Sitzung Ratsversammlung am 16.05.2024

Protokoll:

verwandte Dokumente

Einladung (erschienen am 10.05.2024)
1. Nachtrag (erschienen am 14.05.2024)
Protokoll (erschienen am 20.09.2024)
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Landeshauptstadt Hannover - 18.60 - Datum 18.07.2024

PROTOKOLL

28. Sitzung der Ratsversammlung am Donnerstag, 16. Mai 2024,
Rathaus, Ratssaal

Beginn 15.00 Uhr
Ende 16.42 Uhr

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Anwesend:

(verhindert waren)

Ratsvorsitzende Engelhardt (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) Oberbürgermeister Onay
Bürgermeister Hermann (SPD)
Bürgermeister Klapproth (CDU)
Ratsherr Albrecht (CDU)
(Ratsherr Allerheiligen) (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsfrau Bax (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) (Ratsherr Bingemer) (FDP)
Ratsherr Böning (DIE HANNOVERANER)
Ratsherr Capellmann (CDU)
Ratsfrau Dr. Carl (SPD)
Ratsfrau Chowaniec (CDU)
Beigeordnete Dr. Clausen-Muradian (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsherr Döring (FDP) 15.35 - 16.42 Uhr
Ratsfrau Dommel (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsherr Engelke (FDP)
Beigeordneter Dr. Gardemin (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsherr Gast (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsherr Gill (SPD)
Ratsherr Harrold (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsherr Hellmann (CDU)
Ratsherr Hoare (CDU)
Ratsherr Homann (SPD)
Ratsfrau Ihnen (FDP)
Beigeordnete Iri (SPD)
Ratsherr Jacobs (AfD)
Ratsfrau Jochem (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsfrau Kaczmarek (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsfrau Kahmann (CDU) 15.30 - 16.42 Uhr
Beigeordneter Kelich (SPD)
Ratsherr Keller (AfD)
Beigeordnete Klebe-Politze (SPD)
Ratsfrau Kleindienst (SPD)
Ratsmitglied Klippert (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsherr Knüppel (SPD)
Ratsfrau Kraeft (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsherr Machentanz (DIE LINKE.)
Ratsherr Dr. Menge (SPD)
Ratsherr Metell (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsherr Mönkemeyer (DIE LINKE.)
Ratsfrau Neveling (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsherr Nicholls (SPD)
Ratsherr Oppelt (CDU)
Ratsherr Pieper (SPD)
Bürgermeisterin Plate (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsherr Pohl (CDU)
Ratsherr Dr. Ramani (SPD)
Ratsherr Rinker (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsherr Rosenzweig (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsfrau Sankowske (SPD)
Ratsherr Schmalstieg (SPD)
Ratsfrau Schollmeyer (SPD)
Beigeordneter Semper (CDU) 16.25 - 16.42 Uhr
Ratsherr Spiegelhauer (SPD)
Ratsherr Steiner (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsfrau Stock (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsfrau Dr. Vögtle (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
(Ratsherr von Wysiecki) Einzelvertreter (CDU)
Ratsfrau Waase (CDU)
Ratsherr Wiechert (CDU)
Ratsherr Wippach (AfD)
Ratsherr Wolf (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsfrau Zahl (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei)
Ratsfrau Zaman (SPD)
Ratsherr Zingler (DIE LINKE.)

Verwaltung:
Erster Stadtrat Dr. von der Ohe
Stadträtin Bender
Stadträtin Blasberg-Bense
Stadträtin Bruns
Stadträtin Ritschel
Stadtrat Prof. Dr.-Ing. Baumann
(Stadtbaurat Vielhaber)

Tagesordnung:

1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung

2. A N F R A G E N

2.1. Anfrage der SPD-Fraktion: Transportservice für mobilitätseingeschränkte Personen
(Drucks. Nr. 0823/2024)

2.2. Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei: Einführung des Pflichtfaches Informatik in allgemeinbildenden Schulen
WLAN Ausstattung aller Schulen
PC-Räumliche Ausstattung aller Schulen der Sek1
(Drucks. Nr. 0824/2024)

2.3. Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)
(Drucks. Nr. 0825/2024)

2.4. Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei zur Beurteilung des Abbruchs oder der Sanierung städtischer Gebäude durch die Stadtverwaltung
(Drucks. Nr. 0826/2024)

2.5. Anfrage der AfD-Fraktion: Hannover rettet das Klima
(Drucks. Nr. 0827/2024)

2.6. Anfrage der CDU-Fraktion zur Situation von obdachlosen Menschen in Hannover
(Drucks. Nr. 0828/2024)

2.7. Anfrage der CDU-Fraktion zum Bevölkerungsschutz in Hannover
(Drucks. Nr. 0829/2024)

2.8. Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei
Schutz von Kulturgütern
(Drucks. Nr. 0830/2024)

2.9. Anfrage der CDU-Fraktion zu Baunebenkosten in Hannover
(Drucks. Nr. 0833/2024)

2.10. Anfrage von Ratsherrn Jens Böning (Die Hannoveraner): Mangelnde Sicherheit und Ordnung in den Parkhäusern von hanova?
(Drucks. Nr. 0959/2024)

3. Neu- und Umbesetzungen in verschiedenen Gremien
(Drucks. Nr. 1003/2024)



4. Unterstützungs- und Präventionsmaßnahmen im Kontext von auftretenden Hochwassersituationen und Starkregenereignissen, Bezug nehmend auf den einstimmigen Dringlichkeitsantrag DS-Nr. 0184/2024
(Informationsdrucks. Nr. 0883/2024)

5. Stärkung des Hochwasserschutzes in der Landeshauptstadt Hannover
(Drucks. Nr. 0884/2024)

6. Annahme des vom Niedersächsischen Landesfeuerwehrverband (LFV) für die Feuerwehr gespendeten Industriewassersaugers
(Drucks. Nr. 0885/2024)

17. Mitgliedschaft der Landeshauptstadt Hannover im Vincentz innohub
(Drucks. Nr. 0972/2024 mit 1 Anlage )

7. Jugendhilfekostenausgleich zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover (§ 160 Abs. 4 NKomVG)
(Drucks. Nr. 0346/2024 N1 mit 2 Anlagen (nur online))

8. Information zum Grundstückstauschvertrag Riethorst
(Informationsdrucks. Nr. 0098/2024 mit 1 Anlage (online))

9. Veränderungssperre Nr. 128 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1922, Ehemaliger Sportplatz Menschingstraße
(Drucks. Nr. 0726/2024 mit 2 Anlagen (online))

10. Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1909 – Lindenallee –
Satzungsbeschluss
(Drucks. Nr. 0849/2024 mit 4 Anlagen (nur online))

11. 2. NEUFASSUNG: Antrag der CDU-Fraktion zum Verkauf von Plagiaten der Straßenzeitung „Asphalt Magazin“
(Drucks. Nr. 2614/2023 N2)

11.1. dazu Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE.
(Drucks. Nr. 0269/2024)

12. Dringlichkeitsantrag der AfD-Fraktion: Prüfauftrag: Bezahlkarte statt Bargeld, Sachleistungsprinzip für Asylbewerber konsequent umsetzen
(Drucks. Nr. 0879/2024)

13. A N T R Ä G E

13.1. Antrag der AfD-Fraktion: Prüfauftrag: Sicherung von Baustellen für seh- und gehbehinderte Menschen
(Drucks. Nr. 0919/2024)


14. Grundstücksangelegenheiten

14.1. Grundstückstauschvertrag Riethorst
(Drucks. Nr. 0099/2024 mit 2 Anlagen )

14.1.1. dazu Änderungsantrag der CDU-Fraktion
(Drucks. Nr. 0574/2024)

15. Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag
(Informationsdrucks. Nr. 0854/2024 mit 1 Anlage (nur online))

16. Neubau einer Grundschule als Ersatz für das jetzige Gebäude der Grundschule Mühlenberg und einer Kindertagesstätte mit Familienzentrum auf dem Grundstück der Grundschule Mühlenberg
Ergänzungsvereinbarung zum Projektvertrag infolge unvorhersehbarer und unabweisbarer Umstände
(Drucks. Nr. 0756/2024)

Ratsvorsitzende Engelhardt (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) sagte, dass sie die traurige Nachricht zu überbringen habe, dass der ehemalige Ratsherr Karl-Heinz Rädecker am 29. April 2024 im Alter von 87 Jahren verstorben sei.
Karl- Heinz Rädecker habe dem Rat der Landeshauptstadt Hannover vom 09. Juni 1974 bis zum 21. Oktober 1987 als Mitglied der SPD-Fraktion und vom 27. Oktober 1987 bis zum
31. Oktober 2001 als Mitglied der Gruppe „Wir für Hannover (WfH)“ angehört.
Während seiner Zugehörigkeit zum Rat engagierte sich Karl- Heinz Rädecker in verschiedenen Fachausschüssen und habe die Landeshauptstadt Hannover im Verwaltungsrat der Sparkasse Hannover vertreten.
Karl- Heinz Rädecker sei für sein kommunalpolitisches Engagement mit dem Ehrenring des Rates ausgezeichnet worden.

