Drucksache Nr. 0259/2009:
212. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan Hannover,
Bereich: Hainholz / Hainhölzer Markt

Verzicht auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0259/2009 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Kommission Sanierung Soziale Stadt Hainholz
In den Stadtbezirksrat Nord
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
 
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0259/2009
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212. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan Hannover,
Bereich: Hainholz / Hainhölzer Markt

Verzicht auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Unterrichtung und Erörterung) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu verzichten.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die damit verfolgten Planungsziele wirken sich in gleichwertiger Weise auf die Belange von Männern und Frauen bzw. auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus. Beabsichtigt ist die nachhaltige Verbesserung der verbrauchernahen Versorgung. Das geplante Nahversorgungszentrum ist fußläufig von einer großen Anzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern zu erreichen. Damit trägt die Planung zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensumstände für nicht mobile Bevölkerungsgruppen bei. Durch die verkehrsgünstige Lage kann in besonderer Weise den Bedürfnissen von berufstätigen und erziehenden Frauen sowie älteren Personen entsprochen werden, welche auf die Benutzung des ÖPNV angewiesen sind. Mit einer ergänzenden Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtung wird das Angebot an Betreuungsplätzen für diese Bevölkerungsgruppe erhöht.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages:

Der Stadtteil Hainholz verfügt gegenwärtig nicht über einen integrierten zentralen Bereich, der der Nahversorgung dient. Dieser Mangel tritt vor allem in den dicht besiedelten südlichen Bereichen des Stadtteils zutage. Ein Defizit besteht vor allem durch die fehlende Vertriebsform eines sog. Vollsortimenters an einem verbrauchernah gelegenen Standort. Wesentlicher Teil des Programms "Soziale Stadt Hainholz" ist daher, diesem Mangel abzuhelfen. Mit dem Bereich zwischen Schulenburger Landstraße und Voltmerstraße, unmittelbar südlich der ehemaligen Niedersachsenring-Trasse, ist ein geeigneter Standort gegeben, der auch fußläufig von der umgebenden Wohnnutzung erreicht werden kann.

Zur Verwirklichung dieses städtebaulich bedeutsamen Ziels wird von einem Investor ein konkretes Vorhaben entwickelt, für das der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1716 aufgestellt werden soll. Mit ihm ist u.a. eine nahversorgungsbezogene Einzelhandels-Verkaufsfläche von rd. 5.500 m² vorgesehen. Angesichts dieser Größenordnung ist die Entwicklung des Bebauungsplanes aus den Darstellungen des Flächennutzungsplan bzgl. der Art der baulichen Nutzung (Wohnbaufläche) nicht mehr gegeben. Der Flächennutzungsplan muss daher ebenfalls geändert werden.

Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1716 ist nach Beschluss des Stadtbezirksrates Nord vom 28.04.2008 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 29.05.2008 bis 30.06.2008 durchgeführt worden. Im Wesentlichen wurden von Anwohnern Befürchtungen einer zunehmenden Lärmbelastung durch das geplante Nahversorgungszentrum und durch die geplante Verbindungsstraße im Norden des Planbereichs vorgetragen. Diese Befürchtungen konnten nach Überprüfung durch eine schalltechnische Beurteilung nicht bestätigt werden. Auf die Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der Beschlussdrucksache zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1716 wird hingewiesen. Weitere, die Planebene des 212. Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan berührende Stellungnahmen liegen nicht vor.

Das Baugesetzbuch (BauGB) ermöglicht den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bei einem Bauleitplanverfahren, wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind. Diese Voraussetzung trifft bei der 212. Änderung des Flächennutzungsplanes zu, da die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung bereits im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 1716 erfolgt ist und Ziel und Bereich der beiden Bauleitpläne deckungsgleich sind. Die allgemeinen Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes werden mit dem 212. Änderungsverfahren lediglich auf die Planebene des Flächennutzungsplanes übertragen.

Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 212. Änderung des Flächennutzungsplanes wird parallel zu dieser Drucksache beantragt.
61.15 
Hannover / 03.02.2009