Informationsdrucksache Nr. 0299/2007:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 08.09.2005

Inhalt der Drucksache:

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0299/2007
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Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 08.09.2005


Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt am 13.09.2005 veröffentlicht und trat am 01.10.2005 in Kraft. Mit dem Gesetz soll eine Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl erreicht werden. Weitere wesentliche Änderungen zielen darauf, die Steuerungsverantwortung beim öffentlichen Jugendhilfeträger zu stärken, den Nachrang der Jugendhilfe stärker zu realisieren, die Kostenheranziehung neu zu regeln sowie die Regelungen zum Sozialdatenschutz und der Kinder- und Jugendhilfestatistik zu verbessern.

Im Folgenden werden einige wesentliche Änderungen vorgestellt und die ersten Umsetzungsschritte bei der Stadt Hannover erläutert.

Konkretisierung des Schutzauftrages des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung in § 8a SGB VIII

Dieser Paragraph wurde neu eingefügt. Hier wird der Schutzauftrag des Jugendamtes (Fachbereiches Jugend und Familie) konkretisiert. Werden dem Jugendamt Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, muss es weitere Informationen einholen und das Gefährdungsrisiko einschätzen. Dieses hat im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu geschehen, kann also nicht durch eine einzelne zuständige Person allein entschieden werden. In die Gefahreneinschätzung sind die Personensorgeberechtigten, das Kind oder die/der Jugendliche einzubeziehen. Davon darf nur abgewichen werden, wenn durch die Einbeziehung der Schutz des Kindes oder der/des Jugendlichen gefährdet würde.

Ebenso wird festgeschrieben, dass das Jugendamt verpflichtet ist, den Personen- sorgeberechtigten Hilfen anzubieten, die aus Sicht des Jugendamtes geeignet und notwendig sind. Es wird dem Jugendamt dabei eine aktive Rolle, die über eine Beratung hinausgeht, zugewiesen.

Besondere Bedeutung kommt dem Absatz 2 des § 8a des SGB VIII zu, der festlegt, dass das Jugendamt in Vereinbarungen mit allen Trägern, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII erbringen, sicherzustellen hat, dass die Träger den Schutzauftrag entsprechend wahrnehmen und erfahrene Fachkräfte in die Abwägung des Gefahrenrisikos einbeziehen. In den Vereinbarungen mit den Trägern soll festgehalten werden, dass sie darauf hinwirken, dass Eltern auch die notwendigen Hilfen annehmen. Wenn die geleisteten Hilfen nicht ausreichen, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, sind die Träger verpflichtet, das Jugendamt zu informieren.

Der Landesjugendhilfeausschuss hält landeseinheitliche Verfahren und Standards für notwendig und hat daher in der Sitzung am 13.12.06 empfohlen, die Musterentwürfe der Generalvereinbarung zur "Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8 a SGB VIII" für den Bereich der Hilfen zur Erziehung und den Bereich der Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder als Grundlage zur weiteren Konkretisierung zu verwenden.

Diese Empfehlung wird die Grundlage für eine Vereinbarung sein, die die Landeshauptstadt Hannover und die Region Hannover mit den Trägern der Einrichtungen und Dienste, die Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erbringen, schließen wird. Durch die gesetzliche Vorschrift sind die freien Träger der Jugendhilfe verpflichtet, eine entsprechende Vereinbarung mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe einzugehen, so dass der Abschluss einer Vereinbarung Voraussetzung für die weitere Zuwendungsgewährung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist.

Die Regelungen bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages sollen durch klare Aufgabenstellungen zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe beitragen. Die Rahmenvereinbarung beinhaltet Aussagen zum Schutzauftrag für die freien Träger, regelt Verfahrensfragen und Mitteilungspflichten, beschreibt die Qualifikation von Fachkräften, trifft Aussagen zur Dokumentation und sieht eine gemeinsame Auswertung der Fälle von Kindeswohl- gefährdung vor, um eine Verbesserung von Risikoeinschätzungen und Verfahrensabläufen zu erreichen.


