Drucksache Nr. 0297/2009:
Bebauungsplan Nr. 511, 1. Änderung - Sondergebiete Stephansstift - Kirchröder Straße;
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld
zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1. und 2.
zur Anhörung zum Antragspunkt 3.
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0297/2009
4
 

Bebauungsplan Nr. 511, 1. Änderung - Sondergebiete Stephansstift - Kirchröder Straße;
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss

Antrag,

1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 511, 1. Änderung

- Anpassung der textlichen Festsetzungen zweier Sondergebiete (SO Stephansstift)
an die heutigen Nutzungsanforderungen – Entkopplung von der Stiftungssatzung
und Neudefinition der Zweckbestimmung
entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen.
2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der
Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen
3. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 511, 1. Änderung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Durch die Änderungen der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist davon auszugehen, dass Benachteiligungen von Altersgruppen, geschlechtsspezifische Benachteiligungen oder anderweitige gruppenbezogene Benachteiligungen nicht erfolgen werden.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung des Antrages

Der derzeit geltende Bebauungsplan Nr. 511 setzt drei Sondergebiete fest: nördlich und südlich der Kirchröder Straße für die satzungsgemäßen Aufgaben des Stephansstifts und östlich der Heimchenstraße für die satzungsgemäßen Aufgaben des Annastiftes. In den textlichen Festsetzungen sind die Nutzungen der beiden Sondergebiete ausschließlich auf die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der beiden Stifte begrenzt und im Einzelnen beschrieben.

Diese Planänderung bezieht sich ausschließlich auf die Modifizierung der das Stephansstift betreffenden textlichen Festsetzungen. Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 511 sollen beibehalten werden. Mit dieser Änderung sollen die Nutzungen neu formuliert sowie den veränderten Gegebenheiten und vorhandenen Nachnutzungen vor Ort angepasst werden.

Es werden keine zusätzlichen Baurechte geschaffen.
61.11 
Hannover / 09.02.2009