Drucksache Nr. 0614/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der CDU-Fraktion zu Dauerparker ohne Kennzeichen
in der Ratssitzung am 28.03.2019, TOP 5.6.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
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0614/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der CDU-Fraktion zu Dauerparker ohne Kennzeichen
in der Ratssitzung am 28.03.2019, TOP 5.6.

Hannoversche Bürgerinnen und Bürger berichten vermehrt, dass Fahrzeuge ohne Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum widerrechtlich über einen längeren Zeitraum abgestellt werden. Es ist zu vermuten, dass dies von einigen Gewerbetreibenden mutwillig gemacht werde, um temporär zusätzliche Betriebsfläche zur Verfügung zu haben. So gibt es bisweilen eine Regelmäßigkeit der Verstöße, wenn zwischengeparkte Fahrzeuge kurz vor Ablauf einer gesetzten Entfernungsfrist gegen andere Fahrzeuge ohne Kennzeichen ausgetauscht werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:


1. Wie hoch war die Anzahl von Fahrzeugen ohne Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum jeweils in den letzten drei Jahren?

2. Wie wird mit solchen Fahrzeugen grundsätzlich verfahren, welche Frist zur Fahrzeugentfernung wird gesetzt und wie wird diese Frist beurteilt?

3. Wie wird der Umgang anderer Städte und Kommunen mit selbiger Problemlage bewerten beispielsweise in Bremen, wo solche Fahrzeuge ohne Vorwarnung

abgeschleppt werden?

Jens-Michael Emmelmann
Stellv. Fraktionsvorsitzender

Text der Antwort


Frage 1: Wie hoch war die Anzahl von Fahrzeugen ohne Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum jeweils in den letzten drei Jahren?

In der Landeshauptstadt Hannover nimmt der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover -aha- als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Pflicht aus § 20 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wahr. Danach hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, zu verwerten oder zu beseitigen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind. Die Aufgabe nach § 20 Abs. 3 KrWG findet Niederschlag in § 3 Abs. 2, Satz 4, 3. Alt. i.V.m. § 7 Abs. 1 Ziff. 4 Satz 1 der Abfallsatzung des Zweckverbandes.

Ein Kraftfahrzeug besitzt auch dann kein gültiges amtliches Kennzeichen, wenn zwar ein Kennzeichen angebracht ist, dieses jedoch nicht mit einem Zulassungstempel versehen ist. Der Zweckverband erfasst daher die Fahrzeuge ohne Kennzeichen nicht gesondert.

Dem Zweckverband wurden in 2016 1.779 Fahrzeuge durch Hinweisgeber gemeldet. Hiervon waren 944 Fehlmeldungen, d.h. die Fahrzeuge standen nicht auf öffentlichem Grund, trugen gültige amtliche Kennzeichen oder waren bereits entfernt. 835 Fahrzeuge wurden mit dem hierfür vorgesehenen orangenen Aufkleber versehen. Daneben wurden weitere 1.395 Fahrzeuge durch Abfallfahnder des Zweckverbandes aufgefunden und sogleich mit einem Aufkleber versehen. Insgesamt wurden 2.230 Fahrzeuge mit Aufklebern versehen. Hiervon wurden innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist 1.873 Fahrzeuge durch die Besitzer entfernt. 277 Fahrzeuge wurden 2016 aus dem Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover durch Abschleppen entfernt.

In 2017 wurden 1.868 Fahrzeuge durch Hinweisgeber gemeldet. Hiervon waren 946 Fahrzeuge Fehlanzeigen. 922 Fahrzeuge wurden mit Aufklebern versehen. Weitere 2.103 Fahrzeuge wurden von Abfallfahndern entdeckt und erhielten einen Aufkleber. Insgesamt wurden 3.025 Fahrzeuge mit Aufklebern versehen. Innerhalb der Monatsfrist wurden 2.387 Fahrzeuge von den Besitzern entfernt. 417 Fahrzeuge wurden in 2017 aus dem Stadtgebiet der Landeshauptstadt abgeschleppt.

