Drucksache Nr. 0189/2005:
Förderung von Eigentumserwerb / Hannover-Kinder-Bauland-Bonus

Inhalt der Drucksache:

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0189/2005
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Förderung von Eigentumserwerb / Hannover-Kinder-Bauland-Bonus

Antrag,

Förderung von Eigentumserwerb / Hannover-Kinder-Bauland-Bonus

zu beschließen:

Ergänzend zu den Regelungen aus den Drucksachen 2456/97 und 587/04 gelten für die Gewährung des Hannover-Kinder-Bauland-Bonus folgende Grundsätze:

1. Der Hannover-Kinder-Bauland-Bonus wird grundsätzlich bei Direkterwerb von der Landeshauptstadt Hannover gewährt, bei Erwerb von Dritten nur, wenn das Grundstück von der Stadt gegenüber dem Bauträger als förderungsfähig deklariert wurde und der Bauträger das Grundstück bei der Vermarktung als förderungsfähig beworben hat.


2. Der Hannover-Kinder-Bauland-Bonus wird nicht bei der Vermarktung von Grundstücken in Sanierungsgebieten gewährt.


3. Im Einzelfall kann eine Förderung auch für Kinder gewährt werden, die älter als 16 Jahre sind, wenn aufgrund von Behinderungen ein Betreuungs- / Pflegebedarf vorliegt, der mindestens dem eines bis zu 16 jährigen Kind entspricht.


4. Die Förderung wird auch für adoptierte Kinder gewährt.


5. In Einzelfällen wird die Förderung auch für Pflegekinder gewährt, wenn nach Bestätigung des Fachbereichs Jugend oder einer anderen zuständigen Behörde die Pflege auf Dauer angelegt ist, diese dauerhaft bei den Pflegeltern wohnen und sonst die Voraussetzungen der Gewährung des Hannover-Kinder-Bauland-Bonus gegeben sind (Alter unter 16 Jahre bzw. Pflegebedarf gem. Ziff. 3).

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Der Hannover-Kinder-Bauland-Bonus richtet sich an alle Haushalte mit Kindern. Die jetzt vorgelegte Ergänzung der Richtlinien soll dazu beitragen, dass die Vorteile dieser Regelung gerade auch Familien in schwierigen Situationen zu Gute kommen. Männer und Frauen sind davon gleichermaßen betroffen.

Kostentabelle


Die Drucksache dient der Klarstellung der Verwaltungspraxis in Sonderfällen und orientiert sich an der bisher erfolgten Handhabung dieser Fälle. Aus diesem Grund sind finanzielle Auswirkungen, die über die bisher üblichen Anwendungen des Hannover-Kinder-Bauland-Bonus hinausgehen, nicht ersichtlich.

Begründung des Antrages

Der Rat hat mit der Drs. 2456/97 die Einführung des Hannover-Kinder-Bauland-Bonus beschlossen und hierin zugleich die Richtlinien für die Vergabe festgelegt. Durch die Drs. 587/2004 wurde die Förderungsfähigkeit nach dem Hannover-Kinder-Bauland-Bonus auf bebaute Grundstücke und Wohnungseigentum ausgedehnt.

In der mehrjährigen erfolgreichen Praxis der Anwendung des Hannover-Kinder-Bauland-Bonus-Verfahrens hat sich gezeigt, dass es gelegentlich Sonderfälle gibt, die im Sinne einer einheitlichen transparenten Verwaltungspraxis eine Ergänzung der bisherigen Richtlinien sinnvoll erscheinen lassen.

Im Einzelnen:

1. Auf der Grundlage der bisherigen Drucksache findet eine Förderung nicht nur bei direkt von der Stadt vermarkteten Grundstücken statt sondern auch, wenn die Stadt diese an Bauträger zur Vermarktung ausschreibt. Um diese Grundstücke eindeutig als förderungsfähig auszuweisen und von anderen von Bauträgern vermarkteten Grundstücken abzugrenzen, soll nicht nur gegenüber den Bauträgern sondern auch beim Bewerben der Grundstücke durch die Bauträger immer ein Hinweis auf die Förderungsfähigkeit erfolgen.







2. In Sanierungsgebieten dürfen Grundstücke nur zu den nach §§ 192ff. BauGB festgelegten Werten veräußert werden. Eine Kaufpreisermäßigung ist hier nicht zulässig. Es wäre hier lediglich denkbar, im Wege der Zuwendung eine Förderung vorzunehmen. Entsprechende Haushaltsmittel konnten jedoch vom Rat bislang nicht bereitgestellt werden und es besteht auch keine Notwendigkeit hierfür, da die Grundstücke in Sanierungsgebieten durch die eingesetzten Sanierungsmittel bereits eine öffentliche Förderung erhalten.
Aus diesem Grund bleiben die Grundstücke in Sanierungsgebieten weiterhin generell von der Förderung ausgenommen werden.

3. In seltenen Fällen schwerster geistiger oder körperlicher Behinderung ist der Hannover-Kinder-Bauland-Bonus auch für über 16 jährige Kinder beantragt worden. Die Verwaltung sollte hier die Möglichkeit haben, diese Fälle im Einzelnen zu prüfen und bei besonderer Härte unter sozialen Gesichtspunkten die Förderung zu gewähren.


4. Die Regelung folgt den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Wirkung der Adoption, wonach das Kind hiermit die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes erlangt (§ 1754 BGB).


5. In einigen seltenen Fällen wurde der Hannover-Kinder-Bauland-Bonus für Pflegekinder beantragt, die dauerhaft im Haushalt der Pflegeltern wohnen und unter 16 Jahre alt sind. Da die Situation hier weitgehend der leiblicher Kinder entspricht, soll der Hannover-Kinder-Bauland-Bonus auch in diesen Fällen gewährt werden.

23.1 
Hannover / 26.01.2005