Drucksache Nr. 0876/2005:
Bebauungsplan Nr. 1181 - Lebenshilfe Büntepark
Beschluss über Anregungen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
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0876/2005
3
 

Bebauungsplan Nr. 1181 - Lebenshilfe Büntepark
Beschluss über Anregungen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die Anregungen des Niedersächsischen Forstamtes Fuhrberg und der Region Hannover nicht zu berücksichtigen,
  2. den Bebauungsplan Nr. 1181 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Belange wurden umfassend geprüft. Mit dem Verfahren werden ausschließlich Baurechte zur Erweiterung einer bestehenden Betreuungseinrichtung für mehrfach behinderte Menschen geschaffen.

Bauliche Details sind nicht Gegenstand der Drucksache. Dies regelt das erprobte Betreuungskonzept der gemeinnützigen Einrichtung. Die Ausstattung und Gestaltung wird den spezifischen Bedürfnissen beiderlei Geschlechts sowohl für Bewohnerinnen und Bewohner als auch für die Beschäftigten Rechnung tragen.

Über die in unmittelbarer Nähe befindliche Haltestelle der Stadtbahnlinie D sowie eine Buslinie ist der Standort gut an das ÖPNV-Netz angebunden, was Bewohnerinnen und Bewohnern, Angehörigen und Betreuungspersonal in gleicher Weise zu Gute kommt. Gleiches gilt für den Ausbau der Nebenanlage des Bünteweges im Bereich des Bebauungsplanes, weil eine noch fehlende Fußwegverbindung auch auf der nördlichen Straßenseite erstellt werden kann.

Kostentabelle

Siehe hierzu Abschnitt 9 der Begründung des Bebauungsplanes (Anlage 2 zu dieser Drucksache).

Begründung des Antrages

Der Bebauungsplanentwurf hat vom 03.02.2005 bis 02.03.2005 öffentlich ausgelegen. Während dieser Zeit haben das Niedersächsische Forstamt Fuhrberg - das ab 1.1.2005 die Beteiligungen in allen den Wald betreffenden Angelegenheiten sowohl als Beratungsforstamt als auch als Träger öffentlicher Belange für das aufgelöste Niedersächsische Forstamt Deister wahrnimmt - und die Region Hannover in Schreiben auf vorangegangene, im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange abgegebene Stellungnahmen verwiesen.

Der Rat der Stadt Hannover hat über die vom Niedersächsischen Forstamt Deister und der Region Hannover vorgebrachten Einwendungen bereits mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes entschieden. Danach sollen die Anregungen
- das Grundstück Bünteweg als Wald festzusetzen,
- den Belangen des Waldes Vorrang vor den sozialen Belangen einzuräumen und
- als Eingriffskompensation neue Waldflächen im Verhältnis von mind. 1:2 zu schaffen,
nicht berücksichtigt werden.

Außerdem sind die vorgebrachten Belange im Einzelnen bereits in der vom Rat zur öffentlichen Auslegung beschlossenen Planbegründung unter Punkt 3. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Punkt 6.1 Naturschutz abgehandelt.

Zusätzlich wurden folgende Anregungen vorgebracht bzw. Hinweise gegeben:

Niedersächsisches Forstamt Deister

Das Niedersächsische Forstamt Deister weist zunächst darauf hin, dass sämtliche Ausführungen der Stellungnahme vom 17.11.2003, insbesondere zur Waldeigenschaft, weiterhin gelten.

Außerdem handele es sich bei den folgenden Punkten um waldrechtliche Abwägungsmängel bzw. Fehleinschätzungen in der Planbegründung:

Die entstehenden Waldverluste seien ausschließlich nach dem NWaldLG zu bilanzieren. Das städtische EIBE - Modell - das bei Waldumwandlungen nach §8 NWaldLG generell nicht anzuwenden sei - sei bestenfalls ergänzend heranzuziehen.

Nach § 8 (7) S.1 NWaldLG solle die Waldumwandlung nur mit der Auflage einer Ausgleichs- und Ersatzaufforstung genehmigt werden. Daraus folge, dass - nach gutachterlicher Einschätzung des Forstamtes - von einer Gesamtgröße der umzuwandelnden Waldfläche von 5000 m² auszugehen sei.

Da im Flächenverhältnis 1 : 2 „ersatzaufzuforsten“ sei, betrüge die Gesamtgröße des neu anzulegenden Waldes 10.000 m². Unter Anrechnung von ca. 1.400 m² Ersatz - Aufforstungsfläche des ehemaligen Schwedenheims verblieben noch 8.600 m² an Aufforstungsfläche. Diese Fläche sei bei Waldumwandlungen nach § 8 NWaldLG komplett umzusetzen.

