Drucksache Nr. 0788/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion zu kleinen Waffenscheinen in Hannover
in der Ratssitzung am 23.04.2020, TOP 3.1.

Inhalt der Drucksache:

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0788/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion zu kleinen Waffenscheinen in Hannover
in der Ratssitzung am 23.04.2020, TOP 3.1.

Der Kleine Waffenschein ist ein Waffenschein eigener Art, der in Deutschland zum Führen von sogenannten Schreckschuss, Reizstoff und Signalwaffen berechtigt. Deutschlandweit stiegen in den letzten Jahren die Beantragungen für den Kleinen Waffenschein. Im Januar 2016 waren 300.949 Kleine Waffenscheine ausgegeben und Ende 2017 waren es 557.560 (ein Plus von 85 % innerhalb knapp 2 Jahren).

1. Wie viele Anträge auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins gab es in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 in Hannover?

2. Welche Gründe sieht die Verwaltung für einen Anstieg dieser Zahlen?

Text der Antwort

Frage 1: Wie viele Anträge auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins gab es in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 in Hannover?

Die Anzahl der gestellten Anträge wird nicht gesondert statistisch erfasst.

Mitgeteilt werden kann die Anzahl der erteilten „Kleinen Waffenscheine“ für den angefragten Zeitraum. Die Erteilungen verhalten sich für die o.g. Jahre wie nachfolgend auflistet.

2015: 237 Erteilungen
2016: 1440 Erteilungen
2017: 581 Erteilungen
2018: 406 Erteilungen
2019: 491 Erteilungen


Frage 2: Welche Gründe sieht die Verwaltung für einen Anstieg dieser Zahlen?

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins sind in §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 4 Satz 4 Waffengesetz (WaffG) in Verbindung mit seiner Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Ziffern 2 und 2.1 geregelt. Danach muss die Antragstellerin oder der Antragsteller volljährig sein und der zuständigen Waffenbehörde gegenüber nachweisen, dass sie oder er die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt und gemäß § 6 WaffG persönlich für den Umgang mit Waffen und Munition geeignet ist.

Ein dauerhafter und signifikanter Anstieg der Zahlen im Sinne der Frage ist nicht festzustellen. Ein Bedürfnis ist vom Antragsteller gegenüber der zuständigen Waffenbehörde nicht nachzuweisen und wird entsprechend nicht erhoben, damit liegen keine Erkenntnisse über die Motivation der jeweils Beantragenden vor.