Drucksache Nr. 0551/2019:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1551, 6. Änderung – Thie Nord -
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0551/2019
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1551, 6. Änderung – Thie Nord -
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

1. a) die Stellungnahme des Betreibers des im Geltungsbereich liegenden Marktes nicht
zu berücksichtigen,
b) die Stellungnahme des Eigentümers einer Gewerbeimmobilie im Geltungsbereich
nicht zu berücksichtigen,
2. den Bebauungsplan Nr. 1551, 6. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderaspekte wurden geprüft.
Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Durch die Umsetzung der Planung entstehen keine Kosten für die Stadt (siehe auch Anlage 2 zur Drucksache (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1551, 6. Änderung, Abschnitt 6 (Kosten für die Stadt)).

Begründung des Antrages

Im Bereich Thie wurden in letzter Zeit Bauanträge bzw. Bauvoranfragen für Spielhallen und Wettbüros gestellt.

Wettbüros stehen genau wie Spielhallen im engen Zusammenhang mit dem sogenannten "Trading-Down-Effekt". Durch den hohen Ertrag solcher Betriebe sind sie in der Lage, höhere Miet- und Kaufpreise zu zahlen als klassische Erdgeschossnutzungen wie Einzel-
handels- und Dienstleistungsbetriebe, wodurch es zu einer Verdrängung dieser Nutzungen kommt. Dadurch entstehen Einschränkungen der Angebotsvielfalt, zudem mangelt es an Akzeptanz gegenüber den oben genannten Vergnügungsstätten. Die dadurch entstehen-
den nachbarschaftlichen Konflikte und der zu erwartende Imageverlust der betreffenden Gebiete werden den Verdrängungsprozess weiter beschleunigen.

Aus diesen Gründen sollen im Plangebiet Vergnügungsstätten ausgeschlossen
werden.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1551, 6. Änderung hat vom 10.01.2019 bis zum 11.02.2019 öffentlich ausgelegen.

Während der öffentlichen Auslegung sind zwei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein-
gegangen. Diese stammen von dem Marktbetreiber und vom Eigentümer einer Gewerbe-
immobilie im Geltungsbereich. Namen und Anschriften können einer vertraulichen Informa-
tionsdrucksache, die parallel zu dieser Beschlussdrucksache versandt wird, entnommen werden.

Stellungnahme des Betreibers des im Geltungsbereich liegenden Marktes
Die Firma beabsichtigt die Erweiterung und Neuaufstellung ihres Marktes im Nahversor-
gungszentrum des Kronsbergs. Dazu soll eine Fläche, die derzeit von einer Vergnügungs-
stätte belegt ist, hinzugenommen werden. Voraussetzung dafür wäre, dass diese Vergnü-
gungsstätte verlagert wird. Ein entsprechender Bauantrag wurde gestellt, allerdings mit Rücksicht auf die beabsichtigte 6. Änderung des Bebauungsplans zurückgestellt. Sollte der Bebauungsplan so beschlossen werden, wäre die Verlagerung der Vergnügungsstätte und eine Erweiterung des Marktes nicht möglich. Das Vorhaben, den zentralen Versorgungsbe-
reich als attraktiven Einkaufsstandort weiterzuentwickeln, wäre beeinträchtigt. Die Firma regt an, bestehende Betriebe im Änderungsgebiet und deren Verlagerung innerhalb des Bebauungsplangebietes von dem Ausschluss der Vergnügungsstätten auszunehmen oder durch eine Ausnahme eine Verlagerung zu ermöglichen, insbesondere, wenn dies der Stär-
kung der Attraktivität des Standortes dient.

Stellungnahme des Eigentümers einer im Geltungsbereich liegenden Gewerbeimmobilie
Er beabsichtigt, den Einkaufsstandort weiterzuentwickeln und den vorhandenen Markt neu zu gestalten und zu vergrößern. Der Marktbetreiber droht ohne eine Erweiterung den Standort zu verlassen. Für eine Erweiterung müssten die Räume der Vergnügungsstätte, welche noch bis 30.06.2031 einen laufenden Mietvertrag hat, verlagert werden. Ein ent-
sprechender Bauantrag für einen Umzug der Spielhalle wurde seitens der Stadt zurückge-
stellt. Sofern eine Markterweiterung nicht möglich wird, würde der Mieter den Standort wechseln und dies hätte negative Auswirkungen auf den Einkaufsstandort.


Stellungnahme der Verwaltung:
Die Landeshauptstadt Hannover hat das Ziel, eine maßvolle Steuerung sowie punktuell eine gezielte Vermeidung von Vergnügungsstätten zu erreichen. Auf den Standort ‘Thie‘ bezogen soll der zentrale Versorgungsbereich als attraktiver Einkaufsstandort weiterentwickelt und die Aufenthaltsqualität erhöht werden. Von besonderer Bedeu-
tung ist daher die Nutzungsvielfalt und Ausgestaltung der Erdgeschosszonen durch ein abwechslungsreiches und für Kunden offenes Erscheinungsbild, das weite Teile des Quartiers prägt. Die Attraktivität des Bereichs am ‘Thie‘ und des unmittelbaren Umfelds würde durch weitere Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen nachhaltig beeinträchtigt. Eine weitere Ansiedlung dieser Nutzungen soll im Plangebiet verhindert werden. Vorhandene Unternehmen genießen Bestandsschutz.
Die bestehende Vergnügungsstätte /Spielhalle hat die Verlagerung an herausgehobe-
ner Stelle der Einkaufszeile beantragt. Sie würde direkt an der Kreuzung Wülferoder Straße /Oheriedetrift exponiert an der Laufbeziehung, am Schulweg, am Hochbahn-
steig der Stadtbahn sowie der Bushaltestelle liegen.
Eine Beeinträchtigung durch eine Vergnügungsstätte in diesem Bereich erscheint größer als eine mögliche Beeinträchtigung durch die Nichterweiterung, einen Stand-
ortwechsel des besagten Marktes oder Betreiberwechsel. Ausnahmen sollen nicht zugelassen werden.
Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 02.01.2019 über die öffentliche Auslage benachrichtigt. In diesem Rahmen gingen keine abwägungserheblichen Stellungnahmen ein.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, sowie die weiteren umweltbezogenen Stellungnahmen sind in Anlage 3 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.

61.13 
Hannover / 20.02.2019