Drucksache Nr. 0338/2015:
Jugendhilfekostenausgleich
zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover
(§160 Abs. 4 Satz 5 NKomVG)

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Jugendhilfeausschuss
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0338/2015
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Jugendhilfekostenausgleich
zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover
(§160 Abs. 4 Satz 5 NKomVG)

Antrag,



der Rat wird gebeten, den in der Anlage, Nr. 1 - 3 beigefügten Regelungen zu

a) der Vereinbarung zwischen der Region und der Landeshauptstadt Hannover zur
Regelung des Kostenausgleichs gem. § 160 Absatz 4 Satz 5 NKomVG
(alt: § 8 Absatz 6 Satz 4 RegG) für die Jahre 2009 bis 2014

und

b) der Vereinbarung zwischen der Region Hannover und den Städten Burgdorf, Laatzen,
Landeshauptstadt Hannover, Langenhagen und Lehrte über ein Verfahren zur
Entwicklung von neuen Regeln des Jugendhilfekostenausgleichs für die in § 160
Absatz 4 Satz 5 NKomVG aufgezählten Leistungen der Jugendhilfe
(ohne Leistungen nach § 90 Absatz 3 SGB VIII)

und

c) - außerhalb des Jugendhilfekostenausgleichs - der Vereinbarung zwischen der Region
Hannover und der Landeshauptstadt Hannover über die Förderung von Leistungen der
Familien- und Erziehungsberatung gemäß § 28 SGB VIII (Fördervertrag FEB)

seine Zustimmung zu erteilen.



Begründung:

Zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover sind sowohl die Berechnung wie auch die Höhe des Kostenausgleichs gemäß (früher: § 8 Absatz 6 Satz 4 RegG) § 160 Absatz 4 Satz 5 NKomVG seit dem Jahre 2009 strittig. Bezüglich des Kostenausgleichs für das Jahr 2009 ist ein Rechtsstreit beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig; für das Jahr 2010 ist ein Rechtsstreit beim VG Hannover anhängig.

Strittig zwischen den Parteien ist dabei sowohl das Verfahren, nach dem der gesetzlich geforderte Kostenausgleich geschieht, als auch die daraus resultierende Höhe; das rechtliche Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen auf einzelne Streitjahre beschränkt worden.

Insbesondere ist strittig, dass die Leistungen der Region Hannover auf einer Berechnung von Durchschnittswerten der Aufwendungen aller ausgleichsberechtigten Jugendhilfeträger für die erstattungsfähigen Leistungen, zzgl. pauschalierter Aufwendungen für Leitung, Verwaltung und Kosten der Arbeitsplätze beruhen. Die Region Hannover vertritt die Auffassung, dass das Ergebnis solcher Berechnungen einen angemessenen, pauschalierten Ausgleich im Sinne des Gesetzes darstelle.

Die Landeshauptstadt bestreitet dagegen die Rechtmäßigkeit eines solchen Verfahrens und erwartet einen Kostenausgleich, der 80 % der Ist-Kosten für erstattungsfähige Leistungen, einschließlich pauschalierter Overhead-Kosten entspricht. Aufgrund dieser Position hat die Landeshauptstadt Hannover bei der Region Hannover insgesamt für die Jahre 2009 bis 2013 aktuell bereinigte Mehrforderungen in Höhe von 38.745.598,- Euro gestellt. Parallel zu den laufenden Gerichtsverfahren haben die beteiligten Verwaltungen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover beständig die Bemühungen vorangetrieben, auch im Verhandlungswege sowohl einen Ausgleich für die zurückliegende Zeit, als auch eine Lösung für die zukünftige Berechnung des Jugendhilfekostenausgleichs zu finden. Dabei ist auch von Beachtung, dass sich diese Finanzausgleichsproblematik nicht allein auf die Landeshauptstadt, sondern auf fünf weitere ausgleichsberechtigte Jugendhilfeträger innerhalb der Region Hannover bezieht.