Leistungen für Kinder- und Jugendliche im Verhältnis zu anderen Leistungsträgern (§ 10 SGB VIII)

Im § 10 SGB VIII (1. Satz) werden die Schulen erstmalig als vorrangig zuständige Leistungsträger benannt, um deren primäre Leistungsverpflichtung zu verdeutlichen. Insbesondere im Hinblick auf Formen der Legasthenie und Dyskalkulie kann es in der Praxis zu einer Konkurrenz zwischen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und zu den Aufgaben der Schule kommen. Es ist damit klargestellt, dass die Schule sowohl für eine angemessene Schulform wie auch für eine angemessene Förderung bei Teil- leistungsschwäche zu sorgen hat. Nur wenn dies nicht oder nicht ausreichend gegeben ist, ist zu prüfen, ob im Rahmen der Jugendhilfe eine zusätzliche Förderung erfolgen muss.

Das bedeutet, dass bei Anträgen gemäß § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe) aufgrund einer Teilleistungsschwäche geprüft werden muss, welche Förderung bisher von den Schulen geleistet wurde, bzw. welches Angebot die Schule für den betroffenen Schüler vorhält, ob dies ausreicht und ob gegebenenfalls flankierende Maßnahmen im Sinne des § 35a SGB VIII (Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung) zu gewähren sind.

Ob diese Änderung im „KICK“ ausreicht, um eine stärkere Verantwortungsübernahme der Schulen für den genannten Personenkreis zu erreichen, bleibt allerdings abzuwarten.



Änderungen im Rahmen der Kindertagespflege (§§ 22 ff. SGB VIII und § 43 SGB VIII)

Die Erlaubnis zur Tagespflege ist durch den § 43 eigenständig geregelt. Nur Personen, die sich durch Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigen und anderen Pflegepersonen auszeichnen und sich qualifiziert haben, kommen als Tagespflegeperson in Frage.

Die Erlaubniserteilung ist eine hoheitliche Aufgabe und obliegt in der Landeshauptstadt Hannover der Tagespflegebörse des Fachbereichs Jugend und Familie für alle in Hannover tätigen Tagespflegepersonen, auch die von freien und privaten Trägern.

Zur Thematik der Finanzierung und Qualifizierung der Tagespflegepersonen befindet sich die Landeshauptstadt Hannover derzeit in Abstimmungsgesprächen mit der Region Hannover mit dem Ziel, gemeinsame Regelungen und Standards zu erarbeiten, die eine einheitliche regionale Vorgehensweise ermöglichen. Inhalte der Ziele sind:

1. Der quantitative Ausbau von Tagesbetreuung zur Gewährleistung und Verbesserung der Möglichkeiten für Eltern, Erwerbstätigkeit und Erziehung miteinander zu vereinbaren.
2. Förderung von Kindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen.

Die Umsetzung der gesetzlichen Ziele erfordert eine erhebliche Erhöhung der Anzahl von Tagespflegeplätzen. Die Region Hannover und die regionsangehörigen Kommunen sind der Auffassung, dass es sich bei der Tagespflege um eine „Vor-Ort-Aufgabe“ handelt, die in enger Anbindung an den Bereich der Kindertagesstätten wahrgenommen und dass die Tagespflege als bürgerfreundliches Angebot einheitlich ausgestaltet werden soll.

Grundlage sind dabei die Empfehlungen der AGJÄ (Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter in Niedersachsen und Bremen) und des Deutschen Vereins.


Hilfe zur Erziehung im Ausland (§ 27 Abs. 2 SGB VIII)

Maßnahmen im Ausland sind nur noch im Ausnahmefall möglich, soweit dies nach Maßgabe des Hilfeplanes erforderlich ist. Nur wenn im Ausnahmefall eine Maßnahme im Inland als nicht ausreichend angesehen wird, kann die Hilfe im Ausland geplant werden. Dabei muss u. a. vor der Entscheidung eine ärztliche bzw. kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme zum Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert eingeholt werden.

Auch in der Vergangenheit sind durch den Fachbereich Jugend und Familie, Kommunaler Sozialdienst, nur im besonderen Einzelfall Hilfen im Ausland durchgeführt worden.


