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für die Kornradenstraße von Friedenauer Straße bis Erlenweg den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau sämtlicher Verkehrsflächen und der Entwässerungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen (ohne Beleuchtungseinrichtungen).
Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.
Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 195.000,- € erwartet.
Die Kornradenstraße befand sich nach langjähriger Nutzungsdauer zu einem großen Teil in einem technisch sehr schlechten Zustand. Unebenheiten und Spurrillenbildungen wiesen auf schwere Schäden im Unterbau hin. Die Befestigung entsprach insgesamt nicht mehr den heutigen Ansprüchen. Auch der sanierungsbedürftige Straßenentwässerungskanal musste erneuert werden.
Bei den in den Jahren 2000/2003 durchgeführten Baumaßnahmen wurde ein neuer Entwässerungskanal aus Glockenmuffenrohren eingebaut. Außerdem wurden alle Verkehrsflächen entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt.
An den Beleuchtungseinrichtungen wurden keine baulichen Veränderungen vorgenommen.
Die Baumaßnahmen von 2000/2003 erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.
Für den Straßenausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von ca. 260.000,- € entstanden.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).
Die Kornradenstraße gehört zu den "Anliegerstraßen"; die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen 75 % (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung).
Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.