Drucksache Nr. 0564/2019:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 580, 2. textliche Änderung - nördlich Bückeburger Allee / B 65 -
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Ricklingen
(zur Entscheidung zum Antragspunkt 1, im Übrigen zur Anhörung)
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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0564/2019
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 580, 2. textliche Änderung - nördlich Bückeburger Allee / B 65 -
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu verzichten,

2. dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 580, 2. textliche Änderung mit Begründung zuzustimmen und

3. die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung des Antrages

Mit dem Bebauungsplan Nr. 580, 2. Änderung wird das Ziel verfolgt, ein Errichten übermäßig hoher Werbepylone zu verhindern um damit die städtebauliche Gestalt des Gebietes sowie des Straßen- und Ortsbild zu sichern. Weiterhin soll eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern reduziert und die Interessen benachbarter Gewerbebetriebe nicht beeinträchtigt werden.

Anlass der Planaufstellung sind Bestrebungen zur Errichtung eines 35 m hohen Gemeinschafts-Werbepylons für ein Fastfood-Restaurant und einer Pkw-Werkstatt auf der Fläche des Grundstücks Nenndorfer Chaussee 13. Der Werbepylon soll zur Bundesstraße 65 gerichtet in einem Abstand von etwa 27 m zur südwestlichen Grundstücksgrenze aufgestellt werden. Pylone solcher Höhe wären nach gültigem Planungsrecht hier zulässig. Derzeit befinden sich auf den Grundstücken Nenndorfer Chaussee 13 und 15 je ein Werbepylon mit einer Höhe von maximal 16 m. Die vorhandenen Werbepylone fügen sich damit in die Umgebung ein und beeinträchtigen die angrenzenden Wohnbebauungen südlich und westlich des Plangebiets kaum.

Der Verwaltungsausschuss der Landeshauptstadt Hannover hat in seiner Sitzung am 06.09.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 580, 2. Änderung im vereinfachten Verfahren beschlossen (DS 2023/2018). Der Aufstellungsbeschluss diente als Grundlage für die Zurückstellung der Entscheidung über das vorgenannte Baugesuch für 12 Monate nach § 15 Abs. 1 BauGB.

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt. Da lediglich textliche Festsetzungen ergänzt werden, erfolgt die Änderung des Bebauungsplans ausschließlich in Textform. Im Plangebiet sollen Werbeträger als Nebenanlagen nur bis zu einer Höhe von 20 m über dem Gelände zulässig sein. Die Grundzüge der Planung werden davon nicht berührt. Das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild wird nicht verändert und bleibt in seinem grundsätzlichen Charakter unangetastet.

Aufgrund der unwesentlichen Auswirkungen des Planentwurfes, soll von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 10.09.2018 bis 12.10.2018 durchgeführt. Während dieser Zeit ist eine Stellungnahme der Telefonica Deutschland Holding AG eingegangen.

Anregungen Telefonica Deutschland Holding
Durch das Plangebiet führen derzeit 10 Richtfunkstrecken inklusive der jeweiligen Schutzbereiche hindurch. Es wird gebeten die Richtfunktrassen, einschließlich der Schutzbereiche, zu berücksichtigen und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan zu übernehmen. Innerhalb der Schutzbereiche sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen.

Stellungnahme der Verwaltung
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, berühren aber nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern kommen erst im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren zum Tragen. Hierzu wurde in den textlichen Festsetzungen unter dem Punkt "Hinweis" und in der Begründung vermerkt, dass mehrere Richtfunktrassen durch das Plangebiet verlaufen und bei Bauvorhaben mit den Richtfunkbetreibern abzustimmen und deren Belange zu berücksichtigen sind. Im Baugenehmigungsverfahren ist die Bundesnetzagentur und die Betreiber von Richtfunkstrecken entsprechend zu beteiligen.
Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün ist der Drucksache als Anlage 4 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.
61.12 
Hannover / 21.02.2019