Drucksache Nr. 0118/2017:
Einrichtung einer Einzelintegrationsmaßnahme in der Kindertagesstätte St. Monika

Inhalt der Drucksache:

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0118/2017
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Einrichtung einer Einzelintegrationsmaßnahme in der Kindertagesstätte St. Monika

Antrag,

zu beschließen,
  • eine Altersübergreifende Gruppe der Kindertagesstätte St. Monika, Hahnensteg 55 A, 30459 Hannover mit 20 Plätzen (15 Kindergarten- und 5 Krippenplätze) in eine Altersübergreifende Gruppe mit Einzelintegration mit 20 Plätzen umzustrukturieren und
  • dem Vinzenz-Verbund Hildesheim gGmbH ab Erteilung der Betriebserlaubnis, rückwirkend zum 01.10.2016, laufende Zuwendungen für eine Einzelintegration auf Grundlage der DS Nr. 2735/ 1997 "Förderung von Integrationsgruppen und Kindergruppen mit Einzelintegration - gemäß Anlage 2-" zu gewähren.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Angebote der Kindertagesstätten richten sich generell an beide Geschlechter, insbesondere achten die Leitungen der Einrichtungen auf eine ausgewogene Belegung der Gruppen. Im Rahmen der Aufnahmekriterien werden zudem familiäre Rahmenbedingungen und Lebenssituationen bei der Platzvergabe berücksichtigt. Die gesetzlichen Vorgaben einer wohnortnahen und bedarfsgerechten Betreuung werden bei der Planung von Betreuungseinrichtungen immer beachtet. Ziel ist auch hier die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Kostentabelle

Es entstehen keine Mehrkosten für die Landeshauptstadt Hannover, da die Umsetzung der Maßnahme über die Mitteln der Eingliederungshilfe gegenfinanziert wird.

Begründung des Antrages

In der 3-gruppigen Kindertagesstätte St. Monika werden insgesamt 65 Kindergartenkinder (3-6 Jahre) und 5 Krippenkinder (1-3 Jahre) betreut. Bei einer der Gruppen handelt es sich um eine sog. Altersübergreifende Gruppe mit 15 Kindergarten- und 5 Krippenkindern. Bei einem in dieser Gruppe betreuten Kind wurde im laufenden Kindergartenjahr der Bedarf an Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII festgestellt. Um dieses Kind mit Behinderung weiter in der Gruppe betreuen und bedarfsgerecht fördern zu können, hat der Träger die Durchführung einer Einzelintegration beantragt.
Charakteristisch für die einzelintagrative Förderung ist vor allem eine Begleitung des Kindes durch eine heilpädagogische Fachkraft mit einem Stundenkontingent von 10 Stunden pro Woche. Die Gesamtanzahl der Plätze in der Gruppe wird nicht verändert, für die Zeit der Einzelintegrationsmaßnahme wird lediglich die Gruppenstruktur auf 17 Kindergarten- und 3 Krippenkinder modifiziert.
Eine Ergänzung der Betriebserlaubnis wurde dem Träger durch das Nds. Kultusministerium - Landesjugendamt - als Aufsichtsbehörde bereits erteilt.

Da der Bedarf für die Einzelintegration erst im laufenden Kindergartenjahr festgestellt wurde, dem Kind jedoch ab Bedarfsfeststellung so frühzeitig wie möglich die zusätzliche Förderung zugute kommen soll, muss der Beschluss über die Einzelintegrationsmaßnahme rückwirkend zum 01.10.2016 herbeigeführt werden.
51.42 
Hannover / 18.01.2017