Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
die Förderrichtlinie über die Finanzierung von Betriebskindertagesstätten aufgrund der Beitragsfreiheit zum 01.08.2018 entsprechend zu ergänzen und zu beschließen.
Mit den beabsichtigten Regelungen trägt die Landeshauptstadt Hannover dazu bei, verbesserte Rahmenbedingungen für die Familien bezüglich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu schaffen. Gleichzeitig soll honoriert werden, dass Firmen durch die Schaffung von Betreuungsplätzen in betrieblichen Kindertagesstätten ebenfalls zu einer Verbesserung der Betreuungssituation beitragen.
Haushaltsmittel in Höhe von 222.900 € stehen im Doppelhaushalt 2019/2020 zur Verfügung. Darüber hinaus entstehen zusätzliche Kosten aufgrund der Einführung der Beitragsfreiheit, für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres, in Höhe von 1.380.000 €. Hierbei handelt es sich um eine Kalkulationsgröße, da derzeit keine Aussage über die Anzahl der genutzten Plätze der Kinder mit Erstwohnsitz in Hannover, die Belegung der Betreuungsformen sowie die von den Trägern der Betriebskindertagesstätten tatsächlich ausgelöste Finanzhilfe möglich ist.
Mit der DS 0379/2007 E1 und der DS 2095/2009 hat die Landeshauptstadt Hannover eine Bezuschussung rein betrieblicher Krippen - und Kindergartenplätze eingeführt. Die Firmen oder die von ihnen beauftragten Betreiber erhalten für jedes Kind im Alter von 0 und 6 Jahren mit Erstwohnsitz in Hannover ihrer Betriebsangehörigen einen Festbetrag von monatlich 150 €.
Hintergrund war seinerzeit, dass Firmen, die sich in der Kinderbetreuung engagieren und damit einen Beitrag zur Versorgung der in Hannover lebenden Kinder leisten, eine finanzielle Beteiligung der Landeshauptstadt Hannover erhalten.
Wenn es sich bei Betriebskindertagesstätten um Mischformen handelt, so dass auch betriebsfremde Kinder gefördert werden, erhalten die betriebsfremden Kinder, welche in Hannover ihren Erstwohnsitz haben, eine Förderung anhand der jeweils geltenden Finanzierungsrichtlinien für die öffentlichen Plätze der Landeshauptstadt Hannover. Dies ist durch die DS 2109/2012 geregelt.
Am 01.08.2018 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 22.06.2018 in Kraft getreten (Nds. GVBl. S. 124 ff.). Mit dieser Gesetzesänderung wird der Besuch einer Tageseinrichtung, für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, insgesamt bis zum Schuleintritt entgeltfrei gestellt.
Die gesetzliche Neuregelung zur Beitragsfreiheit lautet wie folgt:
§ 21 Beitragsfreiheit
1Kinder haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, eine Tageseinrichtung mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16, § 16 a oder § 16 b erbringt, beitragsfrei zu besuchen. 2Der Anspruch nach Satz 1 umfasst die nach diesem Gesetz zur Erfüllung des Anspruchs auf einen Platz im Kindergarten (§ 12) erforderliche Mindestbetreuungszeit, höchstens jedoch eine Betreuungszeit einschließlich der Inanspruchnahme von Früh- und Spätdiensten von acht Stunden täglich. 3Der Anspruch erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten, die über den in Satz 2 genannten Umfang hinausgehen, sowie auf die Kosten der Verpflegung des Kindes; hierfür können Gebühren oder Entgelte erhoben werden. 4Der zeitliche Umfang des Anspruchs nach § 12 bleibt unberührt. 5Der Anspruch ist geltend zu machen gegenüber dem örtlichen Träger oder der Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, und in dessen oder deren Gebiet sich das Kind nach Maßgabe des § 86 SGB VIII gewöhnlich aufhält. 6Bei Kindern in Tageseinrichtungen von Trägern nach § 15 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16 oder § 16 a erbringt, richtet sich der Anspruch nach Satz 5 auf Freistellung von Elternbeiträgen.
Da reine Betriebskindertagesstätten keine Finanzhilfe nach § 16, § 16 a oder § 16 b erhalten, hätten Eltern dem Grundsatz des § 21 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG) nach, keinen Anspruch auf Beitragsfreiheit. Der niedersächsische Kultusminister, Herr Tonne, erklärte in einer Pressemitteilung, dass eine Erklärung zur Bereitschaft der Aufnahme betriebsfremder Kinder ausreiche, um die erhöhte Finanzhilfe auszulösen.