Ratsvorsitzende Engelhardt (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) bat darum, dass sich die Anwesenden erheben mögen, um dem ehemaligen Ratsmitglied in einer Schweigeminute zu gedenken.

TOP 1.
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung

Ratsvorsitzende Engelhardt (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) eröffnete die Ratsversammlung und stellte fest, dass die Einladungen ordnungsgemäß und fristgerecht versandt wurden und dass der Rat beschlussfähig sei.
Ratsvorsitzende Engelhardt führte aus, dass auch heute die Möglichkeit eröffnet würde, an der Sitzung per Videokonferenztechnik teilzunehmen. Für die Durchführung der hybriden Sitzung würde die Software ZOOM verwendet.
Wie in der Geschäftsordnungskommission vom 3. Dezember 2020 vereinbart, bat Ratsvorsitzende Engelhardt vor dem Hintergrund der notwendigen Server-Stabilität, um Deaktivierung der virtuellen Hintergründe.
Darüber hinaus wies Ratsvorsitzende Engelhardt ausdrücklich auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 40 NKomVG hin und ging weiterhin davon aus, dass nichtberechtigte Personen („Dritte“) den vertraulichen Teil der Ratsversammlung an Ihren Bildschirmen nicht mitverfolgen könnten.
Die Feststellung der Anwesenheit erfolge über die Zoom Chat-Funktion. Die Ratsmitglieder mögen dort Ihre Anwesenheit bestätigen, indem diese das Wort „anwesend“ und ihren vollständigen Namen in den Chat eingeben.
Bei Abstimmungen bat Ratsvorsitzende Engelhardt die per Zoom zugeschalteten Mitglieder, genau wie die Mitglieder im Saal, um entsprechende deutliche Handzeichen. Die per Videokonferenz teilnehmenden Ratsmitglieder würden auch um ein Handzeichen gebeten, wenn das Wort gewünscht würde.

Ratsvorsitzende Engelhardt (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) wies auf die Regelung zur Medienöffentlichkeit von öffentlichen Sitzungen des Rates hin. Danach seien Bildaufnahmen in öffentlichen Sitzungen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährdeten.
Auch gelte die grundsätzliche Erlaubnis, dass Vertreter*innen der Medien Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern des Rates mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen dürften.
Die Anfertigung sei der Ratsvorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen.
Wie in den bisherigen Ratssitzungen habe das „h 1-Fernsehen“ aus Hannover wieder um Drehgenehmigung für die Aufzeichnung der Ratssitzung gebeten.
Jedem Ratsmitglied stünde das Recht zu, ohne nähere Begründung zu verlangen, dass die Aufnahme des eigenen Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbliebe.
Ratsvorsitzende Engelhardt erklärte, dass sie davon ausgehe, dass wie bisher dagegen keine Einwände erhoben würden und dass die Dreharbeiten durchgeführt werden könnten.
Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates, insbesondere von Einwohnenden sowie von Beschäftigten der Landeshauptstadt Hannover, seien nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt hätten.

Im Weiteren verwies Ratsvorsitzende Engelhardt auf die zur heutigen Sitzung nachgereichten Beratungsunterlagen.

Ratsvorsitzende Engelhardt (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) informierte darüber, dass der Punkt 16 zum Neubau einer Grundschule als Ersatz für das jetzige Gebäude der Grundschule Mühlenberg und einer Kindertagesstätte mit Familienzentrum auf dem Grundstück der Grundschule Mühlenberg - Ergänzungsvereinbarung zum Projektvertrag infolge unvorhersehbarer und unabweisbarer Umstände, mit der Drucks.
Nr. 0756/2024 von der Tagesordnung abzusetzen wäre, da dieser auf Antrag der CDU in der Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Finanzen, Rechnungsprüfung, Feuerwehr und öffentliche Ordnung am 8. Mai 2024 zu weiteren Beratungen in die Fraktionen verwiesen worden sei.

Ratsherr Pohl (CDU) erklärte, dass die CDU-Fraktion den Tagesordnungspunkt 2.6 - Anfrage der CDU-Fraktion zur Situation von obdachlosen Menschen in Hannover mit der Drucks. Nr. 0828/2024 zurückziehe, da sich dazu wesentliche Dinge verändert hätten.
Einstimmig beschloss der Rat die Punkte 14 und 15 der Tagesordnung im nicht öffentlichen Teil der Sitzung zu behandeln und erhob gegen die Tagesordnung im Übrigen keine Bedenken.





TOP 2.
A N F R A G E N

TOP 2.1.
Anfrage der SPD-Fraktion: Transportservice für mobilitätseingeschränkte Personen
(Drucks. Nr. 0823/2024)

Barrierefreie Sportangebote, die allen Menschen zugänglich sind, gehören zur Zielsetzung einer inklusiven Stadt. Dabei müssen insbesondere mobilitätseingeschränkte Menschen und Menschen mit Handicap im Blick behalten werden. Ein Mobilitätsangebot, dass Menschen mit Unterstützungsbedarf zu Sportangeboten transportiert, wäre ein wichtiger Baustein in der Gestaltung einer inklusiven Sportstadt für allen Menschen der Stadt Hannover.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
  1. Welche Transportservice-Angebote existieren in der Landeshauptstadt, die mobileingeschränkten Personen und Personen mit Handicap die Teilhabe an Sportangeboten ermöglichen?
  2. Wie ist der Ausbau bestehender Angebote unter Hinzuziehen kooperationswilliger Partner (Stadtsportbund, Freie Wohlfahrtspflege, Sportvereine), sowie der Vernetzung bestehender Angebote möglich?


Stadträtin Blasberg-Bense beantwortete die Fragen von Ratsherrn Pieper (SPD) aus Drucks. Nr. 0823/2024 im Sinne der Ausarbeitung.

1.Welche Transportservice-Angebote existieren in der Landeshauptstadt, die mobilitätseingeschränkten Personen und Personen mit Handicap die Teilhabe an Sportangeboten ermöglichen?

Mobilitätseingeschränkte Personen und Personen mit Handicap können derzeit folgende Unterstützungsangebote im Bereich Transport wahrnehmen:

Mobilitätshilfe:
Die Region Hannover als örtliche Trägerin der Sozialhilfe gewährt Menschen mit Behinderung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eine Mobilitätshilfe für die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtleistung. Die Mobilitätshilfe dient dazu, behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Fahrtkosten - insbesondere für die Benutzung von Taxen oder notwendigen Spezialfahrzeugen- abzumildern und so die Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen oder zu erleichtern. Umfang der Unterstützung für Anspruchsberechtigte ist einkommensabhängig und variiert zwischen 450€ bis 1.500€ (s. DS 862/2023, Inklusionsbericht, S. 40).

ÜSTRA Begleitservice
Die ÜSTRA bietet für mobilitätseingeschränkte Personen und Personen mit Handicap einen Begleitservice an. ÜSTRA-Fahrgastbegleiter*innen können 3-4 Tage vor dem Termin gebucht werden und haben ihr Einsatzzeitfenster zwischen 9-19 Uhr. Nur in diesen vorgegebenen Zeitfenstern ist eine Begleitung möglich. Hinzu kommt, dass an Wochenenden Fahrgastbegleiter*innen nicht tätig sind. Die Fahrgastbegleiter*innen helfen Fahrgästen mit Handicap beim Ein- und Aussteigen, bei der Benutzung von Aufzügen und melden Störungen. Auf Wunsch bringen sie Fahrgäste auch zum Ziel. Im Radius von etwa 500 Meter ist eine Abholung von der Haustür möglich.

