|
Rechtliche Hinweise
Das Melderegister ist kein öffentliches Register; es
dient in erster Linie behördlichen Zwecken und kann nur in begrenztem
Umfang für Auskünfte an Private herangezogen werden. Auskünfte
sind nicht zulässig, falls eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht.
Auskünfte dürfen grundsätzlich nur über Vor- und Familiennamen, einen
Doktorgrad und die derzeitigen Anschriften bestimmter Einzelpersonen (= einfache
Auskunft) erteilt werden (§ 44 Absatz 1 i. V. m. § 49 Bundesmeldegesetz).
Soweit jemand ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft macht,
können weitere Daten (= erweiterte Auskunft) bekannt gegeben werden
(§ 45 des Bundesmeldegesetz). Die erweiterte
Auskunft kann über Internet nicht abgefragt werden! Ein
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Melderegisterauskunft besteht nicht.
Seit dem 1. November 2015 sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass der Antragsteller im Rahmen einer Melderegisterauskunft angeben muss,
ob eine Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird.
Dieser Zweck muss zudem konkretisiert werden. Denkbare Zwecke wären zum Beispiel:
Adressabgleich
Aktualisierung der Bestandsdaten
Forderungsmanagement
Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden und den Formerfordernissen der Melderegisterauskunftsverordnung entsprechen. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.
Wenn Ihre Anfrage nicht für Werbung und/oder Adresshandel gedacht ist, wäre dies in der Anfrage z. B. mit folgendem Satz klarzustellen: "Diese Anfrage wird nicht für Zwecke von Werbung oder Adresshandel gestellt."
Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen nur für die benannten Zwecke verwendet werden.
Das bedeutet insbesondere, dass Daten, die für gewerbsmäßige Zwecke durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, künftig vom Datenempfänger nicht beliebig genutzt und weitergegeben werden dürfen. Die zweckwidrige Verwendung von Melderegisterauskünften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
-
Eine Gewähr, dass die gesuchte Person in der angegebenen Wohnung auch tatsächlich wohnt, kann nicht übernommen werden. Wegen Nichtbeachtung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse mit den Wohnverhältnissen nicht immer überein.
-
Die Stadt erteilt - soweit sich ein Auskunftsersuchen nicht ausdrücklich
auf Altbestände bezieht - Auskünfte nur aus dem aktuellen Datenbestand.
Wie weit der aktuelle Datenbestand in die Vergangenheit reicht, ist in den
stadtspezifischen Hinweisen zur Datenverfügbarkeit beschrieben.
-
Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig: §§
1, 3 des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit
Kostentarif Nr. 63 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Für die
Auskünfte werden folgende Gebühren erhoben:
-
5,00 € für eine einfache Auskunft aus dem aktuellen Datenbestand über das Internet. Zusätzlich 3,00 €, wenn die Anfrage einem gewerblichen Zweck dient (wird über diese Anwendung immer vorausgesetzt). Wird die Anfrage in das manuelle Verfahren übergeleitet, entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 4,00 €.
-
9,00 € (zuzüglich 3,00 € bei einer Anfrage mit gewerblichem Zweck) für eine einfache Auskunft aus dem aktuellen Datenbestand auf dem schriftlichen Weg oder bei Besuch eines Bürgeramtes
-
20,00 bis 55,00 € für eine erweiterte Auskunft oder für eine
Auskünft aus Altbeständen oder falls Ermittlungen erforderlich sind (über
Internet nicht möglich!).
-
Die Auskünfte sind auch dann gebührenpflichtig, wenn die erteilte
Auskunft bereits bekannt ist oder die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann.
-
Die Gebührenschuld für eine Auskunft aus dem Melderegister entsteht
mit der Auskunftserteilung durch die Meldebehörde.
|
|