2018 wurden 1.721 Fahrzeuge durch Hinweisgeber gemeldet, hiervon waren 810 Fehlanzeigen. Mit den 2.537 durch Abfallfahnder gefundenen Fahrzeugen, wurden 3.448 Fahrzeuge mit Aufklebern versehen. 2.855 Fahrzeuge wurden innerhalb der gesetzlichen Frist von den Besitzern entfernt. 356 Fahrzeuge wurden schließlich abgeschleppt.

Insgesamt wurden in den vergangenen 3 Jahren 8.703 Fahrzeuge mit Aufklebern versehen. 7.115 Fahrzeuge wurden von ihren Besitzern entfernt. 1.050 Fahrzeuge wurden abgeschleppt.

Frage 2: Wie wird mit solchen Fahrzeugen grundsätzlich verfahren, welche Frist zur Fahrzeugentfernung wird gesetzt und wie wird diese Frist beurteilt?




Sobald der Zweckverband Kenntnis davon erhalten hat, dass ein Fahrzeug ohne gültige amtliche Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt worden ist, wird das Fahrzeug durch die Abfallfahnder in Augenschein genommen und beim Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen mit einem gut sichtbaren Aufkleber versehen. Mit dem Aufkleber wird der Besitzer zur Entfernung seines Fahrzeuges innerhalb von einem Monat aufgefordert. Der Tag des Fristablaufes ist auf dem Aufkleber deutlich angegeben. Entfernt der Besitzer des Fahrzeugs dieses nicht innerhalb der Frist, wird das Fahrzeug abgeschleppt. Kenntnis erhält der Zweckverband überwiegend durch eigene Wahrnehmung der Abfallfahnder, durch den städtischen Ordnungsdienst aber auch durch Hinweise der Polizei oder der Bürger. Das Abschleppen geschieht ganz überwiegend bereits an dem Tag, der auf den Ablauf der Monatsfrist folgt. Die Fristberechnung folgt den gesetzlichen Regeln der §§ 187 ff. BGB. Ein Beurteilungsspielraum ergibt sich nicht.


Frage 3: Wie wird der Umgang anderer Städte und Kommunen mit selbiger Problemlage bewertet, beispielsweise in Bremen, wo solche Fahrzeuge ohne Vorwarnung abgeschleppt werden?


Wenn ein Fahrzeug ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum der Landeshauptstadt Hannover steht, kommt ein sofortiges Abschleppen z.B. dann in Betracht, wenn es behindert oder von dem Fahrzeug Gefahren z.B. wegen auslaufender Flüssigkeiten ausgehen.

In Bremen regelt der Abschlepperlass des Senators für Inneres das Abschleppen. Dort sind Vorgaben zum Abschleppen nicht zugelassener oder nicht betriebsbereiter Kraftfahrzeuge enthalten. Der Erlass ist allerdings nur eine ermessenslenkende Vorgabe, die Rechtsgrundlage für das Bremer Verwaltungshandeln ergibt sich aus dem dortigen Vollstreckungsgesetz. Dieses würde auch ohne den Erlass zur Anwendung kommen. Es ist bekannt, dass dieser Erlass immer wieder in der Diskussion steht. Eine Bewertung dessen wird die Landeshauptstadt Hannover nicht vornehmen. In den Kommunen Niedersachsens gibt es keine vergleichbare Rechtslage.

Grundsätzlich hat das bundesrechtlich geregelte Abfallrecht (Kreislaufwirtschaftsgesetz) mit der Regelung, dass zunächst auf das Abschleppen nach einem Monat hingewiesen wird, in diesen Fällen Vorrang. Deshalb wird das Verfahren in Bremen seitens vieler Ordnungsämter großer Städte - ebenso wie auch von der Landeshauptstadt Hannover - kritisch gesehen. Eine gerichtliche Klärung hat es in Bremen allerdings noch nicht gegeben, da unserer Kenntnis nach noch nicht dagegen geklagt wurde.