ÜSTRA-Taxiservice
Seit Dezember 2005 fährt die TaxiBus GmbH im Auftrag der ÜSTRA alle regulären Linientaxi-Dienste und die Ruftaxi-Dienste mit Fahrzeugen, die mit Rampen ausge­stattet sind. Es stehen 20 Großraumtaxen mit Rampen, Haltesystemen und geschul­tem Personal zur Verfügung. Das bundes­weit einmalige Serviceangebot ermöglicht mobilitätseingeschränkten Kunden der ÜSTRA auch dann einen barrierefreien Ver­kehr, wenn die Linienbusse durch Taxen ersetzt werden. (DS 1862/2023, Inklusionsbericht, Seite 40).

Fahrdienste
Darüber hinaus kann auf externe Fahrdienste zurückgegriffen werden, wie beispielsweise gGiS mbH, ASB Hannover, ProSenis Hannover etc. Auch nach Rücksprache mit dem Inklusionsbeauftragten von Hannover 96 muss jedoch festgehalten werden, dass dies häufig unterbleibt, da aufwendige Anträge gestellt werden müssen und man so auf die Bemühungen einzelner Personen angewiesen ist. Bei den bereitgestellten Autos kommt es ebenfalls sehr auf die Bedarfe an, nicht alle sind für Rollstuhlfahrende geeignet und es ist mit sehr hohen Kosten zu rechnen.

2. Wie ist der Ausbau bestehender Angebote unter Hinzuziehen kooperationswilliger Partner (Stadtsportbund, Freie Wohlfahrtspflege), sowie der Vernetzung bestehender Angebote möglich?

Der Mobilitätsbedarf von mobilitätseingeschränkten Personen und Personen mit Handicap ist sehr individuell und bedingt eine fallbezogene Bearbeitung. Eine pauschale Lösung ist angesichts der nicht vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen und aufgrund der sehr individuellen Bedarfe nicht möglich. Eine Recherche und ein Austausch mit Partner*innen aus dem Bereich der Inklusion bezüglich der bestehenden Möglichkeiten zeigt auf, dass mit entsprechender Unterstützung Menschen mit Behinderung aus bestehenden Programmen der Transfer zu Sportangeboten ermöglicht werden kann. Infolgedessen besteht aus Sicht der Verwaltung eher ein Handlungsbedarf bei der gezielten Informationsvermittlung an mobilitätseingeschränkte Personen und Personen mit Handicap und in der Beteiligung weiterer Stellen der Landeshauptstadt aus dem Bereich der Inklusion.

Stadträtin Blasberg-Bense ergänzte, dass die Verwaltung die Anfrage zum Anlass nähme zu überprüfen, ob man bei der Information der Menschen niedrigschwelliger und besser werden könnte.

TOP 2.2.
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei: Einführung des Pflichtfaches Informatik in allgemeinbildenden Schulen
WLAN Ausstattung aller Schulen
PC-Räumliche Ausstattung aller Schulen der Sek1
(Drucks. Nr. 0824/2024)


Seit dem Schuljahr 2023/2024 wird das Fach Informatik im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen als Pflichtfach unterrichtet. Das Fach wurde zu Beginn des Schuljahrs 2023/24 im 10. Schuljahrgang eingeführt und wird im darauffolgenden Schuljahr im 9. Jahrgang eingeführt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
  1. Welche vertraglichen Bedingungen wurden festgelegt um die Schulen der Stadt Hannover mit Internet auszustatten und was hat der Fachbereich Schule unternommen um die Vertragserfüllung zur rechtzeitigen Fertigstellung mit 1&1 zu gewährleisten?
  2. Welche Auswirkungen hat die verspätete Ausstattung mit Internet auf die Schulen und welche Schulen konnten aktuell noch nicht mit W-LAN ausgestattet werden?
  3. Wie ist der aktuelle Stand der Ausstattung der Informatikräume, insbesondere im Hinblick auf das Equipment?

Stadträtin Bender beantwortete die Fragen von Ratsfrau Bax (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) aus Drucks. Nr. 0824/2024 im Sinne der Ausarbeitung.
Zu 1.:
„1&1 Versatel erhielt nach einer europaweiten öffentlichen Ausschreibung aufgrund des wirtschaftlichsten Angebots den Zuschlag und den Auftrag, 78 Schulen mit einem Breitbandanschluss zu versehen und für 5 Jahre mit einer Bandbreite von 1 GBit/s zu versorgen.

Der Anschluss der Schulen sollte bis Herbst 2023 parallel zur Inhouse-Verkabelung und digitalen Ausstattung durch den Schulträger erfolgen. Im September 2023 erklärte 1&1 aufgrund von Problemen mit anderen Telekommunikationsunternehmen die Schulen erst bis 31.3.24 anschließen zu können. 21 von 78 Schulen waren bis dahin angeschlossen worden.

Im Januar 2024 kam laut 1&1 das Problem dazu, keinen Tiefbaubetrieb zu haben, der die notwendigen Bohrungen durchführen kann. 1&1 gibt hierzu an, dass die Telekom als beauftragter Subunternehmer nicht die erforderlichen Zertifizierungen besitze, um die Hauseinführung der Verkabelungen in potentiell schadstoffbelasteten Gebäuden durchzuführen.

Potenziell schadstoffbelastet bedeutet: Mögliche Schadstoffe sind fest im Inneren des Mauerwerks gebunden. Eine gesundheitliche Gefahr bei Aufenthalt in den Räumen besteht somit nicht. Bei Bohrungen ist aber die Einhaltung der Vorschrift TRGS 519 zu gewährleisten. Diese besagt, dass Firmen für Bauarbeiten an Gebäuden, die vor 1995 gebaut wurden, den Sachkundenachweis für den Umgang mit asbest- oder schadstoffbelasteten Gebäuden nachweisen.

Wir haben daraufhin proaktiv der Firma 1&1 Tiefbaufirmen benannt, von denen wir wissen, dass diese über die notwendigen Zertifizierungen verfügen, um die Bohrungen fachgerecht auch durch potentiell schadstoffbelastete Wände durchführen zu können. Aktuell ist 1&1 dabei, eines der Unternehmen zu beauftragen und hat zugesagt, einen neuen Zeitplan für die fehlenden 57 Schulen – standortscharf – noch vor den Sommerferien (24.6.24) vorzulegen.

Zu 2.:
Alle Schulen verfügen über mindestens einen Computerraum, über den ein Internetzugang möglich ist. Hierfür haben die Schulen selbstständig Internetverträge mit Anbietern geschlossen. Es ist also ein Arbeiten im Computerraum mit dem Internet generell möglich.

Viele Schulen haben sich auch schon selbstständig WLAN für einzelne Bereiche in der Schule aufgebaut.

Um diesen Status zu verbessern hat der Rat die Verwaltung beauftragt die Schulen mit einem WLAN auszustatten. Bis auf den Breitbandanschluss sind alle Maßnahmen abgeschlossen, um das WLAN in Betrieb zu nehmen.

Folgende Schulen wurden bereits mit einem Breitbandanschluss ausgestattet:

Von 1&1 mit Breitband versorgt:
Durch das Glasfasernetz der LHH angeschlossen:
GS
Ahlem
GS
Am Welfenplatz
GS
Albert-Schweitzer-Schule
GS
Am Buchholzer Grün
GS
Alemannstraße
GS
Egestorffschule
GS
An der Uhlandstraße
GS
Kastanienhof
GS
Buchholz-Kleefeld II / Nackenbergstraße
GS
Kronsberg
GS
Entenfang
GS
Otfried-Preußler-Grundschule
GS
Friedrich-Ebert-Schule
GY
Goetheschule
GS
Gebrüder-Körting-Schule
GY
Helene-Lange-Schule
GS
Glücksburger Weg
GY
Humboldtschule
GS
Grundschule an der Feldbuschwende
GY
Käthe-Kollwitz-Schule
GS
Heinrich-Wilhelm-Olbers-Grundschule
GY
Limmer
GS
Henning-von-Tresckow-Grundschule
GY
Ricarda-Huch-Schule
GY
Herschelschule
GY
Sophienschule
GY
Kurt-Schwitters-Gymnasium Misburg
GY
Tellkampfschule
IGS
Badenstedt
IGS
Kronsberg
IGS
Büssingweg
IGS
Leonore-Goldschmidt-Schule
OBS
Heisterbergschule
IGS
Linden
OBS
Peter-Ustinov-Schule
IGS
Südstadt
RS
Realschule Misburg
RS
Gerhart-Hauptmann-Realschule
RS
Werner-von-Siemens-Schule

SbpP
Glockseeschule


Die übrigen Schulen haben noch keinen Breitbandanschluss.

