Antrag Nr. 0901/2022:
Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. und der Fraktion Die PARTEI & Volt zum Antrag Nr. 0861/2022 (Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und SPD-Fraktion zu Drucksache Nr. 0850/2022): Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Informationen:

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

Gemeinsamer Antrag von Fraktion Die PARTEI & Volt und Fraktion DIE LINKE.

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. und der Fraktion Die PARTEI & Volt zum Antrag Nr. 0861/2022 (Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und SPD-Fraktion zu Drucksache Nr. 0850/2022): Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Antrag

zu beschließen, die Drucksache wie folgt zu ändern:

[…]

Teil A

2.1 Sozialräumliche Einrichtungen

[…]

2.1.3 Zum Regelangebot sozialräumlicher Einrichtungen gehören

  • ein niederschwelliges, als offener Treff gestaltetes Angebot im Umfang von wenigstens 9 Stunden pro Woche an wenigstens 3 Tagen
  • bedarfsgerechte Gruppenangebote unterschiedlicher Themen
  • Durchführung von Ferienangeboten.

Teil B

2.3.1 Voraussetzungen für die Zuwendungsgewährung

  • 2.3.1.1 Die allgemeinen Voraussetzungen nach Ziffer 1.3 müssen erfüllt sein.
  • 2.3.1.2 Förderungsfähig sind Seminare die zur Ausbildung von Jugendleiter*innen hinführen, die dem Erwerb der JuLeiCa dienen oder die Verlängerung der JuLeiCa ermöglichen.

3.2.3 Verwendungsnachweis

3.2.3.1 Die Verwendungsnachweise sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss des Vorhabens der Zuwendungsgeberin vorzulegen. Das Vorhaben gilt am ersten Wochentag nach dem letzten Durchführungstag als abgeschlossen.

3.2.3.2. Den Verwendungsnachweisen ist beizufügen

  • eine Teilnahmeliste mit Name, Alter, Wohnort, Anschrift,Anwesenheitstagen, der Teilnehmer*innen einschließlich einer Bestätigung der Teilnehmer*innen an dem Vorhaben durch persönliche Unterschriften
  • eine Liste der betreuenden Ehrenamtlichen mit Name, JuLeiCa: Ja/Nein-Nummer, Gültigkeitsdatum und persönlicher Unterschrift
  • das tatsächlich durchgeführte Programm,
  • sowie ein auf tatsächliche Einnahmen und Ausgaben aktualisierter Finanzierungsplan.

3.1.4 Antragstellende Jugendverbände sind dann als grundlegend förderwürdig anzusehen, wenn sie außerdem

a) jährlich wenigstens 400 200 Teilnahme-Tage nach den Kriterien der Förderung von Vorhaben (Teil A 3.2 und Teil B 2.1, 2.2 und 2.3) dieser Richtlinie nachweisen können.


3.1.5 Als besonders förderwürdig wird ein*e Antragstellende*r Jugendverband dann
angesehen, wenn er*sie grundlegend förderwürdig ist wenigstens zwei eine der
nachfolgenden Kriterien zusätzlich erfüllt und
a) sehr viele Vorhaben durchführt, also wenigstens 1200 200 Teilnahme-Tage im Sinne
der Kriterien nach Ziffer 2 dieser Richtlinie nachweisen kann oder
b) ein besonders großer Jugendverband ist, also seine Mitgliederzahl 150 Personen
im Sinne der Kriterien nach 3.1.4. b) übersteigt oder
c) ein besonders großes Engagement in der offenen Kinder- und Jugendarbeit nach
Teil A dieser Richtlinie zeigt also Mitarbeitende im Umfang von
zusammengerechnet wenigstens 3 Vollzeitäquivalenten (117 Wochenstunden)
beschäftigt.

