Informationsdrucksache Nr. 2235/2014:
Siegel „Pro AGG!“ gegen Diskriminierung beim Zutritt zu Diskotheken

Inhalt der Drucksache:

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Siegel „Pro AGG!“ gegen Diskriminierung beim Zutritt zu Diskotheken

Bezug: DS 0739/2014

Ausgangssituation
Auch vor den Türen der hannoverschen Diskotheken kommt es immer wieder zu einer diskriminierenden Auswahl. Ausgegrenzt werden dabei vor allem männliche Gäste zwischen 18 und circa 35 Jahren, deren Äußeres auf eine Herkunft aus Schwarzafrika, dem Orient, Balkan oder Lateinamerika schließen lässt. Diese Praxis ist unzweifelhaft rechtswidrig, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz stellt dies eindeutig klar.

Stadtverwaltung wie auch der Rat haben sich immer wieder deutlich gegen diese Abweisungspraxis vor den Diskotheken positioniert. Da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz allerdings nur für unmittelbar Geschädigte ein Klagerecht vorsieht, gibt es keine unmittelbaren Zwangsmittel, mit denen die Verwaltung hier selbst aktiv werden kann. Über diese Sachlage hat die Verwaltung zuletzt in der Beantwortung der Ratsanfragen 1154/2012 und 2182/2013 informiert.

Siegel „Pro AGG!“
Zu Beginn des Jahres hat die Stadtverwaltung deshalb Gespräche mit der DEHOGA Region Hannover, als zuständigem Fachverband, aufgenommen, um eine gemeinsame Aktion gegen die Diskriminierung an den Diskothekentüren zu initiieren. In enger Abstimmung mit den DEHOGA-Vertretern für die Region Hannover wurde so ein Siegel mit dem Slogan: „Pro AGG! Diese Diskothek unterstützt und respektiert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ entworfen.

Das Siegel richtet sich als Angebot an alle Diskotheken im Stadtgebiet von Hannover und ist nicht als Auszeichnung für einzelne „Exzellenz“-Betriebe gedacht. Es wird gemeinsam von Landeshauptstadt Hannover und dem DEHOGA Region Hannover getragen und vergeben.

Das Siegel wird an jeden Diskothekenbetrieb vergeben, der sich auf die folgenden drei Bedingungen verpflichtet:
1) Die Geschäftsführung des Betriebs nimmt an einer DEHOGA-Schulung zum Gleichbehandlungsgesetz teil.
2) Die Geschäftsführung des Betriebs informiert ihre Türsteherinnen und Türsteher, die bei der Einlasskontrolle dieses Betriebes zum Einsatz kommen, über die Prinzipien des Gleichbehandlungsgesetzes. Die Information geschieht über ein Informationsblatt, das der DEHOGA Region Hannover zur Verfügung stellt.
3) Der Betrieb bringt das zugehörige Siegel-Schild gut sichtbar neben der Eingangstür an und hält das unter 2) erwähnte Informationsblatt an der Kasse zur Information der Gäste bereit.

Das ausgehängte Schild enthält Hinweise auf GesprächspartnerInnen bei DEHOGA und der Antidiskriminierungsstelle der Landeshauptstadt Hannover. Betriebe, die an diesem Siegel-Programm teilnehmen, dürfen mit dem Siegel-Logo im Internet, auf Plakaten und Flyern für sich werben.

Sollte eine Diskothek rechtskräftig wegen einer Diskriminierung beim Einlass im Sinne des AGG verurteilt werden, wird das Siegel zunächst befristet entzogen. Nach einer Sperrfrist von einem Jahr kann sich die betreffende Diskothek dann erneut um das Siegel bewerben.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die berichtete Maßnahme richtet sich gegen eine Diskriminierung, die unter anderem am Merkmal Gender (von der Diskriminierung bei Zugang zu Diskotheken sind nur Männer betroffen) ansetzt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Dez. III 
Hannover / 08.10.2014