Zu 3.:
Alle Schulen verfügen über funktionsfähige Computerräume. Diese können entweder stationär (PCs) oder mobil (Laptops) ausgestattet sein. Entscheidend hierfür ist das jeweilige Medienbildungskonzept der Schule.

Für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wurden Mittel beantragt, um für die Schulen, deren Endgeräte aufgrund technischer Anforderungen ausgetauscht werden müssen (z. B. nicht mehr Windows 11-fähig aufgrund fehlender technischer Begebenheiten), einen Austausch zu ermöglichen.

Stadträtin Bender ergänzte, dass sich die Verwaltung mit 1&1 im Austausch befände, um einen höchstmöglichen Druck aufbauen zu können.

Ratsherr Engelke (FDP) fragte, ob er richtig verstanden habe, dass die Schulen wohl ein WLAN nutzen könnten, jedoch nicht über einen Internetzugang verfügten. Ratsherr Engelke fragte ferner, ob der Auftragnehmer im Vorfeld nicht dahingehend überprüft worden wäre, ob dieser über geeignete Partner*innen aus dem Tiefbau verfügen würde, die die nötigen Zertifizierungen vorweisen könnten, um die Arbeiten fachgerecht durchführen zu können.

Stadträtin Bender antwortete, dass die Schulen in einigen Bereichen über Internet verfügten und zudem in Teilen mit WLAN ausgeleuchtet wären. Es wäre jedoch kein Breitbandanschluss vorhanden. Stadträtin Bender führte weiter aus, dass sämtliche Anschlussarbeiten in der Leistungsbeschreibung benannt worden wären, sodass 1&1 durchaus dazu aufgefordert worden wäre. Allerdings würde dies mit einem erheblichen Zeitverzug erfüllt. Der zeitliche Verzug führe nicht dazu, dass man den Vertrag kündigen könnte, ohne dass 1&1 die Verwaltung dazu bringen könnte schadensersatzpflichtig zu werden.

Ratsherr Engelke (FDP) fragte, ob die Schüler*innen auch ohne den Breitbandanschluss ins Internet gelangen könnten.

Stadträtin Bender wiederholte, dass die Schulen in einigen Bereichen eine entsprechende Ausleuchtung mit Zugang zum Internet nutzen könnten. Der Breitbandanschluss sei notwendig, um die hohe Leistungsfähigkeit erzeugen zu können, die man für eine digitale Schule benötigen würde.

Ratsfrau Kleindienst (SPD) fragte, wie der Sachstand bei der Innenverkabelung wäre, was bei den WLAN-Problemen der Elsa-Brändström-Schule unternommen worden wäre und in welcher Form die Organisationsstruktur der im Fachbereich Schule für die IT in der Zukunft geplant wäre.

Stadträtin Bender antwortete, dass in Bezug der Innenverkabelung und der WLAN Komponenten alle Schulen in Gänze versorgt wären, sodass die 57 Schulen mit Breitband ausgestattet werden könnten. Stadträtin Bender sagte ferner, dass man in der Elsa-Brändström-Schule die Ausleuchtung an einigen Standorten deutlich verbessert habe, sodass die Schule noch vor den Sommerferien über die Computerrolle hinaus gut aufgestellt wäre. Stadträtin Bender gestand ein, dass jedoch noch nicht von einer digitalen Schule gesprochen werden könnte. Stadträtin Bender erörterte, dass ein eigener Bereich digitale Schule gebildet würde, um einen „Freepoint of Concept“ zu gewährleisten. Ferner sei eine Zusammenarbeit der Dezernate I und VII bzw. der Fachbereiche 18 (Steuerung Personal, zentrale Dienste) und 40 (Schule) erfolgreich erprobt worden. Dort sei zum ersten Mal in Scrum-Teams gearbeitet worden, was dazu geführt habe, dass am Beispiel von PC-Räumen gute Ergebnisse erzielt werden konnten. Stadträtin Bender bemerkte, dass die Verwaltung diese neue Form der agilen Arbeitsmethode intensivieren wollte.

Ratsherr Albrecht (CDU) fragte, ob das Kaiser Wilhelm und Ratsgymnasium (KWR) inzwischen ihren Breitbandanschluss erhalten habe. Ratsherr Albrecht fragte vor dem Hintergrund der 99 hannoverschen Schulen, ob die übrigen 21 Schulen bereits mit Breitband versorgt worden wären. Ratsherr Albrecht fragte ferner, ob zur Zusammenarbeit mit 1&1 keine Vertragsstrafe vereinbart worden sei.

Stadträtin Bender antwortete, dass der Sachverhalt zum KWR noch nicht geklärt wäre. Stadträtin Bender informierte darüber, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % pro Monat eingepflegt worden sei. Allerdings müsste eine sehr zeitaufwendige Ausschreibung erfolgen, wenn die Zusammenarbeit mit 1&1 beendet würde. Zudem seien die 21 Schulen, die nicht ausgeschrieben wären, bereits ans Breitbandnetz angeschlossen.

Ratsherr Jacobs (AfD) fragte, ob die Vertragsstrafen direkt den Schulen zugutekämen und ob die Verwaltung die Höhe des Schadens beziffern könnte, der durch die Verzögerung entstünde.

Stadträtin Bender antwortete, dass etwaige Zahlungen aus Vertragsstrafen nicht an die Schulen gehen würden. Zudem sei der Verwaltung durch die Verzögerungen fiskalisch kein Schaden entstanden.

Ratsfrau Bax (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) fragte, ob die unterschiedlichen Nutzer*innenzahlen, je nach Größe der Schule, in Bezug auf die Leistung des Breitbandanschlusses mitgedacht worden wäre. Ratsfrau Bax fragte hinsichtlich des Sachverhalts, dass auch Landes- und Stadtdaten, beispielsweise für die Schulsekretär*innen und schuldidaktische Netze über den Schulanschluss fließen würden, ob es Planungen dazu gäbe, wie das Ganze einmal entzweigt bzw. entkompliziert werden könnte.

Stadträtin Bender antwortete, dass die neue AG Schul-IT, die sich aus Lehrkräften aller Schulzweige, Grundschulleitungen und Verwaltungsinternen zusammensetze, um neue Ideen entwickeln zu können, beim letzten Netzwerktreffen festgestellt habe, dass die beiden Kreise nicht immer optimal nebeneinander laufen würden. Deshalb sei die Einrichtung eines Thingtanks, unter Beteiligung aller Akteur*innen und im Besonderen der häufig sehr diversen Grundschulen, eine sinnvolle Lösung.

Stadtrat Prof. Baumann ergänzte, dass man in den Netzverteilerknoten Komponenten eines IT-Dienstleisters habe, die einen sogenannten Quality of Service gewährleisten könnten. Das würde bedeuten, dass man auf der Glasfaser für bestimmte Nutzer*innen bestimmte Bandbreitenpakete reservieren könnte. Das würde heißen, dass man zwischen den Verteilerknoten eine fest programmierbare Bandbreite habe, sodass innerhalb der Glasfaser virtuell einzelne Adern wären, die gezielt für die Services genutzt werden könnten. Auf diesem Weg könnten in den Schulen für die verschiedenen Räume Bandbreiten reserviert werden, sodass Nutzer*innen durch datenintensive Handlungen andere Nutzer*innen nicht blockieren könnten. Darüber hinaus würde das Ganze technisch überwacht, um direkt mit dem Bereitstellen neuer Pakete reagieren zu können, wenn Bandbreiten irgendwo nicht ausreichen würden.

Ratsherr Wolf (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) fragte, welches Leistungsmerkmal der Breitbandanschluss liefern sollte und wie viele Leitungen pro Schule geplant wären. Ratsherr Wolf fragte zudem, ob mit 1&1 eine Administration im Sinne eines Ansprechpartners für die Schulen vereinbart worden wäre. Ratsherr Wolf fragte ferner, in welcher Form (Kabel, Repeater) die Schulen ausgestattet worden seien.

Stadträtin Bender antwortete, dass der Breitbandanschluss 1 GB liefern sollte.

