nur abgenommen, wenn die Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft nicht gegeben sind.” Der zweite und dritte Satz des Entwurfs werden ersatzlos gestrichen.
Begründung:
Um unnötige Kosten für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden, wird der Paragraph entsprechend geändert.


Empfehlung der Verwaltung
Änderung abzulehnen
Begründung:
Diesem Antrag kann nicht zugestimmt werden, weil die Einhaltung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft in jedem Fall gegeben sein muss und somit keine Kosteneinsparungen möglich sind.

Aus Sicht der Verwaltung ist der Paragraph auch deshalb nicht neu zu fassen, weil aus dem Änderungsantrag nicht hervorgeht, dass nur authorisierte Steinmetzbetriebe derartige Prüfungen vornehmen können und wie die betrieblichen Belange zu berücksichtigen sind.