Verwandtenpflege in § 27 Abs. 2 a SGB VIII

Nach dieser Bestimmung ist auch die Gewährung von Vollzeitpflege im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen für Großeltern offen. Durch diese klarstellende Regelung soll künftig erreicht werden, dass allein die Bereitschaft von Großeltern und anderen unterhaltspflichtigen Personen den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei diesen Personen nicht ausschließt. Voraussetzung ist aber, dass diese Verwandten die Voraussetzung der Eignung und Mitwirkung im Hilfeplan erfüllen müssen.



Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)

Im Rahmen des „KICK“ wurde die strengere Definition der drohenden Behinderung des § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in das SGB VIII übernommen. Es liegt demnach nur noch dann eine drohende seelische Behinderung vor, wenn die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Bisher war zur Feststellung der Leistungsvoraussetzungen ausreichend, wenn eine Teilhabebeeinträchtigung erwartet werden konnte. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit hat die Jugendbehörde eine Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen erfahrenen Arztes oder psycholo- gischen Psychotherapeuten einzuholen. In der auf der Grundlage der so genannten ICD-10 zu erstellenden Stellungnahme ist zu benennen, ob die Abweichung einen Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Stellungnahme darf nicht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Einrichtung gefertigt werden, die die Eingliederungshilfe selbst leisten soll.
Ob die Veränderungen im „KICK“ die praktische Anwendung des § 35a SGB VIII erleichtert und welche Auswirkungen die strengere Definition der drohenden Behinderung auf die Entwicklung der Fallzahlen in der Jugendhilfe haben werden, bleibt abzuwarten.


Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes in § 36a SGB VIII

Der Paragraph 36a wurde neu eingefügt. Hiermit soll die Steuerungsverantwortung der Jugendbehörde konkretisiert sowie hervorgehoben und der Selbstbeschaffung enge Grenzen gesetzt werden. Grundsätzlich trägt die Jugendbehörde nur dann die Kosten, wenn sie die Notwendigkeit und Eignung selbst festgestellt hat. Das gilt auch, wenn Ärztinnen/Ärzte oder Richterinnen/Richter Hilfen bzw. Einrichtungen vorschlagen. Hier wird ausdrücklich die Entscheidungskompetenz der Jugendbehörde herausgestellt. Selbstbeschaffte Leistungen müssen nur übernommen werden, wenn die Leistungsberechtigten das Jugendamt vorher in Kenntnis gesetzt haben, die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub zulässt. Unabhängig davon bleibt das Wunsch- und Wahlrecht zu beachten.


Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)

Die bisher in den §§ 42 und 43 geregelten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen werden systematisch neu geordnet und in einer Vorschrift zusammengefasst. Darüber hinaus wird auch die vorläufige Versorgung unbegleiteter Minderjähriger mit ihren spezifischen Anforderungen geregelt. Es bleibt bei der Differenzierung zwischen einer Inobhutnahme auf Wunsch des Betroffenen und einer Inobhutnahme von Amts wegen. Mit der Neufassung der Bestimmung besteht nunmehr auch eine gesetzliche Grundlage für die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen aus dem Einflussbereich des Personensorgeberechtigten selbst.

Die rechtlichen Befugnisse des Jugendamtes während einer Inobhutnahme wurden erweitert. Es kann nun alle Rechtshandlungen vornehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind. Der mutmaßliche Wille der Personensorgeberechtigten ist weiterhin zu berücksichtigen.

Das Jugendamt hat bei einer Inobhutnahme nicht nur die Personensorgeberechtigten zu unterrichten, sondern auch mit ihnen das Gefahrenrisiko abzuschätzen.

Ausdrücklich im Gesetz benannt ist jetzt der Zeitpunkt der Beendigung einer Inobhutnahme. Diese endet entweder (wie bisher auch) mit der Übergabe an die Personensorge- berechtigten oder mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen. Inwieweit sich hierdurch die durchschnittliche Dauer von Inobhutnahmen verlängern, bleibt abzuwarten.

Ausdrücklich geregelt in der Vorschrift ist, dass in den Fällen, in denen bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich wird, die Polizei hinzuzuziehen ist. Dieses Verfahren wurde auch bereits in der Vergangenheit praktiziert.