Die Kommunen seien bei der Aufstellung von Bauleitplänen grundsätzlich an die materiellen Vorgaben des Waldrechtes gebunden.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Verwaltung teilt die Rechtsauffassung des Niedersächsischen Forstamtes Deister nicht. Einer Genehmigung zur Waldumwandlung bedarf es nach § 8 des NWaldLG nicht, wenn die Waldumwandlung durch Regelungen in einem Bebauungsplan erforderlich wird. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen schreibt das niedersächsische Waldrecht eine sinngemäße Bindung an die materiellrechtlichen Voraussetzungen (hier: Eingriffsregelung) nicht vor, die das Waldgesetz für Waldumwandlungen fordert. Deshalb erfolgt die Eingriffskompensation durch Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem städtischen Modell EIBE.

Zur Eingriffsregelung wird außerdem auf die nachfolgende Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen der Region Hannover hingewiesen.

Region Hannover

Die Region Hannover verweist auf ihre vorangegangene Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Der Forderung des Forstamtes Deister nach Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 sollte gefolgt werden. Ein Verzicht auf Vollkompensation wird als nicht akzeptabel angesehen. Es wird vorgeschlagen, die für den benachbarten Bebauungsplan Nr. 1632 festgesetzte Kompensationsfläche an der Gaim („Höversches Feld“) entsprechend zu erweitern.

Die Aussage der Planbegründung, die Maßnahme Schwedenheim sei zwischenzeitlich keinem anderen Verfahren zugeordnet, sei zu hinterfragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem NUVPG Waldumwandlungen unter 5 ha eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erfordern.

Da von dem geplanten Vorhaben besonders geschützte Tierarten betroffen seien, sei - abhängig von der Bauzeit - ggf. vor Baubeginn ein artenschutzrechtlicher Befreiungsantrag bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Es wird um Übersendung des landschaftspflegerischen Gutachtens des Büros „Kronsberg Achtzig“ gebeten.

Bei dem Teich innerhalb der Parkanlage handele es sich um ein Gewässer III. Ordnung, auf das die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung finden.

Aus Sicht der übrigen, von der Region Hannover zu vertretenen Belange bestünden keine Anregungen und Bedenken.

Stellungnahme der Verwaltung

Dem Vorschlag, eine Vollkompensation dadurch zu erreichen, indem die für den benachbarten Bebauungsplan Nr. 1632 vorgesehene Kompensationsmaßnahme erweitert wird, soll aus den bereits im Einzelnen in der Planbegründung unter Punkt 3. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Punkt 6.1 Naturschutz dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. Eine Eingriffsbeurteilung des Landschaftsplanungsbüros „Kronsberg Achtzig“ liegt vor. Sie ist Grundlage der Eingriffsbewertung.

Die Frage, ob die Maßnahme „Abriss des Schwedenheims in der Eilenriede und Wiederaufforstung der Fläche“ zwischenzeitlich einem anderen Verfahren zugeordnet worden sei, ist zu verneinen.

Nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 5.9.2002 ist bei Waldumwandlungen
(§ 8NWaldLG) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen, wenn weniger als 5 ha Wald betroffen sind.

Da nur ca. 0.3 ha Waldfläche von der Neuausweisung von Bauflächen betroffen ist und damit die Prüfwertgrenze erheblich unterschritten wird , außerdem die Umweltauswirkungen bereits minimiert werden durch Beschränkung der geplanten Festsetzungen (Baugrenzen, Bauflächen, Ausnutzungswerte) auf das konkrete Vorhaben sowie Anpassung der Gebäudeform an das ehemalige Wegesystem und die offenen Flächen des Waldes und da die Umweltbelange - unabhängig von der Verpflichtung nach dem NUVPG - bereits umfassend erfasst, bewertet und in die Abwägung eingestellt worden sind, soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des NUVPG unterbleiben.

Der Hinweis, dass vor Baubeginn ggf. ein artenschutzrechtlicher Befreiungsantrag bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen ist, wurde an den Bauherrn bzw. das Büro Kronsberg Achtzig weitergegeben. Ebenso wurde das Büro gebeten, das im Auftrag der Lebenshilfe erstellte landschaftspflegerische Gutachten, das als eine Grundlage bei der Ausarbeitung der Planbegründung herangezogen wurde, der Region zur Verfügung zu stellen.

Die wasserrechtlichen Vorschriften gelten unabhängig vom Bebauungsplanverfahren. Sie finden z. B. beim Ausbau des Teiches oder Einleitungen Anwendung.

Empfehlung:

Die Anregungen des Niedersächsischen Forstamtes Fuhrberg und der Region Hannover unter Würdigung der Ratsentscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht zu berücksichtigen.

Die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt ist dieser Drucksache als Anlage 3 beigefügt. Die Beschlüsse sind erforderlich, um das Verfaren abschließen zu können.

 61.12
Hannover / 25.04.2005