Drucksache Nr. 0728/2006:
Rechtsverordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, den 29.10.2006 im Gewerbegebiet Hannover-Hainholz

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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0728/2006
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Rechtsverordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, den 29.10.2006 im Gewerbegebiet Hannover-Hainholz

Antrag,

die in der Anlage beigefügte Rechtsverordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen im Bereich des Gewerbegebietes Hannover-Hainholz am 29.10.2006 aus Anlass des 7. Stadteilfestes zu beschließen und
den Ratsbeschluss vom 17.02.2005 zur Beschlussdrucksache 1811/2004 (Verfahren über die Beschlussfassung des Rates über die Freigabe von jährlich vier Verkaufssonntagen im jeweils nächsten Jahr) aufzuheben.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden beim Erstellen der Drucksache berücksichtigt.
Es wurden keine geschlechtsdifferenzierten Daten erhoben und ausgewertet.
Frauen und Männer sind von dem Erlass der Verordnung gleichermaßen betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Nach § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) müssen Verkaufsstellen unter anderem an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein.

§ 14 Abs. 1 LSchlG regelt die abweichende Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. Diese Tage müssen durch Rechtsverordnung freigegeben werden.

Nach § 14 Abs. 2 LSchlG kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum darf 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Zuständig für den Erlass derartiger Rechtsverordnungen sind die Gemeinden.

Die Fa. Möbel-Staude GmbH & Co. KG hat als Vertreterin der Interessen der übrigen Gewerbetreibenden die Öffnung der Verkaufsstellen am 29.10.2006 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr aus Anlass des 7. Stadtteilfest im Gewerbegebiet Hannover-Hainholz beantragt.

Nach einem Erlass des Nds. Sozialministeriums vom 08.07.1994 sind an den Begriff der „ähnlichen Veranstaltung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 LSchlG strenge Anforderungen zu stellen. Ein Ausnahmegrund liegt nur dann vor, wenn eine Veranstaltung überregionale Bedeutung hat und einen außerordentlichen Besucherstrom auch von außerhalb hervorruft.

Die Gewerkschaft und die Verbände, die nach dem Erlass des Nds. Sozialministers anzuhören sind, haben zu den beabsichtigten Sonntagsöffnungen Stellung genommen:

Die Handwerkskammer Hannover,
die Industrie- und Handelskammer Hannover und
der Einzelhandelsverband,

erheben keine Einwände.
Der Deutsche Hausfrauen-Bund Ortsverband Hannover e.V., die Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. und der Landesverband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels in Nds. e.V. haben sich noch nicht gemeldet. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre gehen wir davon aus, dass sie mit den Öffnungen einverstanden sind.

Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di erhebt gegen die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags am 29.10.2006 keine Einwände.

Der Ev.-luth. Stadtkirchenverband Hannover lehnt die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen ab. Der Ev.-luth. Stadtkirchenverband Hannover weist auf die grundsätzliche kulturelle und soziale Bedeutung des Sonntags als Ruhetag hin. Der Sonntag sollte nicht zum regulären Werktag gemacht werden.

Die Verwaltung ist nach Auswertung der Stellungnahmen und nach Abwägen der unterschiedlichen Interessen der Auffassung, dass die Verordnung erlassen werden sollte. Die rechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt.

Am Sonntag, den 29.10.2006 wird das 7. Stadtteilfest im Gewerbegebiet Hannover-Hainholz veranstaltet. An diesem Tag wird u. a. das 4. Hannoversche City Cross Radrennen durchgeführt. Es werden ca. 25.000 bis 30.000 Besucher aus der Stadt Hannover sowie aus der Region Hannover erwartet. Bedingt durch diesen erheblichen Besucherstrom besteht ein gesteigertes Interesse bzw. Bedürfnis an der Sonntagsöffnung.

Wir schlagen vor, den Ratsbeschluss vom 17.02.2005 zur Beschlussdrucksache 1811/2004 (Verfahren über die Beschlussfassung des Rates über die Freigabe von jährlich vier Verkaufssonntagen im jeweils nächsten Jahr) aufzuheben. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen hinsichtlich der vier möglichen Termine pro Jahr (auf die Gemeinde oder auf die Verkaufsstelle selbst bezogen) und der Möglichkeit, durch Sozialabkommen Sonderregelungen zu vereinbaren, ist diese Regelung nicht mehr notwendig.
32.2 
Hannover / 23.03.2006