Stadtrat Prof. Baumann erläuterte, dass man mit der Bandbreite 1 GB in die Schulen und mit einer Verteilung von 100 MB in die Räume gehen würde. Das würde heißen, dass man mit der Kategorie 5 oder höher in die Verkabelung gehe. In den Räumen verteile man dann entweder auf die Endgeräte oder je nach Gebäude- und Gerätestruktur an die Router. Stadtrat Prof. Baumann führte weiter aus, dass bei der Verteilung auf die jeweiligen Räume Quality of Services eingesetzt würde, um das Leistungsmerkmal für die einzelnen Räume zu spezifizieren.

Bürgermeisterin Plate (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) fragte, wie oft die AG Schul-IT zusammenkommen würde und wie sichergestellt werden könnte, dass die Themen aus dem Inklusionsbeirat dort auch behandelt würden.

Stadträtin Bender antwortete, dass die Arbeitsgruppe drei- bis viermal im Jahr tagen sollte. Stadträtin Bender erläuterte, dass die Fragen aus dem Inklusionsbeirat im Vorfeld thematisiert worden wären. Man habe sich dann allerdings darauf verständigt, dass es nur dann Sinn machen würde die Themen aus dem Inklusionsbeirat zu behandeln, wenn eine Vertreter*in aus dem Beirat an der Sitzung teilnehmen würde.

Ratsherr Engelke (FDP) fragte, ob die in den Schulen geschaffenen Strukturen zurzeit nur intern genutzt werden könnten oder ob die Schulen aktuell über Internetanbindungen nach „draußen“ nutzen könnten.

Stadtrat Prof. Baumann erörterte, dass eine LAN oder WLAN Struktur nur dann Sinn machen würde, wenn eine Internetanbindung nach „draußen“ vorhanden wäre, weil die Schüler*innen bzw. die Endgeräte dann nur intern, miteinander verbunden wären. Demzufolge würden alle Schulen über einen Internetzugang verfügen. Allerdings wären noch nicht alle ans Breitbandnetz angeschlossen.

TOP 2.3.
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)
(Drucks. Nr. 0825/2024)

Am 01.03.2024 wurde die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter(Investitionsprogramm Ganztagsausbau, siehe: https://www.verkuendung-niedersachsen.de/api/ndsmbl/2024/119/0/mbl-2024-119.pdf) veröffentlicht.

Mit dieser Richtlinie gewährt das Land Niedersachsen Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von Ganztagsschulen zur Verbesserung eines bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Ganztagsangebots.

Gefördert werden Schulen, die einen Antrag auf Errichtung einer Ganztagsschule i. S. des § 23 Abs. 1 NSchG zum Schuljahr 2023/2024 gestellt haben oder diesen zu einem der kommenden Schuljahre, d. h. zum Schuljahr 2024/2025, 2025/2026, 2026/2027 oder 2027/2028, stellen werden.

Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung – einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken – die (energetische) Sanierung sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Zuwendungsempfänger sind die Schulträger. Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten des GaFinHG, d. h. ab dem 12.10.2021, begonnen wurden und bis zum 31.12.2027 abgeschlossen werden; Maßnahmen, die ab dem 12.10.2021 begonnen wurden, dürfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie noch nicht durch die Abnahme aller Leistungen abgeschlossen sein.

Zuwendungen werden wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt, Bewilligungsbehörde ist das jeweils für den kommunalen Schulträger zuständige RLSB.

Das Besondere an dieser Richtlinie ist, dass eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO zugelassen wird. Dies gilt sofern die Maßnahmen nach dem Inkrafttreten des GaFinHG, d. h. ab dem 12.10.2021, begonnen wurden. Dies ist insbesondere für die LHH von Belang, das sich bereits viele Vorhaben im Bereich der Ganztagsbetreuung in der Durchführung befinden und für diese Vorhaben können rückwirkend Mittel eingeworben werden sofern die Maßnahme noch nicht vollständig beendet und abgerechnet wurde. Für den Nachweis der Zusätzlichkeit bedarf es lediglich der Bestätigung, dass die Fördermittel zusätzlich eingesetzt werden, also, dass die Maßnahme im Hinblick auf den 2021 beschlossenen Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz durchgeführt wird.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

  1. Welche Mittel und in welchem Umfang beabsichtigt die Verwaltung zu beantragen?
  2. Sieht die Verwaltung die Chance bei Inanspruchnahme der Mittel den Platzausbau im Ganztagsbereich voran zu treiben und falls ja, in welchem Umfang?
  3. Wird es mit diesen zusätzlichen Mitteln möglich sein, die Qualitätsstandards im Ganztag zu erhalten beziehungsweise zu heben (z.B. an Schulen, an denen derzeit nur Maßnahmen aus dem sogenannten Feuerwehrtopf finanziert werden)?
Stadträtin Bender beantwortete die Fragen von Ratsfrau Dr. Vögtle-Köckeritz (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) aus Drucks. Nr. 0825/2024 im Sinne der Ausarbeitung.

1) Welche Mittel und in welchem Umfang beabsichtigt die Verwaltung zu beantragen?

Der LHH sind im ersten Förderfenster Mittel in Höhe von ca. 19 Mio. EUR zugeteilt. Es ist beabsichtigt, diese Mittel möglichst in voller Höhe abzurufen, erste Antragstellungen befinden sich derzeit in Vorbereitung. Ob auch im zweiten Förderfenster Mittel eingetrieben werden können und in welcher Höhe, ist insbesondere vom zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumen des Fördertopfes sowie der Konkurrenz aller antragstellenden Kommunen und sonstigen Schulträger*innen abhängig und daher nicht verlässlich zu prognostizieren.

2) Sieht die Verwaltung die Chance bei Inanspruchnahme der Mittel den Platzausbau im Ganztagsbereich voran zu treiben und falls ja, in welchem Umfang?

Die Stadt Hannover hat in den vergangenen Jahren bereits intensiv in den Ausbau der Ganztagsgrundschulen investiert. Durch das vorliegende Förderprogramm werden die geplanten Investitionen deutlich einfacher. Der Schulträger wird mit der gesetzlichen Aufgabe zur Umsetzung des GaFöG durch den Bund und das Land unterstützt, somit übernehmen alle einen Teil der notwendigen Verantwortungsgemeinschaft zum Ausbau der Ganztags-grundschulen.
In welchem Umfang die Inanspruchnahme der Mittel insbesondere Baumaßnahmen samt ihrem Planungsvorlauf als Grundlage für den Platzausbau beschleunigen können, lässt sich nicht verlässlich prognostizieren.

3) Wird es mit diesen zusätzlichen Mitteln möglich sein, die Qualitätsstandards im Ganztag zu erhalten beziehungsweise zu heben (z. B. an Schulen, an denen derzeit nur Maßnahmen aus dem sogenannten Feuerwehrtopf finanziert werden)?

Mit dem Einsatz der Finanzmittel aus dem Investitionsförderprogramm werden investive Maßnahmen in Grundschulen nach den baulichen Standards der Landeshauptstadt Hannover realisiert. Der Qualitätsstandard in den Ganztagsgrundschulen wird somit erhalten.
Die Verwaltung prüft aktuell, inwieweit Schulen mit einem Betreuungsangebot aus dem Feuerwehrtopf in eine Ganztagsgrundschule umgewandelt werden können.
Nach unserem Kenntnisstand wird von Seitens des Landes Niedersachen eine Betriebskostenerstattung zu erwarten sein. Die Höhe der Fördersumme für die Betriebskosten ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Für die weitere Planung wird von Landesseite dringend eine verbindliche Aussage bzw. Ausführungsbestimmungen benötigt.

Ratsherr Metell (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) fragte, ob damit gerechnet werden könnte, dass zum Schuljahr 2029/2030 alle Grundschulen im Ganztag wären.

Stadträtin Bender erläuterte, dass aktuell 44 der 61 Grundschulen im Ganztag stünden. Mit der GS Goetheplatz, GS Gartenheimstraße und der GS Kronsberg-Süd kämen drei weitere Grundschulen zum Schuljahr 2024/2025 hinzu. Für das Schuljahr 2025/2026 sei geplant die GS Mühlenberg in den Ganztag zu überführen. Weiterhin sei vorgesehen die GS Kestnerstraße und eine weitere, abhängig vom Baufortschritt, zum Schuljahr 2026/2027 umzuwandeln und für die GS Mengendamm sei geplant für das Schuljahr 2027/2028 in den Ganztagsschulbetrieb einzutreten. Das würde bedeuten, dass zum Schuljahr 2027/2028 zehn Grundschulen noch nicht im Ganztagsbetrieb wären. Der Ausbau würde natürlich weiter vorangetrieben, aber für die zehn noch ausstehenden Schulen stünde zurzeit noch keine Planung.