Daher geht die Verwaltung davon aus, dass die Träger der Betriebskindertagesstätten zukünftig grundsätzlich die Bereitschaft zur Aufnahme betriebsfremder Kinder ggü. dem Niedersächsischen Kultusministerium erklären.
Die Betriebskindertagesstätten leisten einen erheblichen Beitrag innerhalb der Landeshauptstadt Hannover zur Umsetzung des Rechtsanspruches und sollten demnach eine Gleichstellung erfahren. Des Weiteren sind die Betriebskindertagesstätten Teil der Bedarfsplanung für Kindertagesstättenplätze der Landeshauptstadt Hannover.
Dementsprechend schlägt die Verwaltung vor, Kinder mit Erstwohnsitz in Hannover, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, in reinen Betriebskindertagesstätten, welche derzeit noch keine Landesfinanzhilfe auslösen, auf Antrag zusätzlich mit einem Betrag bis max. 305 € (bisheriger Höchstbeitrag Kindergarten) bzw. bis max. 320 € (bisheriger Höchstbeitrag Krippe) / belegten Platz / Monat zu fördern. Die Abrechnung erfolgt auf Nachweis in der Höhe des bisherigen von den Eltern zu leistenden Betreuungsentgeltes sowie der sog. Kinderlisten, welche jeweils zum Quartal einzureichen sind.
Betriebskindertagesstätten, welche sog. Mischgruppen (öffentl. Plätze/ Betriebsplätze) vorhalten, haben Anspruch auf die erhöhte Landesfinanzhilfe nach § 15 Abs. 3 i.V.m. § 16 b KiTaG. Durch die Erhöhung der Finanzhilfe ab 01.08.2018 auf 55 % wird ein Anteil am bisherigen Höchstbeitrag von 305 € bzw. 320 €, lt. Entgeltstaffel für Elternbeiträge der Landeshauptstadt Hannover, in Höhe von ca. 130 € refinanziert. Das verbleibende Defizit pro Kind / Monat beträgt somit 175 € für den Bereich Kindergarten sowie 190 € für den Bereich Krippe zum 01.08.2018. Dieses Defizit wird im Rahmen der Abrechnung für Betriebsplätze in Mischgruppen, für Kinder mit Erstwohnsitz in Hannover, zusätzlich zum bisherigen Festbetrag von 150 € / Kind / Monat gewährt. Träger von Einrichtungen, in denen sog. Mischgruppen vorgehalten werden, sind verpflichtet, entsprechende Finanzhilfen bei der Landesschulbehörde geltend zu machen. Ein Versäumnis dessen oder fehlerhafte Angaben innerhalb der Anträge führen nicht zu einem Ausgleich durch die Landeshauptstadt Hannover.
Eine entsprechende Anpassung der Förderung, des sich ergebenden Defizits aufgrund der steigenden Erhöhung der Landesfinanzhilfe gem. § 16 b KiTaG i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 2. DVO KiTaG, ist jährlich durchzuführen bis zur Deckung des bisherigen Höchstbeitrages lt. Entgeltstaffel für Betreuungsentgelte der Landeshauptstadt Hannover für Kinder in Höhe von 305 € / Kind / Monat für den Bereich Kindergarten bzw. 320 € / Kind / Monat für den Bereich Krippe.
Eine direkte Erstattung an die Eltern erfolgt somit nicht. Der Träger der jeweiligen Betriebskindertagesstätte hat die Eltern, im Rahmen der geltenden Entgeltstaffel für Betreuungsentgelte der Landeshauptstadt Hannover bzw. des bisherigen Höchstbeitrages für Kindergärten in Höhe von max. 305 €/Monat bzw. 320 € / Monat, entgeltfrei zu stellen.
Evtl. Zusatzbeiträge sind in gesonderten Betreuungsverträgen zu regeln und obliegen nicht dem Erstattungsanspruch gem. § 21 KiTaG.
Grundsätzlich wird festgehalten, dass Krippenkinder, welche das dritte Lebensjahr vollendet haben, auch weiterhin in der Krippe betreut werden können, da in der Regel ein Wechsel in den Kindergarten erst zum nachfolgenden Kindergartenjahr möglich ist.