Drucksache Nr. 0510/2014:
Bebauungsplan Nr. 277, 7. Änderung - Döhrbruch/Lange-Hop-Straße
Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB
Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
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0510/2014
2
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 277, 7. Änderung - Döhrbruch/Lange-Hop-Straße
Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 277, 7. Änderung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht zu erwarten.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Aufstellungsbeschluss zur erneuten Änderung des Bebauungsplans wird beantragt, um die Einrichtung einer Spielhalle im Plangebiet verhindern zu können.

Für den von der Planänderung betroffenen nordöstlichen Eckbereich Döhrbruch/Lange-Hop-Straße setzt der Bebauungsplan Nr. 277 in seiner 5. Änderung ein Mischgebiet nach der BauNVO 1977 fest. In solchen Baugebieten gehören nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätten, wie z.B. kleinere Spielhallen, zu den allgemein zulässigen baulichen Anlagen. In direkter bzw. näherer Nachbarschaft zum Plangebiet befinden sich sensible und schützwürdige Nutzungen. Es sind dies im Osten ein Kinderspielplatz, im Süden reine Wohngebiete, im Südwesten die für junge Menschen leitbildstiftenden Einrichtungen der freiwilligen Feuerwehr und im Südwesten der Stadtfriedhof Kirchrode. Für diese Nutzungen wäre die Nähe zu Vergnügungsstätten städtebaulich nicht zu verantworten. Vergnügungsstätten aller Art sollen deshalb durch textliche Festsetzungen ausgeschlossen werden. Die Änderung des Bebauungsplans kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

Für ein Grundstück im Plangebiet liegt eine Bauvoranfrage für die Einrichtung einer Spielhalle vor. Der beantragte Aufstellungsbeschluss ist erforderlich, um die Entscheidung über die Bauvoranfrage gemäß § 15 BauGB zurückstellen zu können. Er ist auch Voraussetzung für den Erlass einer eventuell erforderlichen Veränderungssperre.

61.13 
Hannover / 28.02.2014