Informationsdrucksache Nr. 0108/2022:
Information über die Auswirkungen der Neufassung der Entgeltregelung/Satzung hinsichtlich der Betreuungsentgelte/Kostenbeiträge

Inhalt der Drucksache:

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0108/2022
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Information über die Auswirkungen der Neufassung der Entgeltregelung/Satzung hinsichtlich der Betreuungsentgelte/Kostenbeiträge

Mit Wirkung zum 01.08.2020 wurde mit DS 0414/2020 die Entgeltregelung für die Nutzung städtischer Kindertageseinrichtungen und die Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege neu gefasst.


Um ein Entlastungsszenario möglichst vieler Eltern zu erreichen und zugleich eine gleichmäßigere Stufenzuordnung zu realisieren, wurden folgende Konsequenzen gezogen:


Nichtberücksichtigung des Bundeskindergeldes bei der Einkommensberechnung und deutliche Erhöhung der Einkommensstufen

Hiervon profitieren alle Haushalte mit Nettoeinkünften in Höhe von bis zu 3.200 €. So war im Juli 2020 zum Beispiel im Krippenbereich für eine 3-köpfige Familie mit einem Kind ein Entgelt in Höhe von 320 € bereits ab einem Nettoeinkommen inkl. Kindergeld in Höhe von 3.093 € zu zahlen. Durch die Neufassung der Entgeltstaffel ist dies aktuell ohne Berücksichtigung des Kindergeldes erst ab 3.201 € der Fall. Der durch die Erhöhung der Einkommensstufen eintretende Entlastungseffekt wird daher durch die Nichtberücksichtigung des Kindergeldes noch zusätzlich verstärkt.


Einkommensabhängige Ausdifferenzierung der Höchstbeträge und rechnerische Anpassung der Entgelte für den Hortbereich

Die in der Vergangenheit sehr ungleichmäßige Einkommensstufenzuordnung wurde in der bisherigen Stufe 7 (= Höchstentgelt bis Juli 2020) mit fast 54 % aller Entgeltpflichtigen in Hort und Krippe besonders deutlich. Die undifferenzierte Ballung mittlerer, höherer und hoher Einkommensschichten war seinerzeit auf die vergleichsweise niedrige Einkommensstufe zurückzuführen.

Mit den beschriebenen Maßnahmen konnte ein großer Teil der bisherigen Haushalte mit Nettoeinkünften bis 3.200 € in mindestens eine niedrigere Stufe gelangen. Eine weitere Ausdifferenzierung konnte dadurch erreicht werden, dass die Entgelte bei Nettoeinkünften ohne Kindergeld ab 3.501 € in drei Stufen angehoben wurden:
In der Spitze (Stufe 10), bei Nettoeinkünften ohne Kindergeld ab 6.001 €, auf 480 € für Krippe/Tagespflege sowie auf 450 € für den ganztags Hort.

Die Entgelte für die Betreuungsform Hort ¾ wurden außerdem von 68 % auf 75 % des jeweils korrespondierenden Ganztagsbetrags des Hortes angepasst.


Finanzielle Auswirkung der Neufassung der Entgeltregelung/Satzung:

Lag der Anteil der Zwischenstufen 1 bis 6 im Juli 2020 noch bei etwas mehr als 8 %, so konnte dieser durch die Neufassung der Entgeltstaffel ab August 2020 auf fast 19 % in den
Stufen 1 bis 8 ausgeweitet werden und sich folglich mehr als verdoppeln. Die Stufen 9 und 10 werden hierbei als Höchststufen zusammengefasst.

Der Anteil der Freiplätze ist von knapp 38 % auf 41,5 % gestiegen und basiert darauf, dass ungefähr die Hälfte der Haushalte, die sich vorher in den Stufen 1 bis 5 befanden, in die Stufe 0 gelangen konnten.

18 % der Haushalte, die sich im Juli 2020 in der Stufe 7 befanden, konnten durch die Neufassung der Entgeltstaffel in eine niedrigere Stufe gelangen oder in der bisherigen Stufe verbleiben.

7 % der bisherigen Höchstzahler finden sich durch die Reform in der aktuellen Stufe 8 wieder und zahlen auf einem ganztags Krippenplatz oder in der ¾ Hortbetreuung seit dem 01.08.2020 monatlich 30 € bzw. 34 € mehr für die Betreuung des ältesten Kindes.

60 % der bisherigen Höchstzahler finden sich durch die Neufassung in der aktuellen Stufe 9 wieder und zahlen auf einem ganztags Krippenplatz oder in der ¾ Hortbetreuung seit dem 01.08.2020 monatlich 60 € bzw. 57 € mehr für die Betreuung des ältesten Kindes.

15 % der bisherigen Höchstzahler finden sich durch die Reform in der aktuellen Höchststufe 10 wieder und zahlen auf einem ganztags Krippenplatz oder in der ¾ Hortbetreuung seit dem 01.08.2020 monatlich 160 € bzw. 132 € mehr für die Betreuung des ältesten Kindes.


Im Ergebnis hat dies Mehrerträge in Höhe von jährlich 1,9 Mio. € zur Folge, was eine deutliche Abweichung der ursprünglich prognostizierten Mehraufwendungen in Höhe von jährlich 1 Mio. € darstellt.



Begründung der finanziellen Auswirkungen

Wie aus den vorangegangen Ausführungen ersichtlich ist, sind 82 % der ehemaligen Höchstentgeltzahler durch die Neufassung der Entgeltstaffel in eine höhere Stufe gelangt, was eine erhebliche Abweichung zu der ursprünglichen Prognose bedeutet.

Zurückzuführen ist dies darauf, dass ein großer Teil der betroffenen Haushalte in der Vergangenheit das freiwillige Höchstentgelt gezahlt hat, so dass der berechnenden Stelle im Fachbereich Jugend und Familie in diesen Fällen keine Information über das jeweilige Einkommen zur Verfügung stand.
Aus diesem Grund wurde sich bei der Prognose an der Quote der errechneten Stufe 7 Fälle orientiert und angenommen, dass sich das Verhältnis größtenteils auch auf die Haushalte übertragen lässt, die bisher das freiwillige Höchstentgelt gezahlt haben. Die aktuelle Auswertung zeigt jedoch, dass die finanziellen Kapazitäten in diesen Fällen deutlich höher sind als eingeschätzt.

Vergleich der Stufenverteilung in den Entgeltstaffeln Juli 2020 und Juli 2021





Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Mit dieser Informationsdrucksache wird über die finanziellen Auswirkungen der Änderungen berichtet. Genderspezifische Aspekte sind hierdurch nicht unmittelbar betroffen.

Kostentabelle

51.06 
Hannover / 13.01.2022