Ratsherr Albrecht (CDU) fragte, wie die Kommunen zukünftig damit umgehen könnten, dass der Bund Vorgaben machen würde, ohne diese finanziell zu untermauern. Ratsherr Albrecht fragte zudem, was für eine Verfahrensweise für die zehn Schulen, die zum Eintritt des Rechtsanspruchs noch nicht im Ganztagsbetrieb wären vorgesehen sei, wenn die Eltern aus den Bezirken einen dringenden Bedarf anmelden würden.

Stadträtin Bender antwortete, dass die Förderrichtlinie des Bundes und der Länder vorsähe, dass 70 % der Investitionen vom Bund und jeweils 15 % vom Land und den Kommunen übernommen würden. Stadträtin Bender führte weiter aus, dass die zehn Schulen, die zum Eintritt in den Rechtsanspruch noch nicht im Ganztag wären, eine echte Herausforderung darstellten. Die Verwaltung sei zurzeit in der Abstimmung dazu, welche Maßnahmen (Feuerwehrtopf oder ergänzende Betreuungsmaßnahme) man ergänzen könnte. Man habe in Hannover zudem Hortplätze zur Verfügung, bei denen in der Zukunft die Vergabe eine besondere Aufmerksamkeit erforderlich machten und eine gemeinsame Planung zur Schulkindbetreuung notwendig wäre. Stadträtin Bender betonte, dass es die Zielsetzung wäre, alle Schulen in den Ganztag zu bekommen. Allerdings würde das nicht bis zum Schuljahr 2029/2030 funktionieren.

Stadträtin Blasberg-Bense ergänzte, dass der Rechtsanspruch über das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII zu erfüllen wäre. Das würde bedeuten, dass sich dieser gegen die Träger*innen der öffentlichen Jugendhilfe richte. Stadträtin Blasberg-Bense hob hervor, dass der Investitionsrahmen – der Betriebskostenvorschuss und die Investitionsförderung zwischen Bund und den Ländern geeint worden wäre. Insofern sei die Zuständigkeit für Bildung bei den Ländern, aber in dem Fall habe es eine Einigung über die SGGB VIII Novelle zwischen dem Bund und den Ländern gegeben. Die Kommunen seien als Träger*innen der öffentlichen Jugendhilfe dazu verdonnert worden dies umzusetzen. Stadträtin Blasberg-Bense konstatierte, dass nach ihrer Lesart der Rechtsanspruch auch dann erfüllt wäre, wenn dieser nicht an einer bestimmten Schule oder Ort erfüllt würde. Der Rechtsanspruch auf Betreuung ist vorhanden, jedoch nicht auf eine Einzelschule bezogen.

Ratsfrau Kleindienst (SPD) fragte, welche besonderen Herausforderungen die Verwaltung bei der Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes sähe und ob es inzwischen Signale vom Land geben würde, ob man sich zukünftig an den Betriebskosten der Ganztagsschulen beteiligen wollte. Ratsfrau Kleindienst fragte vor dem Hintergrund, dass Hortplätze zukünftig schwerer zugänglich würden weiterhin, wie es insgesamt um die Qualität des Ganztags stünde.



Stadträtin Bender antwortete, dass die Herausforderungen zur Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes überaus vielschichtig seien. Dazu seien kulturelle Bildung, Demokratiebildung, Bewegung im Zusammenhang mit Sport, aber auch die offene Kinder- und Jugendarbeit, die oftmals ganz anders denke als Schule, zusammengedacht werden, den unterschiedlichen Prozessionen jedoch auch ihren Raum lassen müssten. dass seien besondere Herausforderungen, weil diese auf unterschiedlichen, pädagogischen Denkweisen beruhten. Gleichzeitig sei die Frage, was es bedeuten könnte, wenn zwischen 80 und 100 % der Grundschulkinder im Ganztag wären. Das würde bedeuten, dass die Angebote der Vereine und die Arbeit der offenen Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr wahrgenommen werden könnten, was eine Kooperation mit denselben notwendig machen würde. Stadträtin Bender wies darauf hin, dass in §4 des Ganztagsfördergesetzes geregelt wäre, dass der Bund dem Land Fördermittel zur Verfügung stellen müsste. Dazu habe das Land mitgeteilt, dass man 10 % dieser Mittel an die Kommunen bzw. die Träger*innen der Jugendhilfe weitergeben wollte. Zum aktuellen Zeitpunkt sei nicht geklärt, wie und in welcher Höhe die Gelder fließen würden und wie die Verteilung der Mittel ablaufen sollte. Stadträtin Bender machte deutlich, dass die Hortplätze letztendlich in die Ganztagsbetreuung integriert werden müssten.

Ratsfrau Dr. Vögtle-Köckeritz (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) fragte, wie mit den zehn übrig gebliebenen Schulen umgegangen werden müsste und ob die Zusammenlegung von Bezirken vor diesem Hintergrund ein Thema sein könnte. Ratsfrau Dr. Vögtle-Köckeritz fragte zudem, ob die Verwaltung die Antworten dieser Anfrage auch den Mitgliedern des Schulausschusses zur Verfügung stellen könnten.

Stadträtin Bender antwortete, dass sie persönlich sich nur schwer vorstellen könnte, dass Bezirke zusammengelegt würden, weil der Grundsatz: kurze Beine – kurze Wege, weiterhin hohe Priorität im Grundschulbereich genieße. Deshalb seien Lösungen aus dem Bereich der schulbegleitenden Maßnahmen realistischer. Eine Zusammenlegung von Schulbezirken könnte immer einmal passieren, sollte jedoch niemals erste Wahl seien. Stadträtin Bender erklärte, dass die Verwaltung die Antworten auch gern den Mitgliedern des Schulausschusses zur Verfügung stellen würde.


TOP 2.4.
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei zur Beurteilung des Abbruchs oder der Sanierung städtischer Gebäude durch die Stadtverwaltung
(Drucks. Nr. 0826/2024)

Die Herstellung, Errichtung, Modernisierung, Nutzung und der Betrieb von Gebäuden verursachen in Deutschland rund 40 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen). Zehn Prozent der Treibhausgase entstehen durch die Herstellung, Errichtung und Entsorgung von Gebäuden und Bauprodukten in Deutschland - das entspricht den gesamten THG-Emissionen der Tschechischen Republik. Diese belaufen sich laut Statista im Jahr 2022 auf rund 98 Millionen Tonnen.

Öffentliche Gebäude haben das Potenzial, eine Vorreiterrolle bei der Reduzierung von Abrissen einzunehmen, indem sie sich auf Sanierung und Umnutzung konzentrieren. Durch den Erhalt und die effiziente Nutzung bestehender Gebäude können nicht nur ökologische Ziele wie Ressourcenschonung sowie Abfallvermeidung erreicht werden, sondern auch ein Beitrag zum Klimaschutz und zur Erreichung der Klimaneutralität der LHH im Jahr 2035 geleistet werden.


