Drucksache Nr. 0332/2016:


Erklärung des Fachbereichs Recht (OE 30) zur Dienststelle gem. § 6 III NPersVG

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
1. In den Organisations- und Personalausschuss
2. In den Verwaltungsausschuss
3. In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0332/2016
0
 



Erklärung des Fachbereichs Recht (OE 30) zur Dienststelle gem. § 6 III NPersVG

Antrag,


zu beschließen, nach § 6 III des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) den Fachbereich Recht (OE 30) zu einer Dienststelle im Sinne des NPersVG zu erklären.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Auf Gender-Aspekte hat diese Maßnahme keine Auswirkungen.

Kostentabelle


Finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Begründung des Antrages


Mit Wirkung zum 01. April 2015 ist der Fachbereich Recht (OE 30) neu gebildet worden (Organisationsrundschreiben 03/2015).

Das NPersVG betrachtet eine Kommunalverwaltung als eine einheitliche Dienststelle (§ I 6 NPersVG). Nach § 6 III NPersVG sind Nebenstellen oder sonstige Dienststellenteile von der obersten Dienstbehörde zu selbstständigen Dienststellen i. S. d. Gesetzes zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für erforderlich hält. Voraussetzung dafür ist entweder,

1. dass die Leitung dieser Dienststelle zu selbstständigen Maßnahmen nach Maßgabe der
§§ 65, 66, 67 oder des § 75 NPersVG befugt ist

2. oder diese Dienststelle räumlich weit von der Stammdienststelle entfernt liegt.

Die Einrichtung einer selbstständigen Dienststelle i. S. d. § 6 NPersVG ist aufgrund der organisatorischen und personellen Eigenständigkeit des Fachbereichs und der damit vorliegenden Voraussetzungen des § 6 III NPersVG erforderlich.
18 
Hannover / 15.02.2016