Drucksache Nr. 0149/2012 E1:
Änderung der Sondernutzungssatzung

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0149/2012 (Originalvorlage)
 > 1. Ergänzung der Originalvorlage

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Mitte
  • Stadtbezirksrat Südstadt-Bult

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Ergänzung
0149/2012 E1
1
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Änderung der Sondernutzungssatzung

Antrag,

den Änderungsantrag zur Sondernutzungssatzung zu beschließen

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zu den Geschlechterdifferenzierungen gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht ausgeführt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages



Änderungsantrag des Stadtbezirksrats Mitte vom 19.03.2012 (DS 15-0741/2012)

Der geplanten Änderung der Sondernutzungssatzung wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass diese um einen weiteren Punkt 5 wie folgt ergänzt wird:

5. Prüfauftrag §10 Abs. 2 Sondernutzungssatzung:

Die Verwaltung wird gebeten, zu überprüfen, ob zusätzlich zum Abstellen von Anhängern jeglicher Art zum Zwecke der Werbung (Werbeanhänger), auch das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen und Fahrrädern zu Werbezwecken nicht gestattet werden sollte.


Die Verwaltung schlägt vor, den Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Das Abstellen von Anhängern und Fahrrädern jeglicher Art zum Zwecke der Werbung (Werbeanhänger/ Werbefahrräder), ist nicht gestattet.

Begründung: Eine Aufnahme der Werbefahrräder ist aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, da in der Vergangenheit immer häufiger derartige Werbemaßnahmen zu erkennen waren.

Fahrzeuge mit Werbung hingegen sind dieser Satzung und einer möglichen Verbotsregelung nur schwer zuzuordnen. Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Auseinandersetzungen mit den Haltern der Werbeanhänger sehr zeitaufwendig, langwierig und längst nicht immer erfolgreich sind. Bei den Fahrzeugen käme erschwerend hinzu, dass sie im Normalfall "eigenständig" (durch Motorkraft) bewegt werden und somit innerhalb der durch die Rechtsprechung bestätigten 14-Tage-Standregelung leicht einen neuen Stellplatz finden könnten. Weiterhin ist diese Regelung auf Kraftfahrzeuge (Kfz) nicht unmittelbar anwendbar. In § 12 Absatz 3b StVO heißt es, dass nur Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als 2 Wochen geparkt werden dürfen. Das Kfz selbst ist in dieser Regelung nicht aufgeführt.
Bei der Beurteilung eines Verstoßes würden dann z.B. auch abgestellte Fahrzeuge von Handwerkern, Baumärkten, Servicedienstleistern und sonstigen Firmen mit Werbeaufdrucken eine Rolle spielen. Allein die Unterscheidung, Nachforschung und Kontrolle dieser Fahrzeuge ist ein Aufwand, der in keinem Verhältnis zum Ergebnis steht.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Formulierung: "von Fahrzeugen" nicht in die Satzung aufzunehmen.
23.4 
Hannover / 05.04.2012