Abriss, darin sind sich alle Expert*innen einig, kann aus den oben genannten Gründen nur die Ultima Ratio sein. Dennoch werden in der Landeshauptstadt immer wieder kommunale Gebäude, insbesondere Schulen, abgerissen. Exemplarisch seien hier drei Beschlussdrucksachen aus dem letzten und diesem Jahr genannt: Bei der IGS Bothfeld inklusive Sporthalle ist die Verwaltung nach umfangreichen Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bestandsgebäude aufgrund ihrer gravierenden baulichen, technischen und funktionalen Mängel nicht sanierungsfähig sind. (DS-Nr. 1589/2023) Auch für das Schulzentrum (SZ) Anderten sieht die Verwaltung den Gebäudebestand - Pestalozzi-Oberschule (OBS), Kurt- Schumacher-Grundschule, Sporthalle, Hallenbad und Jugendtreff Anderten - aufgrund der baulichen Situation und des bauzeitlichen Zustandes als strukturell nicht zukunftsfähig an (DS-Nr. 0160/2023). Und für den Neubau der Außenstelle Meterstraße mit Sporthalle und Kita, Umsetzung G9 des Gymnasiums Wilhelm-Raabe-Schule heißt es in der Anlage 1: „Das auf dem Grundstück Meterstraße gegenwärtig vorhandene Gebäude der ehemaligen Grundschule wird aus wirtschaftlichen Gründen abgerissen. Die benötigte Struktur und das erforderliche Raumprogramm weichen so stark vom Bestand ab, dass eine Weiternutzung der vorhandenen Bausubstanz nicht möglich ist. Die neue Außenstelle soll überwiegend von den Jahrgängen 8 und 9 genutzt werden.” Um die Abwägungen der Verwaltung künftig besser nachvollziehen und bewerten zu können, fragen wir:
  1. Nach welchen Kriterien beurteilt die Verwaltung, ob ein städtisches Gebäude erhalten werden kann oder abgerissen werden muss? Wie werden „Graue Energie“, Ressourcenverbrauch, Abfallvermeidung, CO2-Emissionen und Klimaauswirkungen bei der Entscheidung Abriss oder Sanierung bzw. Umbau gegenüber wirtschaftlichen Gründen gewichtet?
  2. Erwägt die Verwaltung vor dem Hintergrund der o.g. Gründe, den im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 1780 (Köbelinger Markt) geplanten Abriss des ehemaligen Bürgeramtes aus den 1960er Jahren zugunsten einer Um- bzw. Nachnutzung zu überdenken (DS 2964/2017)?
  3. Werden vor der Durchführung von bereits beschlossenen Abrissmaßnahmen die Wiederverwendung von Bauteilen sowie ihre Integration in das neue Gebäude geprüft? Wenn ja, in welchem Umfang werden solche Bauteile in den neu zu errichtenden Gebäuden wiederverwendet? Wie hoch ist der Anteil des Bauschutts der hochwertig recycelt und damit in den Stoffkreislauf zurückgeführt wird? Welcher Anteil der Baumaterialien landet auf Deponien? Inwieweit werden bei den Neubauten recycelte Materialien eingesetzt sowie die zukünftige Wiederverwendung oder Recyclingfähigkeit der Baustoffe berücksichtigt? Wenn ja, wie fließen diese Kosten in die Bewertung von Abriss und Neubau ein?
Die Beantwortung erfolgte über das Ratsinformationssystem.

Frage 1: Nach welchen Kriterien beurteilt die Verwaltung, ob ein städtisches Gebäude erhalten werden kann oder abgerissen werden muss? Wie werden „Graue Energie“, Ressourcenverbrauch, Abfallvermeidung, CO2-Emissionen und Klimaauswirkungen bei der Entscheidung Abriss oder Sanierung bzw. Umbau gegenüber wirtschaftlichen Gründen gewichtet?

Der Stadtverwaltung und explizit den planenden und bauenden Bereichen ist die Dringlichkeit der Einsparung von Klimaemissionen in allen Lebensbereichen vollkommen bewusst. Da sowohl der Bau- als auch der Verkehrssektor in der Summe daran maßgeblich beteiligt sind, geht die Stadt Hannover hier auf unterschiedlichen Ebenen sehr strategisch vor.

Bisher stellt gleichwohl die Wirtschaftlichkeit in Bau und Betrieb das wichtigste Kriterium bei der Entscheidung über Erhalt oder Abriss eines städtischen Gebäudes dar. So können Ersatzneubauten in der Regel mit kleineren Nutzflächen, besseren Raumzuschnitten, besseren Verkehrsflächen- bzw. Nutzflächen-Relationen und energetisch optimierten Raumkubaturen erstellt werden. Dies führt im laufenden Betrieb zu geringeren Betriebskosten, aber auch zu einer erheblichen Reduzierung von CO2-Emissionen durch einen reduzierten Energieverbrauch, bezogen auf die gesamte zu erwartende Lebensdauer des Gebäudes.

Vor allem bei Schulbauten, die mit Abstand den größten Anteil an den Bauinvestitionen der LHH haben, sind darüber hinaus weitere qualitative Aspekte maßgeblich. Dabei stellt sich regelmäßig z.B. die Frage, ob pädagogisch zukunftsweisende Raumkonzepte, die in z.T. äußerst aufwändigen Beteiligungsverfahren ermittelt wurden, im Bestand ohne gravierende Qualitätsverluste abbildbar sind. Gleiches gilt auch für die bauliche Abbildung von neuen gesetzlichen Anforderungen an die Schulen wie z.B. den Ganztagsbetrieb, der u.a. die Errichtung von Mensen etc. notwendig macht.
Auch die Erweiterungsfähigkeit eines Bestandsgebäudes spielt bei der Beurteilung eines möglichen Erhalts eine Rolle. Nicht zuletzt erspart ein neben dem Altbestand errichteter Neubau, in den die Schule nach Fertigstellung umzieht, auch kostenintensive Auslagerungen oder alternativ massive Schulbetriebsbeeinträchtigungen während der Umbauphase, wenn im laufenden Betrieb umgebaut wird.

Zu beachten sind auch die städtebauliche Situation und die Erreichung übergeordneter städtebaulicher Ziele. So sieht z.B. das städtebauliche Konzept für die soziale Infrastruktur Bemerode Ost am gegenwärtigen Standort der abgängigen Blauen Schule die vor Ort seit Jahren dringend geforderte Erweiterung von Sportflächen vor. Diese stehen wiederum im Zusammenhang mit der Entwicklung des größten Wohnbaugebietes Niedersachsens, dem Kronsberg. Würde die Infrastruktur nicht an dieser Stelle entstehen, wäre ein weiterer Eingriff in den Freiraum oder ein Verzicht auf einen Teil der dringend benötigten Wohnbebauung zwingend erforderlich.

Schließlich spielt auch die mögliche Belastung des Gebäudes mit Schadstoffen eine maßgebliche Rolle. Die Verwaltung strebt an, dass sämtliche städtischen Gebäude nach einer Sanierung keine Belastung mit bekannten Schadstoffen mehr aufweisen. Soweit allerdings eine vollständige Schadstofffreiheit mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht erreicht werden kann, kommt häufig nur noch die Alternative eines Abrisses in Betracht.

Nichts destotrotz werden neben den Kriterien zur Umweltverträglichkeit, die schon seit langem Bestandteil der städtischen Planungen sind, zukünftig auch die Weiterverwendung vorhandener Bausubstanz und die Bewahrung gebundener CO2-Kontingente stärker in den Fokus genommen. Die genannten Kriterien werden bei zukünftigen Planungen mit in die Beurteilungen einfließen.

Frage 2: Erwägt die Verwaltung vor dem Hintergrund der o.g. Gründe, den im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 1780 (Köbelinger Markt) geplanten Abriss des ehemaligen Bürgeramtes aus den 1960er Jahren zugunsten einer Um- bzw. Nachnutzung zu überdenken (DS 2964/2017)

Der Gebäudekomplex an der Leinstraße 14 wurde bereits im Rahmen von Hannover 2020 in den Fokus genommen, um dessen städtebauliche Qualitäten und seine Potenziale im Hinblick auf eine zeitgemäße Innenstadtentwicklung zu heben: https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Planen,-Bauen,-Wohnen/Stadtplanung-Stadtentwicklung/Konzepte-Projekte/Hannover-City-20202/Stand-der-Dinge/Bebauung-des-Köbelinger-Marktes. Und auch im Integrierten Innenstadtkonzept wurde dieser Bereich näher betrachtet.


Ziel der Landeshauptstadt Hannover ist es nach wie vor, den Standort - als südlicher Abschluss der Altstadt - zu einem neuen urbanen innerstädtischen Quartier mit verschiedenen Nutzungen und einer verbesserten Aufenthaltsqualität der angrenzenden öffentlichen Räume zu entwickeln, um damit die Innenstadt weiter als Lebens- und Wohnstandort zu stärken. Die notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen für die vorgesehen neue Bebauung wurden mit dem Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1780 „Köbelinger Markt“, der vom Rat der Landeshauptstadt Hannover am 13. August 2018 gefasst wurde, geschaffen.

Bislang ist aufgrund dessen vorgesehen, das Gebäude nach Aufgabe der gegenwärtigen Nutzung zu veräußern. Die Kriterien für eine potenzielle Konzeptvergabe wurden allerdings noch nicht festgelegt, hier werden absehbar auch ökologische bzw. Kriterien der Nachhaltigkeit eine Rolle spielen. Vorab soll auch geprüft werden, ob und in welchem Umfang die geplanten Nutzungen unter Weiterverwendung der Grundstruktur und Teilen der vorhandenen Bausubstanz realisierbar sind. Erste Untersuchungen u.a. hinsichtlich der statischen Bedingungen für mögliche Gebäudeaufstockungen werden derzeit bereits in Vorbereitung der geplanten Vermarktung durchgeführt.

