Drucksache Nr. 0507/2019:
Veränderungssperre Nr. 109

Inhalt der Drucksache:

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0507/2019
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Veränderungssperre Nr. 109

Antrag,

nach den §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Veränderungssperre Nr. 109 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 580, 2. textliche Änderung – Bückeburger Allee / B 65 -, Anlagen 2 und 3, als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt mit der inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zu dem Bebauungsplanänderungsverfahren.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung des Antrages

Mit dem Verfahren zur zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 580 soll dem Ziel Rechnung getragen werden, die städtebauliche Qualität des Gebietes und das Straßen- und Ortsbild zu sichern. In dem Gewerbegebiet soll eine Höhenbegrenzung von Werbeanlagen - Werbepylonen - auf 20 Meter erfolgen. Hiermit soll einerseits auch dem berechtigten Bestreben ansässiger Betriebe, durch Werbung auf sich aufmerksam zu machen, Rechnung getragen werden. Gleichsam sollen neben den städtebaulichen Belangen auch verkehrliche Belange entlang der Bundesstraße 65 in Abstimmung mit der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr berücksichtigt werden.

Anlass der Planänderung ist die Bestrebung zur Errichtung eines Gemeinschaftswerbepylons ansässiger Betriebe auf dem Grundstück Nenndorfer Chaussee 13 mit einer Höhe von 35 Metern. Dieses Baugesuch ist im September 2018 auf der Grundlage des § 15 BauGB für die Dauer eines Jahres zurückgestellt worden. Es ist derzeit nicht auszuschließen, dass das laufende Bebauungsplanverfahren über diesen Zurückstellungszeitraum hinaus andauern wird. Zur weiteren Sicherung der Planung ist es daher erforderlich, die Veränderungssperre zur Ablehnung entgegenstehender Baugesuche zu erlassen.
61.1B 
Hannover / 14.02.2019