Änderungen in den Datenschutzbestimmungen nach den §§ 61 ff. SGB VIII

Es wird ausdrücklich die Befugnis zur Datenerhebung bei Dritten erlaubt, sofern dies zur Erfüllung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII notwendig ist. Es wird weiterhin geregelt, dass selbst anvertraute Daten im Falle eines Zuständigkeitswechsels an das künftig zuständige Jugendamt weitergegeben werden dürfen, wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind. Des Weiteren ist geregelt, dass Daten an jene im § 8a SGB VIII genannten erfahrenen Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos hinzugezogen werden, ebenfalls weitergegeben werden dürfen. Allerdings sind in solchen Fällen die Daten zu anonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.


Persönliche Eignung nach § 72a SGB VIII

Die Vorschrift konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff „Persönliche Eignung“ im § 72 SGB VIII. Mit der Einfügung soll insbesondere sichergestellt werden, dass keine Personen beschäftigt und vermittelt werden, die wegen der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Sexualstraftaten oder der Misshandlung Schutzbefohlener vorbestraft sind. Dies ist nicht nur bei der Einstellung durch Einholung eines Führungszeugnisses zu prüfen, sondern die Überprüfung der Beschäftigten ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Durch Vereinbarungen mit den freien Trägern ist sicherzustellen, dass auch diese keine Personen beschäftigen, die wegen o.g. Delikte vorbestraft sind.

Für die Stadt ist ein „Verfahren zur regelmäßigen Vorlage von Führungszeugnissen“ für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Fachbereich Jugend und Familie direkt mit Kindern und Jugendlichen umgehen, festgelegt worden. Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist alle 5 Jahre ein Führungszeugnis zur Vorlage beim Arbeitgeber zu beantragen.

Kostenbeteiligung nach den §§ 90 ff. SGB VIII / Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe

Ziel der Reform zur Kostenbeteiligung war eine Entflechtung von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen und öffentlich-rechtlichen Forderungen durch Einführung eines einheitlichen öffentlich-rechtlichen Verfahrens. Weiter sollte ein transparentes und unkompliziertes eigenes System der Jugendhilfe zur Ermittlung der Beitragshöhe, orientiert an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern, geschaffen werden.

Die Lösungsvorschläge zur Gesetzesnovelle basieren auf Empfehlungen einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der obersten Landesjugendbehörden, der kommunalen Spitzenverbände und der von ihnen repräsentierten kommunalen Gebietskörperschaften, der auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Jugend und Familie angehörten.

Die Ziele der Reform wurden mit einer gleichen Kostenbeteiligung der Eltern bei Tagespflege und Förderung von Kindern in Kindertagesstätten (§ 90), eines einheitlichen öffentlich-rechtlichen Verfahrens der Kostenbeteiligung bei stationären Jugendhilfe- leistungen durch Erhebung von Kostenbeiträgen und eines Zugriffs auf das Kindergeld als Mindestkostenbeitrag (§§ 91 bis 94 und der Rechtsverordnung mit einer Kostenbei- tragstabelle) in großen Teilen erreicht.

Mit den gemeinsamen „Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten“ der AGJÄ sind unter Mitwirkung des Fachbereichs Jugend und Familie bundesweite Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen herausgegeben, die ein einheitliches Verfahren bei den Berechnungen von Beiträgen zum Ziel haben.


Änderung für die Vorschriften der Kinder- und Jugendhilfestatistik (§ 99 ff. SGB VIII)

Die Erhebungsmerkmale für die Kinder- und Jugendhilfestatistik werden teilweise erweitert und im Bereich der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte erheblich vereinfacht.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Im Rahmen der Umsetzung der Ergänzungen bzw. Veränderungen im KICK wird der Aspekt der Geschlechterdifferenzierung entsprechend dem Gutachten der Jugendhilfeplanung berücksichtigt werden.

Kostentabelle

In der Gesetzesbegründung zum KICK wurde ausgeführt, dass die Änderungen insgesamt zu einer Entlastung der kommunalen Haushalte führen sollen. Es wurden Berechnungen angestellt, die zumindest von einer Kostenneutralität ausgehen.

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Hannover / 06.02.2007