Antrag Nr. 2473/2007:
Antrag der Gruppe Hannoversche Linke "keine Hundesteuer für einkunftsschwache Menschen"

Informationen:

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

Gruppe Hannoversche Linke

Inhalt der Drucksache:

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Antrag der Gruppe Hannoversche Linke "keine Hundesteuer für einkunftsschwache Menschen"

Antrag

Die Verwaltung wird beauftragt eine Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung zu erarbeiten, in der die Hundesteuer für Bezieher von ALG II und Grundsicherung auf den Betrag von 0 Euro gesetzt wird.

Begründung

Da die von der Stadt Hannover erhobene Hundesteuer nicht nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Hundehalter gestaffelt ist, trifft sie sozialschwache Bevölkerungsschichten besonders hart. Ein wohlhabender Manager zahlt genauso viel Steuer wie eine von Minimalrente lebende Seniorin. Durch diese unsozialen und ungerechten Auswirkungen wird die Haltung von Hunden faktisch zu einem Privileg der Wohlhabenden. Im September 1990 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht (§ 90a BGB) und dem neuen Art20a GG vom Herbst 1994 in Kraft getreten. Dieses geht von der im Tierschutzrecht verankerten Auffassung aus, dass das Tier (Hund) nicht nur Eigentum des Halters sondern ein Mitgeschöpf des Menschen und somit ein schmerzempfindendes, leidensfähiges Lebewesen ist, dem gegenüber der Mensch zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist. Dieser Grundgedanke soll innerhalb der „gesamten Rechtsordnung" gelten. Diese Aufwertung der Tierhaltung verdient besondere Beachtung. Somit sind auch Hunde dem Begriff der „Sache" entrückt und rechtlich nicht mehr geeignet, um an sie eine Aufwand-/Luxussteuer anzuknüpfen, die die Hundesteuer momentan unzweifelhaft besonders für Empfänger des ALG II und der Grundsicherung ist. Mit der Einführung des ALG II sind noch einmal erheblich mehr Menschen in die Armut gedrängt worden, bei diesen kommt erschwerend hinzu, dass - anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt - keine Übernahmeanträge für die Hundesteuer gestellt werden können. Auch diesen Menschen darf jedoch das Recht auf Hundehaltung nicht verwehrt werden.
Hundehaltung gehört zur allgemeinen Lebensführung, sie ist Ausdruck des grundgesetzlich gesicherten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG). Auch ist unbestritten, dass die Hundehaltung wichtige soziale gesundheitliche Aspekte aufweist, die Menschen mit geringem Einkommen nicht verwehrt werden dürfen. Eine Steuer dafür sollte also niemals so hoch sein, dass sie das Recht zur Hundehaltung gefährdet. Sollte es hier nicht zu einer sozialverträglichen Regelung kommen, so ist zu befürchten, dass diese Menschen in ihrer Not die Hunde aussetzen oder gar töten, wie leider schon häufig geschehen.

Frank Nikoleit
-stellv.Gruppenvorsitzender-