Im Ergebnis haben sich die beteiligten Fachverwaltungen zu Ende des Jahres 2014 auf eine "Gemeinsame Absichtserklärung" zur Beilegung der Rechtsstreitigkeiten im Vergleichswege verständigt.
Diese Erklärung ist nunmehr - einvernehmlich - in drei einzelne Vereinbarungen transponiert worden.

In ihren wichtigsten Positionen sehen diese im einzelnen folgende Regelungen vor:

- Zur Erledigung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten über den
Jugendhilfe-Kostenausgleich für die Jahre 2009 bis 2013 leistet die Region an die
Landeshauptstadt Hannover einen Betrag in Höhe von 50 % der Mehrforderungen,
nämlich 19.372.799,- Euro.

- Für das (noch nicht abschließend abgerechnete) Jahr 2014 erhält die
Landeshauptstadt Hannover einen Kostenausgleich, der mindestens 75 % der
nach dem NKomVG gesetzlich anerkennungsfähigen Ist-Kosten, einschließlich
pauschalierter Overheadkosten beträgt; zusätzlich zahlt die Region an die Landes-
hauptstadt einmalig einen Kostenausgleich in Höhe von drei Mio. Euro.


- Für die Berechnungsjahre ab 2015 wird folgendes - neues - Verfahren praktiziert:

- Die bisherige Berechnungsweise des Kostenausgleichs wird schrittweise
innerhalb des Zeitraums 2015 - 2019 (Geltungsbereich der Vergleichs-
regelung) durch eine neue Berechnung des Kostenausgleichs abgelöst.
Die Region strebt dazu an, bis 31.12.2017 mit allen ausgleichsberechtigten
Jugendhilfeträgern für alle erstattungsfähigen Jugendhilfeleistungen
Standards zu vereinbaren, auf deren Grundlage die Kosten der einzelnen
Leistungen sowie der Kostenausgleich insgesamt neu berechnet werden.
Sobald einzelne Standards vereinbart und berechnet wurden, sollen diese
im Folgejahr die bisherigen Pauschalen ersetzen.

- Für Leistungsarten, für die (noch) keine Standards vereinbart sind, werden
die bisherigen Pauschalen fortgeführt; dies allerdings mit der Maßgabe,
dass die Region einen Kostenausgleich von insgesamt mindestens 75 %
der anerkennungsfähigen Ist-Kosten erbringt.

- Standards werden nur in Folge gemeinsamer Vereinbarungen wirksam.

- Die Region Hannover führt darüber hinaus ab dem Jahr 2015 eine neue Leistung
der Förderung der Familien- und Erziehungsberatung außerhalb des Jugendhilfe-
kostenausgleichs ein.
Der von der Region hierzu in Aussicht gestellte Förderschlüssel bedeutet aktuell
(2014) ein jährliches Fördervolumen für die LHH von knapp drei Mio. Euro.

- Die Landeshauptstadt und Region Hannover verpflichten sich, den bezüglich
des Jugendhilfekostenausgleichs 2009 anhängigen Rechtstreit vor dem
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen durch Vergleich zu beenden. Die
Landeshauptstadt Hannover verpflichtet sich, die bezüglich des Jugendhilfe-
kostenausgleichs 2010 anhängige Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover
zurückzunehmen. Es erfolgt anteilige Kostenregelung.

Die Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Ratsgremien.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Nicht einschlägig.

Kostentabelle

Es entstehen - Gültigkeit der Vereinbarungen vorausgesetzt - in 2015 einmalige Mehreinnahmen in Höhe von 19.372.799 €. Hinzu kommt eine verbesserte Auszahlung für das Jahr 2014.

Ab 2015 kann mit einer z. Zt. noch nicht exakt bezifferbaren verbesserten Finanzausstattung im Rahmen des Jugendhilfekostenausgleichs, zzgl. der neuen Erstattung für die Familien- und Erziehungsberatung, gerechnet werden.

Dez. III 
Hannover / 11.02.2015