2.3.1.6 Förderungsfähige Vorhaben mit einer Mindestteilnehmendenzahl von zehn sechs Personen sind:

  • Abendseminare mit einer Mindestdauer von zwei Stunden
  • digitale Seminare (Webinare) mit einer Mindestgesamtdauer von zwei Stunden
  • eintägige Seminare mit einer Mindestdauer von sechs Stunden
  • mehrtägige Seminare von höchstens sieben Tagen

2.3.3.2 Den Verwendungsnachweisen ist beizufügen
  • eine Kostenaufstellung einschließlich aller Einnahmen durch Eigen- und Drittmittel,
  • die vollständige Teilnahmeliste mit
  • Familienname und Vorname
  • Alter
  • Anschrift Wohnort
  • JuLeiCa-Nummer
  • Gültigkeitsdatum
  • Anwesenheitstage

der Teilnehmenden (die Angaben zur JuLeiCa entfallen bei hinführenden Vorhaben) einschließlich einer Bestätigung der Teilnehmenden über die Teilnahme an dem Vorhaben durch persönliche Unterschrift

Begründung

Teil A

2.1.3. ein niederschwelliges, als offener Treff gestaltetes Angebot ist nur niederschwellig, wenn es umsetzbar ist. Wenn die Vereine keine Personalressourcen bekommen, können sie diese “Öffnungszeiten” nicht einhalten. Der Punkt kann also maximal an bereits vorhandene Ressourcen gekoppelt werde, da von den freien Trägern nicht erwartet werden kann, diese Öffnungszeiten ohne zu gewährleisten.

Teil B

2.3.1 Seminare sollten generell gefördert werden. Anhand des gestrichenen Punktes können ausschließlich Seminare mit JuLeiCa-Bezug gefördert werden, damit fallen alle anderen Seminare wie z.B. Umwelt und Bildungsseminare, raus.

2.3.3.2. siehe Punkt 3.2.3.

2.3.1.6 Seminare bedeuten häufig intensive Bildungsmaßnahmen in kleinen Gruppen. Die

Mindest-TN-Zahl auf 10 hoch zu setzen, bedeutet, dass viele Seminare nicht zuwendungsfähig und damit auch nicht für die TNT anrechenbar sein werden. Warum nun 10 Personen Seminare förderfähig werden sollen, aber Seminare mit 6 Personen nicht bleibt unklar. Um ein niederschwelliges Angebot zu erhalten, reichen 6 Teilnehmende.

3.1.4 Grundlegend förderfähig zu sein bedeutet für die Jugendvereine eine 50%-Stelle zu bekommen. Diese Reduzierung von vormals 85% Förderung auf nun 50% Förderung ist bereits drastisch. Eine Verdoppelung der TNT, um 50% Förderung zu erhalten und zusätzlich eine Versechsfachung der Teilnehmer*innentage zu verlangen, um 75% Förderung zu erlangen, scheint drastisch und unrealistisch. Auch die fachliche Begründung für die Erhöhung, ebenso wie die zu erbringenden Nachweisformen bleiben unklar. Die meisten Verbände werden bereits Kategorie B gem. 3.1.5 mit 75% Personalkosten-Förderung kaum erreichen können, was dann bereits 10% weniger Personalkostenförderung im Vergleich zu einer 85% Personalkostenförderung in der aktuell gültigen Richtlinie bedeutet. Die Kriterien, um diese (geringeren) Personalkosten überhaupt zu erreichen, wurden so massiv geschärft, dass kaum ein Verein diese erreichen kann. Was bringt eine Förderrichtlinie, die nichts fördert?

3.1.5 Die Zahl der Teilnehmer*innentage von 200 auf 1200 in 3.1.4. hochzusetzen erscheint willkürlich und nicht nachvollziehbar, wenn es in der alten Richtlinie noch 200 waren. Mit der Änderung bleibt es bei den 200 nachweisbaren Tagen und um besonders förderwürdig zu sein, muss der Verein dann das doppelte an Teilnehmer*innen Tagen nachweisen.

3.2.3 Um die Listenführung und den Arbeitsaufwand für Verwaltung und die Jugendvereine gering zu halten, soll die Listenführung vereinfacht werden. Wer nur die einfache Förderung bekommt, hat nur eine halbe Stelle für den gesamten Schriftverkehr und die Listenführung, die ausschlaggebend sind, um Förderung zu beantragen. Wenn die Listenführung vereinfacht wird, würde das sowohl die Arbeit der Vereine als auch der Verwaltung erleichtern.