Drucksache Nr. 0711/2023 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion: Beförderungskosten für „Flüchtlinge“
in der Ratssitzung am 27.04.2023, TOP 3.2.

Inhalt der Drucksache:

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0711/2023 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion: Beförderungskosten für „Flüchtlinge“
in der Ratssitzung am 27.04.2023, TOP 3.2.

Die AfD-Fraktion im niedersächsischen Landtag stellte eine Anfrage zu Beförderungskosten für „Flüchtlinge“ in Niedersachsen. Dabei kam heraus, dass 2022 allein 4,9 Millionen Euro für die Beförderung mit Taxis und gemieteten Bussen gezahlt wurde.

Wir fragen die Verwaltung:

1. Wie hoch waren die Beförderungskosten für „Flüchtlinge“, die in der LHH lebten jeweils in den Jahren 2021 und 2022? Bitte aufschlüsseln, welche Kosten sich auf welches Verkehrsmittel insb. Taxis beziehen.

2. Aus welchen Gründen wurden und werden kostenintensive Taxis für die Beförderung eingesetzt und keine öffentlichen Verkehrsmittel genutzt?

3. Haben alle Bürger in Hannover die Möglichkeit sich die Fahrtkosten für Behördengänge oder Arztbesuche aus öffentlichen Mitteln erstatten zu lassen? Wenn ja: Wo kann man die Kostenerstattung einreichen? Wenn nein: Warum ist dies nur einem gewissen Personenkreis zuteil?

Text der Antwort

Frage 1: Wie hoch waren die Beförderungskosten für „Flüchtlinge“, die in der LHH lebten jeweils in den Jahren 2021 und 2022? Bitte aufschlüsseln, welche Kosten sich auf welches Verkehrsmittel insb. Taxis beziehen.

Im Jahr 2021 sind für in der LHH lebende Flüchtlinge, die einen Krankenhilfeanspruch nach den §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hatten, Beförderungskosten für Taxifahrten in Höhe von insgesamt 2.984,50 € und für Fahrten mit dem Rettungswagen in Höhe von 129.627,40 € entstanden. Im Jahr 2022 sind für den gleichen Personenkreis Beförderungskosten für Taxifahren in Höhe von 5.664,01 € und für Fahrten mit dem Rettungswagen in Höhe von 242.247,90 € entstanden.

Frage 2: Aus welchen Gründen wurden und werden kostenintensive Taxis für die Beförderung eingesetzt und keine öffentlichen Verkehrsmittel genutzt?

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zu Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.
Taxis werden für die Beförderung der nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigten Personen eingesetzt und die dafür entstehenden Kosten werden von uns im Rahmen der §§ 4 und 6 AsylbLG übernommen, sofern es sich bei der Beförderung mit einem Taxi um eine Leistung handelt, die im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschrift aus medizinischen Gründen erforderlich (z. B. Fahrten zur Dialyse) ist.

Frage 3: Haben alle Bürger in Hannover die Möglichkeit sich die Fahrtkosten für Behördengänge oder Arztbesuche aus öffentlichen Mitteln erstatten zu lassen? Wenn ja: Wo kann man die Kostenerstattung einreichen? Wenn nein: Warum ist dies nur einem gewissen Personenkreis zuteil?

Eine Übernahme bzw. Erstattung aus öffentlichen Mitteln kommt grundsätzlich für all diejenigen Bürger*innen in Hannover in Betracht, die hilfebedürftig sind und es eine gesetzliche Grundlage bzw. Verpflichtung gibt, derartige Kosten zu übernehmen.

Bei Personen, die keinen Krankenhilfeanspruch nach §§ 4, 6 AsylbLG begründen, weil für sie eine Möglichkeit der vorrangigen Krankenversicherung besteht (z. B. pflichtversichert durch Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder Bezug von Bürgergeld oder im Rahmen einer Familienversicherung…) übernimmt die jeweilige Krankenkasse die für die Beförderung anfallenden bzw. angefallenen notwendigen Kosten.

Kosten für Behördengänge werden im Rahmen des AsylbLG nur dann übernommen, sofern eine derartige Übernahme gesetzlich vorgesehen ist (z. B. wenn derartige Leistungen im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind) und eine Hilfebedürftigkeit vorliegt.