Informationen:
Nachrichtlich:
- Stadtbezirksrat Nord
Antragsteller(in):
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis) |
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Vergnügungsstätten werden sowohl planungsrechtlich als auch ordnungsrechtlich überprüft und genehmigt. Die folgende Darstellung bezieht sich auf die planungsrechtliche Handhabung in diesem Bereich:
Wettbüros und Spielhallen können unter bestimmten Voraussetzungen durch Bauleitplanung ausgeschlossen werden bzw. sind sie aufgrund der vorhandenen Baustruktur und Gebietstypik vom Gesetzgeber ausgeschlossen. Die Rechtslage in diesem Bereich ändert sich durch Gesetzgebung, Urteile und Praxiserfahrungen schnell und häufig. Die Landeshauptstadt Hannover hat deshalb für die weitere Betrachtung und Einschätzung dieser Entwicklungen die Aufstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts mit einem integrierten Vergnügungsstättenkonzept auf den Weg gebracht. Dieses soll voraussichtlich im 3. Quartal 2018 vorliegen und Aufschluss zum weiteren Vorgehen geben.
Aktuell ist es hilfreich, sich die Gebiete entlang des Engelbosteler Dammes anzugucken und aufzuzeigen, wo ggf. Betriebe dieser Art planungsrechtlich zulässig sein könnten.
Im sog. Allgemeinem Wohngebiet sind diese Einrichtungen nicht zulässig.
Damit sind die Gebiete im Bebauungsplan bzw. im unbeplanten Innenbereich (sog. 34er Bereich (s. Baugesetzbuch §34) von der gesetzgebenden Seite über das vorhandene Planungsrecht und die anzuwendende Baunutzungsverordnung per se ausgeschlossen. Auf der westlichen Seite des Engelbosteler Dammes von der Straße Auf dem Loh bis zum Hornemannweg sind diese damit nicht zulässig. Dieses gilt auch auf der östlichen Seite des E-Dammes am sog. Strangriedeplatz. Im Sondergebiet Behindertenzentrum (Vordere Schöneworth/Ecke Engelbosteler Damm) sind keine Vergnügungsstätten zulässig.
Die Größe der Vergnügungsstätten gibt ist von Bedeutung, denn der Gesetzgeber und die Rechtsprechung unterscheiden diese Anlagen. Es gibt kerngebietstypische und -nichttypische Spielhallen. In Mischgebieten dürfen z.B. nur kleinere Anlagen (bis zu ca. 100 m²) genehmigt werden.
Am E-Damm ist dieser Gebietstyp auf der westlichen Seite vom Hornemannweg bis zur Straße An der Lutherkirche vorhanden, ebenso im Bereich der östlichen Seite vom Kläperberg bis zur Vorderen Schöneworth vorhanden und damit bestehen Baurechte für diese Anlagen. Auch im Mischgebiet des B-Planes 1414 Am Möhringsberg und der Vorderen Schöneworth sind Vergnügungsstätten zulässig. Um diese abzulehnen, müssen Planverfahren durchgeführt werden und städtebauliche Gründe vorliegen, weshalb die Vergnügungsstätten hier ausgeschlossen werden sollen (z.B. Trading down). Damit könnte dann ein Baugesuch zurückgestellt werden.
Im Bereich des Bebauungsplanes 1414 gibt es entlang der Bodestraße Kerngebietsausweisungen, hier sind auch größere Vergnügungsstätten zulässig. Ein Ausschluss über eine Planungsrechtsänderung muss auch für diese Bereiche städtebaulich begründet werden.
Bei allen Planverfahren zum Ausschluss von Vergnügungsstätten muss u.a. auch aufgezeigt werden, wo stattdessen Nutzungen dieser Art stattfinden könnten. Das o.g. Konzept soll hier auf gesamtstädtischer Ebene einen Umgang mit diesen Themen für die einzelnen Bereiche aufzeigen.
Die Verwaltung prüft bei Baugesuchen Aspekte des Ausschlusses und sieht die weitere Ansiedlung in von Wettbüros und Spielhallen in diesem Bereich kritisch.