Drucksache Nr. 0896/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die Hannoveraner zur Haltung von Hunden in Hannover
in der Ratssitzung am 26.04.2018, TOP 5.3.3.

Inhalt der Drucksache:

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0896/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die Hannoveraner zur Haltung von Hunden in Hannover
in der Ratssitzung am 26.04.2018, TOP 5.3.3.

Durch verschiedene schlimme Ereignisse ist das Thema Hundehaltung in Wohnungen wieder aktuell. In Hannover wurden am 03.04.2018 zwei Menschen durch einen Staffordshire Terrier in ihrer Wohnung totgebissen. Und am 09.04.2018 ereilte in Bad König in Hessen ein Kleinkind das gleiche Schicksal durch einen "Kampfhund"-Mischling. Es stellt sich die Frage, ob und wie solche Tragödien vermieden werden können. Diese Frage richtet sich mindestens an vier Seiten: An die Hundezüchter, an die Veterinär- und Ordnungsbehörden, an die Bürger als Hundehalter, an ausgesprochene Hunde-Experten und an die Tierschutzvereine.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Wie viele angemeldete Hunde gibt es derzeit in Hannover und wie viele davon gelten als gefährlich bzw. werden als gefährlich eingestuft?

2. Wie stellt die Ordnungsbehörde der Stadt sicher, dass von den sogenannten gefährlichen Hunden keine Gefahr für Hundehalter und auch für unbeteiligte Bürger ausgeht? Finden zum Beispiel regelmäßige Kontrollen gefährlicher Hunde und problematischer Hundehalter durch Behörden statt? Bitte die einzelnen Maßnahmen aufzählen und erläutern.

3. Welche Handhabe hat die Stadt über ihre Veterinär- und Sicherheitsbehörden, bei Verstößen der Halter gegen einzelne Auflagen einzuschreiten, einschließlich der Frage, ob und wann ein gefährliches Tier eingeschläfert werden darf?

Gerhard Wruck
Fraktionsvorsitzender

Text der Antwort


Frage 1: Wie viele angemeldete Hunde gibt es derzeit in Hannover und wie viele davon gelten als gefährlich bzw. werden als gefährlich eingestuft und durch wen?

Aktuell sind 15.880 Hunde in der Landeshauptstadt Hannover steuerlich gemeldet. Davon gelten 144 Hunde als gefährlich im Sinne der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover. Als „Gefährlich“ im Sinne der Hundesteuersatzung gelten Hunde, die zu den Rassen Bullterrier, Pitbull-Terrier, American Stafforshire Terrier, Staffordsshire Bullterrier sowie ihren Kreuzungen gehören. Für diese Rassen und deren Kreuzungen ist also alleine die Rassenzugehörigkeit und nicht das Verhalten ausschlaggebend für die Einstufung „Gefährlich“.
Darüber hinaus gelten Hunde als „Gefährlich“ im Sinne der Satzung, wenn sie eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und die Fachbehörde die Gefährlichkeit des Hundes nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden festgestellt hat. Zuständig für die Prüfung und Feststellung der Gefährlichkeit ist bei der Landeshauptstadt Hannover das Veterinäramt des Fachbereichs öffentliche Ordnung, die seit 2013 insgesamt 32 Mal die Gefährlichkeit festgestellt haben.


Frage 2: Wie stellt die Ordnungsbehörde der Stadt sicher, dass von den sogenannten gefährlichen Hunden keine Gefahr für die Hundehalter und auch für unbeteiligte Bürger ausgeht? Finden zum Beispiel regelmäßige Kontrollen gefährlicher Hunde und problematischer Hundehalter durch die Behörden statt? Bitte die einzelnen Maßnahmen aufzählen und erläutern.

Gehen im Fachbereich Öffentliche Ordnung eindeutige Hinweise zu gefährlichen Hunden ein, bzw. erfahren die Mitarbeitenden zum Beispiel über die Medien von einem solchen Fall, wird der Hundehalter / die Hundehalterin sofort deutlich gemacht, dass nach der Hannoverschen Hundeverordnung ab dem jeweiligen Vorfall (meist Beißvorfälle) bis auf weiteres Maulkorb- und Leinenzwang in der Öffentlichkeit besteht. Ist der Hinweis eher vage (kein Beißvorfall, kein Anspringen) oder bezieht er sich auf einen aggressiv wirkenden Hund z. B. in einem eingezäunten Grundstück, wird mit Unterstützung der Amtstierärzte, der Hinweisgeber, der Polizei und ggf. auch weiteren Dienststellen (z. B. aus dem Sozialbereich) oder auch externen Sachverständigen ermittelt, ob der Hund tatsächlich eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt.

