Drucksache Nr. 0249/2013 E1:
Änderungsanträge der Stadtbezirksräte Südstadt-Bult (15-0404/2013 und 15-0423/2013), Stadtbezirksrat Linden-Limmer (15-0811/2013) sowie Zusatzantrag des Stadtbezirkes Döhren-Wülfel (15-0919/2013) zur Drucksache Nr. 0249/2013 – Einführung der inkusiven Beschulung in Hannover mit der 1. Ausbauphase – Bildung von sog. „Schwerpunktschulen“

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Schulausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Ergänzung
0249/2013 E1
4
 

Änderungsanträge der Stadtbezirksräte Südstadt-Bult (15-0404/2013 und 15-0423/2013), Stadtbezirksrat Linden-Limmer (15-0811/2013) sowie Zusatzantrag des Stadtbezirkes Döhren-Wülfel (15-0919/2013) zur Drucksache Nr. 0249/2013 – Einführung der inkusiven Beschulung in Hannover mit der 1. Ausbauphase – Bildung von sog. „Schwerpunktschulen“

Antrag,


1. dem Änderungsantrag 15-0404/2013 (siehe Anlage 1) des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult zuzustimmen,
2. den Änderungsantrag 15-0423/2013 (siehe Anlage 2) des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult abzulehnen,
3. den Änderungsantrag 15-0811/2013 (siehe Anlage 3) des Stadtbezirksrates Linden-Limmer abzulehnen,
4. den Zusatzantrag 15-0919/2013 (siehe Anlage 4 ) des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel abzulehnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Eltern und Erziehungsberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler sind von diesen Planungen gleichermaßen betroffen.

Kostentabelle

Kosten entstehen durch diese Änderung nicht.

Begründung des Antrages


Zu 1.:

Bei der in der Drucksache Nr. 0249/2013 im Begründungstext enthaltenen Formulierung zu Punkt 1 – Einleitung, Satz1 ist ein redaktioneller Fehler unterlaufen, der mit der Empfehlung, dem Änderungsantrag des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult zu folgen, behoben wird.


Zu 2.:

Da zu Beginn des Schuljahres 2013/14 nicht alle Schulgebäude barrierefrei ausgebaut sein werden, hat der Schulträger zum 01.02.2013 als sog. „Schwerpunktschulen“ vorrangig diejenigen Schulen benannt, an denen bereits aufgrund der vorhandenen baulichen Gegebenheiten (ganz bzw. teilweise vorhandene Barrierefreiheit) schon jetzt eine Beschulung der Kinder mit Förderbedarf ,Körperliche und Motorische Entwicklung‘ erfolgen kann.

Ungeachtet von der Bildung von Schwerpunktschulen muss jede Schule ab dem Schuljahr 2013/14 im Einzelfall prüfen, ob mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen ein Kind mit Bedarf an sonderpädagigscher Unterstützung an der angewählten allgemeinbildenden Schule beschult werden kann. Die Landesschulbehörde und das zuständige Förderzentrum sind am Aufnahmenverfahren und der Beratung der Erziehungsberechtigten beteiligt.

Eine nachträgliche Benennung der GS Tiefenriede als Schwerpunktschule für den Bereich ,Körperliche und Motorische Entwicklung‘ hält die Verwaltung daher nicht für erforderlich, auch wenn mit dem geplanten Einbau eines Fahrstuhles im Gebäude der GS Tiefenriede die Schule in Zukunft barrierefrei erschlossen wird.


Zu 3. :

Der verwaltungsinterne Abstimmungsprozess zur Einführung der inklusiven Beschulung hatte zum Ergebnis, dass in einer 1. Ausbaustufe sog. "Schwerpunktschulen" für den Förderschwerpunkt "Körperliche und Motorische Entwicklung" eingerichtet werden sollen, da zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 nicht alle Schulgebäude barrierefrei ausgebaut sein können.

Geeignete Schwerpunktschulen für diesen Förderschwerpunkt wurden aufgrund bereits vorhandener baulicher Gegebenheiten ausgewählt. Der Schulträger hat diejenigen Schulen benannt, die ganz oder mindestens teilweise barrierefrei sind.

Im Zuge der Verlagerung und der GS Albert-Schweitzer-Grundschule in das ehemalige Schulzentrum Fössefeld und der umfangreichen Baumaßnahmen in diesem Schulgebäude sind im Erdgeschoss mehrere Allgemeine Unterrichtsräume sowie die Fachunterrichtsräume Musik, Kunst, Informatik, Werken barrierefrei erschlossen worden. Weitere Fachunterrichtsräume im 1. OG sind über den vorhandenen Fahrstuhl erreichbar (siehe dazu Beschlussdrucksache Nr. DS 15-0517/2011).



Sollte nach Abstimmung zwischen Eltern, Schule, der Landeschulbehörde und des zuständigen Förderzentrums entschieden werden, dass ein Kind mit dem Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ an der GS Albert-Schweitzer-Schule aufgenommen werden kann, geht der Schulträger davon aus, dass dies unter den genannten räumlichen Voraussetzungen und bei entsprechenden schulorganisatorischen Maßnahmen möglich ist.

Von daher sieht die Verwaltung keine Veranlassung, die GS Albert-Schweitzer-Schule von der Liste der benannten Schwerpunktschulen zu streichen.

Der Einbau eines zweiten Fahrstuhls ist zur Zeit nicht vorgesehen; Mittel dafür sind im Haushalt der Stadt Hannover nicht eingestellt.


Zu 4.:

Die Bereitstellung personeller Ressourcen für die Inklusion sowie wie die Festsetzung von Klassenstärken obliegt dem Land. Die Bereitstellung zusätzlicher Lehrkräfte sowie eine Verringerung der Klassengrößen wäre im Interesse der inklusiv arbeitenden Schulen sicherlich wünschenswert. Eine direkte Einflussnahme des Schulträgers auf die Entscheidungen des Landes ist daher nicht möglich.

Die Verwaltung wird den Antrag des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel an das Niedersächsische Kultusministerium mit der Bitte um Berücksichtigung weiterleiten.
42.1 1
Hannover / 17.05.2013