Drucksache Nr. 0862/2010:
Vertrag zwischen der Landeshauptstadt Hannover und dem Land Niedersachsen zum Betreiben des Sprengel Museum Hannover

Inhalt der Drucksache:

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0862/2010
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Vertrag zwischen der Landeshauptstadt Hannover und dem Land Niedersachsen zum Betreiben des Sprengel Museum Hannover

Antrag,

den als Anlage 1 beigefügten Sprengel Vertrag zwischen der Landeshauptstadt Hannover und dem Land Niedersachsen zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender Aspekte werden nicht berührt.

Kostentabelle

In § 2 des Vertrages ist derzeit ein Kostenanteil des Landes i.H.v. 2.426.000,00 € vorgesehen.

Begründung des Antrages

Der im Jahre 1974 abgeschlossene Vertrag ist nicht mehr in allen Punkten zeitgemäß und muss daher aktualisiert werden.

In dem bestehenden Vertrag wird in weiten Teilen die Errichtung einer „Galerie für Werke der Malerei, der Plastik und der Grafik“ behandelt. Die Paragraphen eins bis fünf regeln ausschließlich die Verwirklichung des seinerzeitigen Neubaus sowie dessen seinerzeitigen Finanzierung.

Erst ab Paragraph sechs wird der laufende Betrieb des Museums behandelt. Die dort sehr allgemein gehaltenen Bestimmungen sind in dem neuen Vertrag aufgenommen, aber auch konkretisiert worden.

Der neu zwischen der Landeshauptstadt Hannover und dem Land Niedersachsen zu beschließende Vertrag regelt die Leistungen des Landes und der Landeshauptstadt Hannover zum Betrieb des Sprengel Museum Hannover und legt die Würdigung des Engagements des Landes in der Außendarstellung fest.

Der neu zu beschließende Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Landeshauptstadt Hannover beinhaltet im Wesentlichen folgende Festlegungen:

In §1 wird bestätigt, dass das Sprengel Museum Hannover eine Einrichtung in der Trägerschaft der Landeshauptstadt Hannover ist. Das im Sprengel Museum Hannover eingesetzte Personal ist bei der Landeshauptstadt Hannover beschäftigt. (vgl. hierzu § 6 des Vertrages von 1974)

Der Umfang der Förderung des Landes Niedersachsen wird in § 2 definiert und mit einer Grundfinanzierung in Höhe von 2.426.000,00 € festgelegt.
Darüber hinaus werden Gründe festgelegt, insbesondere Entwicklungen im Tarifrecht, Energiekostensteigerungen und die finanziellen Auswirkungen durch die Einführung der Doppik, die zu einer Anpassung der Förderhöhe führen können.
Der Förderbetrag wird in vierteljährlichen Raten fällig.

Zusätzlich werden erforderliche Einzelmaßnahmen im investiven Bereich definiert, insbesondere Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Sonderausstellungen und Sonderankäufe, die nicht aus dem laufenden Etat finanziert werden können sowie in besonderen Ausnahmefällen auch unterjährige Erhöhungen des Grundbetrages, um bei unvorhergesehen Entwicklungen nachsteuern zu können (vgl. hierzu § 7 des Vertrages von 1974), die Finanzbedarf auslösen können.

§ 3 regelt die Rechnungslegung. Bis zum 30.Juni des Folgejahres wird die Landeshauptstadt Hannover gegenüber dem Land Niedersachsen durch Vorlage einer Jahresrechnung Rechenschaft über die Mittelverwendung ablegen. (vgl. hierzu § 8 des Vertrages von 1974)

§ 4 regelt die Aufgaben der Verwaltungskommission für das Sprengel Museum Hannover.
Sie begleitet den Museumsbetrieb und berät notwendige Beschlussfassungen der jeweiligen Gremien von Stadt und Land vor.

Insbesondere ist die Verwaltungskommission für die grundsätzlichen Fragen des Museumsbetriebes, der Konzeption und Ankaufspolitik zuständig. Über Ankäufe, Annahme von Schenkungen und Erbschaften von Exponaten, die Folgekosten von 70.000,00 € einmalig bzw. 20.000,00 € jährlich auslösen muss die Verwaltungskommission beschließen.

Darüber hinaus berät sie das Budget des Sprengel Museum Hannover und andere haushaltsrechtliche Belange sowie Einzelmaßnahmen.

Bei der Besetzung der Direktorin bzw. des Direktors des Museums und bei der Besetzung der Stellen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ist die Verwaltungskommission zu beteiligen, in der Entscheidung Einvernehmen herzustellen.

Der Verwaltungskommission gehören jeweils drei Vertreterinnen oder Vertreter des Landes Niedersachsen und der Landeshauptstadt Hannover an.
Der Vorsitz wechselt jährlich. (vgl. hierzu § 9 des Vertrages von 1974)

In § 5 wird die Würdigung des Landesengagements in der Außendarstellung geregelt. Allen Drucksachen, Beschilderungen und die Homepage des Sprengel Museum Hannover sind mit dem deutlichen Hinweis „gefördert durch das Land Niedersachsen“ zu versehen.
Bei allen öffentlichkeitswirksamen Terminen sind auch Vertreterinnen und Vertreter des Landes mit der Landeshauptstadt Hannover einzubinden. (kein entspr. § im Vertrag von 1974)

Die Pflicht beider Parteien, je nach Leistungsfähigkeit, die Sammlung des Sprengel Museum Hannover zu erweitern ist durch § 6 geregelt. (vgl. hierzu § 10 des Vertrages von 1974)

Gemäß § 7 besteht beiderseitig die Möglichkeit bei einer wesentlichen Veränderung der im Vertragsinhalt niederlegten Verhältnisse den Vertrag zu verändern oder, soweit ein Einigung der beiden Parteien nicht möglich ist, den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen. (kein entspr. § im Vertrag von 1974)

In den Schlussbestimmungen des § 10 werden insbesondere das Inkrafttreten des neuen Vertrages sowie die Aufhebung des Vertrages vom 29.07.1974 geregelt. (vgl. hierzu § 11 des Vertrages von 1974)

Die Landesregierung befasst ihre Gremien zeitgleich zu denen der Landeshauptstadt Hannover.

Dez. IV 
Hannover / 21.04.2010