Im Rahmen des weiteren Prüfverfahrens wird nach Vorliegen der Aussagen aller Betroffenen und Zeugen, ggf. der Atteste über die Verletzungen, eine entsprechend qualifizierte Amtstierärztin zur Begutachtung der Gefährlichkeit des Hundes hinzugezogen. Sie entscheidet grundsätzlich nach Aktenlage, ob hier eine weitere Maßregelung nach der Hannoverschen Hundeverordnung erfolgen muss, also der Hund weiterhin mit Maulkorb und / oder Leine in der Öffentlichkeit zu führen ist und verhängt das Durchführen von Verhaltenstherapien, um ggf. anschließend den Maulkorb- und / oder Leinenzwang aufheben zu können. Erweist sich ein Hund im Rahmen dieser Beurteilung sogar als gefährlich im Sinne des Niedersächsischen Hundegesetzes, wird die Gefährlichkeit des Hundes als Verwaltungsakt festgestellt und der Hund darf nur noch mit einer vom Fachbereich Öffentliche Ordnung erteilten Erlaubnis gehalten werden. In der Zeit der Antragsbearbeitung gilt weiterhin der Maulkorb- und Leinenzwang in der Öffentlichkeit. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Hund mit dem Halter den Wesenstest bestanden hat und der Halter geeignet zum Halten des Hundes ist sowie zuverlässig ist. Im Rahmen der Erlaubniserteilung kann weiterhin eine Verhaltenstherapie oder das Tragen eines Maulkorbs, etc. angeordnet werden. Auch nach Erteilung der Erlaubnis besteht der Leinenzwang in der Öffentlichkeit weiterhin.

Bei akuter Gefährdung kann der Hund auch sofort sichergestellt werden. Dies ist in Einzelfällen bereits vorgekommen und erfolgt durch Übergabe des Tieres an das Tierheim. Auch durch die Polizei werden immer wieder Hunde im Rahmen der Gefahrenabwehr sichergestellt und erst wieder an den Halter zurückgegeben, wenn er die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt und nachgewiesen hat. Zur Abwendung einer konkreten Gefahr ist es auch möglich, dass Tiere eingeschläfert werden können.

Frage 3: Welche Handhabe hat die Stadt über ihre Veterinär- und Sicherheitsbehörden, bei Verstößen der Halter gegen einzelne Auflagen einzuschreiten, einschließlich der Frage, ob und wann ein gefährliches Tier eingeschläfert werden darf.

Verstöße gegen die Anordnungen oder die Vorgaben in der hannoverschen Hundeverordnung und im Niedersächsischen Hundegesetz stellen in der Regel Ordnungswidrigkeiten dar. Wiederholte Verstöße können Einfluss auf die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Halters haben. So könnte eine erteilte Erlaubnis widerrufen werden und im Einzelfall der Hund sichergestellt werden. Dies ist im Einzelfall in der Vergangenheit auch schon geschehen. Ein gefährliches Tier darf dann eingeschläfert werden, wenn der vernünftige Grund nach dem Tierschutzgesetz gegeben ist. Dieser vernünftige Grund kann insbesondere in Erwägung der Gefahrenabwehr oder des Tierschutzes liegen. Hunde sind sozial obligate Lebewesen und können ohne sozialen Kontakt zu Artgenossen oder anderen Sozialpartnern, wie z.B. dem Menschen nicht artgerecht gehalten werden. Ein dauerhaftes Leben in Isolation führt unweigerlich zu einem erheblichen Leiden eines Hundes.

Wenn das Weiterleben des gefährlichen Hundes unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für seine Bezugspersonen (z. B. die Tierpfleger in einem Tierheim) für dieses Tier nach Einschätzung von Sachverständigen (Tierärzte, insbesondere Amtstierärzte, im Einzelfall auch Experten im Bereich Tierverhalten) in jedem Fall mit erheblichen Leiden verbunden wäre, ist der vernünftige Grund gegeben und das Einschläfern aus Tierschutzgründen auch angezeigt. In den meisten Fällen wird die Entscheidung bei sichergestellten Tieren im Einvernehmen mit dem Tierheim durch die Amtstierärzte getroffen. Zudem werden viele aggressive Hunde, die der Verwaltung nicht bekannt werden, schon vom Haustierarzt ohne Beteiligung der Amtstierärzte im Einvernehmen mit dem Halter eingeschläfert.