Anfrage Nr. 0180/2005:
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zur Situation der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge in unserer Stadt

Inhalt der Drucksache:

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Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zur Situation der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge in unserer Stadt

Anfrage


Ungeachtet der Tatsache, dass Flüchtlingsjugendliche bereits mit 16 Jahren asylmündig sind, gelten als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge alle Personen unter 18 Jahren, die bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik ohne Begleitung einer sorgeberechtigten Person sind und hier auf Dauer Aufnahme finden wollen.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem KJHG. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind grundsätzlich nachrangig.
Örtlich zuständig für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an minderjährige unbegleitete Flüchtlinge ist nach §86 Abs. 4 und §87 SGB VIII das örtliche Jugendamt. Der örtliche Träger besitzt in der Regel einen Anspruch auf Erstattung der durch die Hilfeleistung für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge entstandenen Aufwendungen durch das Land.
Für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge ist grundsätzlich die Einrichtung einer Vormundschaft geboten. Von einem Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft kann in der Regel nur solange Abstand genommen werden, bis geklärt ist, ob sich eine sorgeberechtigte Person im Inland aufhält. Die Prüfung dieses Umstands obliegt dem örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe und dauert normalerweise nur wenige Tage.
Die Zuständigkeit für eine kinder- und jugendgerechte Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge liegt damit vorrangig bei den Kommunen.

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) sind in den letzten 10 Jahren in der Stadt Hannover aufgenommen worden und wie viele umF halten sich derzeit in unserer Stadt auf? (schriftlich protokolliert bitte Angaben getrennt nach Alter, Geschlecht, Aufenthaltsdauer und Herkunftsland auflisten.)

2. Wie wird der individuelle Jugendhilfebedarf bei den umF festgestellt und gewährleistet, dass den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen entsprochen werden kann, bzw. erhalten alle umF entsprechende Unterstützung nach dem KJHG (z.B. Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff SGB VIII)?

3. Für wie viele umF sind zur Zeit in der Stadt Hannover private Vormundschaften, Amtsvormundschaften oder ergänzende Pflegschaften eingerichtet, bzw. gibt es Gründe, weder eine private Vormundschaft, noch eine Amtsvormundschaft oder eine ergänzende Pflegschaft einzurichten? Wenn ja, welche?



Lothar Schlieckau
Fraktionsvorsitzender