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Gender-Aspekte werden durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht berührt.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1633 wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Gebäude mit Büronutzungen, Dienstleistungen, für freie Berufe und Gastronomie geschaffen. Seit Februar 2011 sind die Fristen für die Baudurchführung aus dem Durchführungsvertrag (DV) abgelaufen. Einer der Vorhabenträger hat sich von dem Vorhaben zurückgezogen und ist nicht mehr am Grundstück beteiligt. Ein neues Vorhaben, das den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, konnte nicht verwirklicht werden. Nun sieht der Vorhabenträger von einer Umsetzung des Vorhabens gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan (Bebauungsplan Nr. 1633) ab.
Nach § 12 Abs. 6 BauGB soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist durchgeführt wird. Das ist hier der Fall.
Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1633 wird nach
§ 12 Abs. 6 Satz 3 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Die Voraussetzung dafür sind erfüllt (siehe Abschnitt " der Begründung, Anlage 2 zu dieser Drucksache).
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB (siehe Antragspunkt 1 der Drucksache) und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wurde anstelle der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 Abs. 2 BauGB der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme in der Zeit vom 19.02.2016 bis 21.03.2016 gegeben. Negative Stellungnahmen zur Aufhebung des Bebauungsplanes gingen nicht ein.
Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Der Durchführungsvertrag muss aufgelöst werden. Das kann jedoch erst nach Aufhebung des Bebauungsplans geschehen.
Der Satzungsbeschluss (Antragspunkt 2) ist Voraussetzung für den Abschluss des Aufhebungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1633.