Drucksache Nr. 0144/2017:
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1064, 5. Änderung - Rudolf-Pichlmayr-Straße -
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1. und 2., im Übrigen zur Anhörung
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
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0144/2017
4
 

Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1064, 5. Änderung - Rudolf-Pichlmayr-Straße -
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 1064, 5. Änderung - Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes - zuzustimmen,

2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung für die Dauer eines Monats zu beschließen und

3. die Aufstellung des Bebauungsplanes zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes dient Frauen und Männern in gleichem Maße.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Im Plangebiet gilt die 4. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 1064 aus dem Jahre 2001, der ein sonstiges Sondergebiet für Wissenschaft und Forschung festsetzt, nach dem insbesondere Labor- und Forschungsräume, Werkstätten, aber auch Anlagen für Verwaltung sowie für soziale und sportliche Zwecke zulässig sind. Das städtebauliche Ziel, das dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan zugrunde liegt, wird grundsätzlich weiterverfolgt. Jedoch konnte dieses Ziel, Flächen für Wissenschaft und Forschung mit Labors und Werkstätten in direkter Nachbarschaft der Medizinischen Hochschule bzw. anderer Fachkliniken zu etablieren, bisher nicht umgesetzt werden. Deswegen plant die Stadt mit diesem Änderungsverfahren, das Spektrum der zulässigen Nutzungen um weitere in das Umfeld passende Nutzungen auszuweiten. Medizinische Akutversorgung, Rehabilitation, gegebenenfalls ergänzt um Beherbergungsmöglichkeiten für Angehörige der Patienten sollen zukünftig zulässig sein.

Da die geplante Nutzung nach dem geltenden Planungsrecht (sonstiges Sondergebiet für Wissenschaft und Forschung) nicht zulässig ist, muss der rechtsverbindliche Bebauungsplan geändert werden. Es ist geplant, ein eingeschränktes Gewerbegebiet festzusetzen, in dem nur Gewerbebetriebe und bauliche Anlagen zulässig sind, die hinsichtlich ihres Störungsgrades auch in Mischgebieten im Sinne von § 6 BauNVO zulässig sind. Vergnügungsstätten und Einzelhandel sollen ausgeschlossen werden. Das Maß der baulichen Nutzung wird sich an den angrenzenden Festsetzungen orientieren, damit sich das Vorhaben in das städtebauliche Umfeld möglichst einfügt.

Um diese städtebaulichen Zielsetzungen rechtsverbindlich festzusetzen, muss der Bebauungsplan Nr. 1064, 4. Änderung geändert werden.

Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt werden.
61.13 
Hannover / 19.01.2017