Drucksache Nr. 0669/2005 N1:
Bebauungsplan Nr. 676, 1. Änderung Eingang Limmerstraße-
Auslegungsbeschluss, vorbehaltlicher Satzungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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1. Neufassung
0669/2005 N1
4
 
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Bebauungsplan Nr. 676, 1. Änderung Eingang Limmerstraße-
Auslegungsbeschluss, vorbehaltlicher Satzungsbeschluss

Antrag,

1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 676, 1. Änderung „Eingang Limmerstraße“ mit Begründung zuzustimmen,
2. die öffentliche Auslegung des Entwurfes mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen,
3. den Bebauungsplan Nr. 676, 1. Änderung gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO bereits jetzt als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen unter dem Vorbehalt, dass während der öffentlichen Auslegung keine Anregungen erhoben werden.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Zur Qualität von Wohngebieten zählt u.a. auch die Versorgung mit Gütern und Dienst-
leistungen, die in Geschäften, Praxen und Büros angeboten werden. Einzelläden, Laden-
gruppen und Marktplätze dienen als Kommunikationspunkte, an denen nachbarschaftliche Kontakte geknüpft und erhalten werden. Die Aufgaben der örtlichen Versorgung werden je nach Lage und Einzugsbereich von Nachbarschaftsläden und zentralen Einkaufsschwer-
punkten (Marktbereichen) wahrgenommen. Diese Planung dient der Stärkung des Stand-
ortes Limmerstraße und damit auch der Sicherung der wohnungsnahen Versorgungsstruk-
tur.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Zwischen der Limmerstraße und der Elisenstraße liegt das Grundstück Limmerstraße 4 -4d im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 676, der hier allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück befindet sich in einem unbefriedigenden Zustand; der ehemalige, seit län-
gerem leer stehende Lebensmittelmarkt ist stark zerstört, der Parkplatz ist vermüllt.

Für dieses Grundstück werden seit längerem Planungen für ein Wohn- und Geschäftshaus vorangetrieben. Bestandteile dieser Planungen sind neben einem Lebensmittelmarkt von ca. 1400 m² Verkaufsfläche auch die geplanten darüber liegenden Wohnungen

Die Planungen und Verhandlungen mit Betreibern führten dazu, dass die nachgefragten Flächenansprüche der Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe anstiegen und nun eine Größen-
ordnung erreichen, die über die in allgemeinen Wohngebieten mögliche Verkaufsflächen-
größe hinausgehen. Um einen solchen Markt hier zu ermöglichen, ist es erforderlich den Bebauungsplan zu ändern.

Es ist städtebaulich sinnvoll, in diesem Bereich mit Marktfunktionen, einen Lebensmittel-
markt anzusiedeln. Es handelt sich um einen integrierten Standort, der von einem beson-
ders dicht besiedelten Bereich umgeben ist. Der neue Lebensmittelmarkt wird als Kauf-
kraftmagnet den Marktbereich und Geschäftsstandort "Limmerstraße" stärken.

Bei diesem Änderungsverfahren werden die rechtsverbindlichen zeichnerischen Festsetz- ungen nicht verändert. Die Änderungen sind nur textlicher Art.

Während der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie bei der Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange sind keine Anregungen eingegangen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde am 01.07.2004 beschlossen und soll gemäß §244 (2) BauGB nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung zu Ende geführt werden.

Auf eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nach Vorprüfung verzichtet, da die Ausdehnung der Gebäude und damit die Grundlage für den Eingriff in den Naturhaushalt auch ohne diese Änderung des Planungsrechtes möglich wäre und eine ähnliche Nutzung bereits vor einigen Jahren an dieser Stelle vorhanden war.

Zwischenzeitlich wurde für das Bauvorhaben ein Bauantrag genehmigt.

Die Stellungnahme des Bereiches Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist als Anlage 4 beigefügt.

Mit diesem Auslegungsbeschluss wird gleichzeitig auch der Satzungsbeschluss gefasst unter dem Vorbehalt, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Anregungen vor-
gebracht werden. Sollten dennoch Anregungen eingehen, würde ein gesonderter Satz-
ungsbeschluss erforderlich. Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebau-
ungsplanverfahren weiterführen und ggf. abschließen zu können.

Für die Neufassung wurde die Begründung (Anlage 2) im Abschnitt 5.1 Lärmschutz überarbeitet.

 61.12
Hannover / 12.04.2005