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für die in der Anlage gekennzeichnete Menzelstraße von Bartold-Knaust-Straße bis Göttinger Chaussee den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau des Straßenentwässerungskanals einschließlich der dabei angefallenen Kosten für die Straßenwiederherstellung gesondert zu ermitteln und abzurechnen.
Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.
Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 82.000,- € erwartet.
Der Regenwasserkanal in der Menzelstraße, der 1930 angelegt worden war, war abgängig und musste erneuert werden. Bei dem 1998/2000 durchgeführten Kanalneubau wurden wandverstärkte Betonrohre mit Glockenmuffen und einem größeren Querschnitt verlegt.
Die Ausbaumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.
An den übrigen Straßenteileinrichtungen wurden keine beitragsrechtlich relevanten Veränderungen durchgeführt.
Der Regenwasserkanal dient außer der Straßenoberflächenentwässerung auch der Grundstücksoberflächenentwässerung. Von den für die Kanalbaumaßnahme entstandenen Kosten in Höhe von ca. 328.000,- €, die auch die Kosten für die anteilige Straßenwiederherstellung beinhalten, sind deshalb nur ca. 164.000,- € (50 % von
ca. 328.000,- €) beitragsfähig im Sinne der Straßenausbaubeitragssatzung.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße (bzw. der Gemeindeweg oder -platz) insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Teileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).
Die Menzelstraße gehört zu den "Innerortsstraßen"; der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b der Straßenausbaubeitragssatzung 50 %.
Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.