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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtÄnderung der Sondernutzungssatzung
Antrag,
den Änderungsantrag zur Sondernutzungssatzung zu beschließen
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Aussagen zu den Geschlechterdifferenzierungen gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht ausgeführt.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Änderungsantrag des Stadtbezirksrats Mitte vom 19.03.2012 (DS 15-0741/2012)
Der geplanten Änderung der Sondernutzungssatzung wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass diese um einen weiteren Punkt 5 wie folgt ergänzt wird:
5. Prüfauftrag §10 Abs. 2 Sondernutzungssatzung:
Die Verwaltung wird gebeten, zu überprüfen, ob zusätzlich zum Abstellen von Anhängern jeglicher Art zum Zwecke der Werbung (Werbeanhänger), auch das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen und Fahrrädern zu Werbezwecken nicht gestattet werden sollte.
Die Verwaltung schlägt vor, den Absatz 2 wie folgt zu ändern:
Das Abstellen von Anhängern und Fahrrädern jeglicher Art zum Zwecke der Werbung (Werbeanhänger/ Werbefahrräder), ist nicht gestattet.
Begründung: Eine Aufnahme der Werbefahrräder ist aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, da in der Vergangenheit immer häufiger derartige Werbemaßnahmen zu erkennen waren.
Fahrzeuge mit Werbung hingegen sind dieser Satzung und einer möglichen Verbotsregelung nur schwer zuzuordnen. Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Auseinandersetzungen mit den Haltern der Werbeanhänger sehr zeitaufwendig, langwierig und längst nicht immer erfolgreich sind. Bei den Fahrzeugen käme erschwerend hinzu, dass sie im Normalfall "eigenständig" (durch Motorkraft) bewegt werden und somit innerhalb der durch die Rechtsprechung bestätigten 14-Tage-Standregelung leicht einen neuen Stellplatz finden könnten. Weiterhin ist diese Regelung auf Kraftfahrzeuge (Kfz) nicht unmittelbar anwendbar. In § 12 Absatz 3b StVO heißt es, dass nur Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als 2 Wochen geparkt werden dürfen. Das Kfz selbst ist in dieser Regelung nicht aufgeführt.
Bei der Beurteilung eines Verstoßes würden dann z.B. auch abgestellte Fahrzeuge von Handwerkern, Baumärkten, Servicedienstleistern und sonstigen Firmen mit Werbeaufdrucken eine Rolle spielen. Allein die Unterscheidung, Nachforschung und Kontrolle dieser Fahrzeuge ist ein Aufwand, der in keinem Verhältnis zum Ergebnis steht.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Formulierung: "von Fahrzeugen" nicht in die Satzung aufzunehmen.
23.4
Hannover / 05.04.2012