Ähnliche Überlegungen in Richtung einer möglichen Nachnutzung des Bestandes bestehen im Übrigen auch für die weitere Entwicklung der Flächen der Feuerwache in der Calenberger Neustadt. Einschränkend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich eine Nachnutzung des Gebäudebestandes für die jeweiligen Erwerber der Grundstücke auch noch als wirtschaftlich umsetzbar herausstellen muss.

Frage 3: Werden vor der Durchführung von bereits beschlossenen Abrissmaßnahmen die Wiederverwendung von Bauteilen sowie ihre Integration in das neue Gebäude geprüft? Wenn ja, in welchem Umfang werden solche Bauteile in den neu zu errichtenden Gebäuden wiederverwendet? Wie hoch ist der Anteil des Bauschutts der hochwertig recycelt und damit in den Stoffkreislauf zurückgeführt wird? Welcher Anteil der Baumaterialien landet auf Deponien? Inwieweit werden bei den Neubauten recycelte Materialien eingesetzt sowie die zukünftige Wiederverwendung oder Recyclingfähigkeit der Baustoffe berücksichtigt? Wenn ja, wie fließen diese Kosten in die Bewertung von Abriss und Neubau ein?

Die Wiederverwendung von Bauteilen aus Abrissgebäuden in ihrer ursprünglichen Funktion erweist sich häufig als technisch oder wirtschaftlich nicht umsetzbar. Für viele Abriss- Bauteile gelten bei Wiederverwendung mittlerweile andere technische Anforderungen (z.B. beim Brand- oder Wärmeschutz), so dass eine Wiederverwendung dadurch zumindest erschwert ist. Auch sind viele Bauteile durch Schadstoffe verunreinigt und können nur mit hohem Aufwand oder gar nicht mehr gereinigt und folglich auch nicht wieder eingebaut werden.

Gleichwohl kann ein erheblicher Teil der Abbruchmasse in anderer Weise wiederverwendet werden. So wurde die Abbruchmasse beim Ersatzneubau der IGS Büssingweg weitestgehend zerkleinert und im Baugrund wieder eingebaut. Besondere und einzigartige Bauteile (z.B. Wandmosaike) werden bereits seit längerem nach Möglichkeit wiederverwendet bzw. in einem Ersatzneubau wieder eingebaut.

Eine systematische Erfassung des Anteils des hochwertig weiter verwendeten Bauschutts liegt der Verwaltung bisher nicht vor. Es liegt aber schon aus Kostengründen im Interesse der Verwaltung, auf die Deponierung von Bauschutt soweit wie möglich zu verzichten und stattdessen den Bauschutt vor Ort oder hilfsweise auf anderen Baustellen wieder einzubauen. Entsprechende Deponiekapazitäten im Umfeld der Landeshauptstadt Hannover werden zunehmend knapp und dementsprechend teurer. So wurde zuletzt die Bodendeponie der GENAMO in Misburg geschlossen.

Der aus ökologischer Sicht fraglos sinnvolle vermehrte Einsatz von recycelten, recyclingfähigen bzw. nachwachsenden Rohstoffen wie z.B. Holz muss zum einen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten hinsichtlich der häufig noch deutlich höheren Materialkosten betrachtet werden. Hier trifft die Nachfrage derzeit noch auf ein oft nicht ausreichend großes Angebot. Auch die Fragen der Vereinbarkeit mit technischen Anforderungen (z.B. hinsichtlich des Brandschutzes), der Haltbarkeitsdauer und der späteren Betriebskosten sind dabei kritisch zu prüfen.

Grundsätzlich wird die Wiederwendbarkeit von Bauteilen und Baustoffen aber zukünftig noch stärker in den Fokus rücken und bei den städtischen Bauvorhaben noch umfangreicher Anwendung finden. Auch in bereits laufenden Bauvorhaben wird vermehrt der Baustoff Holz als nachwachsender Rohstoff eingesetzt (z.B. Kita Burgwedeler Straße oder Bambusparkett in den Fluren der Tellkampfschule). Ein Beispiel für eine nachhaltige Planung ist der Einsatz von Gebäuden in Holzmodulbauweise als Interimsgebäude für Schulbausanierungen, die vollständig demontiert und an anderen Standorten wiedererrichtet werden können (z.B. Interims-Modulbau GY Herschelschule oder Interims-Modulbau IGS Linden sog. Hofhaus). Auch der Einsatz von reycelten Materialien soll in zukünftigen Ausschreibungen bei vergleichbarer Wirtschaftlichkeit eine zunehmende Rolle spielen.

Über die genauen Anteile des über sämtliche Bauprojekte der Stadtverwaltung aktuell bereits wiederverwendeten Materialien liegen jedoch keine validen Daten vor.


TOP 2.5.
Anfrage der AfD-Fraktion: Hannover rettet das Klima
(Drucks. Nr. 0827/2024)

Die Landeshauptstadt Hannover erklärte die Klimakrise als eine der wichtigsten Probleme und verpflichtete sich zur Eindämmung des Klimawandels durch verschiedene Maßnahmen und Projekte (Beispiele: DS 2469/2019 „Klimapolitik als kommunale Aufgabe“ und DS 1911/ 2021 N1 „Klimapolitische Wende in Hannover sofort und konsequent“).

Wir fragen die Verwaltung:

  1. Wie viele finanzielle Mittel haben die Landeshauptstadt Hannover und die einzelnen städt. Eigenbetriebe, in den letzten fünf Jahren für Projekte und Maßnahmen zur Klimarettung aufgewendet? Wir bitten um eine detaillierte Aufstellung dieser Projekte und Maßnahmen, einschließlich der jeweiligen Budgets und Ziele.
  2. Wie hoch ist das Budget der LHH und der einzelnen städt. Eigenbetriebe, das in diesem Jahr für Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen ist? Wir bitten um eine Aufstellung der geplanten Projekte und Maßnahmen, die mit diesen Mitteln umgesetzt werden sollen und die erwarteten Wirkungen und Ziele.
  3. Welche messbaren Erfolge konnten bisher durch die von der Landeshauptstadt Hannover finanzierten Projekte und Maßnahmen im Bereich der Klimarettung erzielt werden und wie ist der aktuelle Stand der geplanten Maßnahmen zur Klimaneutralität bis 2035?


Die Beantwortung erfolgte über das Ratsinformationssystem.

Frage 1: Wie viele finanzielle Mittel haben die Landeshauptstadt Hannover und die einzelnen städt. Eigenbetriebe, in den letzten fünf Jahren für Projekte und Maßnahmen zur Klimarettung aufgewendet? Wir bitten um eine detaillierte Aufstellung dieser Projekte und Maßnahmen, einschließlich der jeweiligen Budgets und Ziele.

Vorbemerkung:
Zusätzlich zu den unten aufgelisteten Projekten gibt es eine Vielzahl von Aufgaben der Stadtverwaltung, bei deren Umsetzung auch Klimaschutzinhalte mit umgesetzt werden. Zum Beispiel wird im Rahmen der vom Rat beschlossenen „Standards zum ökologischen Bauen im kommunalen Einflussbereich“ beim Neubau und bei der Sanierung städtischer Gebäude ein erhöhter Energiestandard realisiert. Auch die laufende Umrüstung von Verkehrssignalanlagen und Straßenbeleuchtung auf LED-Technik oder die Ausstattung der Stadt mit öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur sind laufende Aufgaben, deren Kosten nicht gesondert ausgewiesen werden.

Maßnahmen der Klimafolgenanpassung sind ebenfalls nicht enthalten. Deren Kosten werden fällig für Effekte des Klimawandels, die nicht rechtzeitig durch Klimaschutzmaßnahmen verhindert werden konnten.

Die hier gemachten Vorbemerkungen gelten gleichlautend auch für die städtischen Eigenbetriebe. Diese realisieren Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen ihrer laufenden Arbeit. Eine gesonderte Ausweisung erfolgt nicht und lässt sich auch nicht ohne Weiteres herausrechnen.

Zu Frage 1:
In der nachfolgenden Tabelle hat die Verwaltung beispielhaft finanzielle Sachaufwendungen für die für die Verwaltung ermittelbaren Projekte und Maßnahmen von 2019 bis 2023 aufgeführt.


Maßnahme
Erläuterung
Aufwendungen LHH
2019 - 2023
Kooperationspartnerin der proKlima GbR: Der lokale Förderfonds proKlima für Klimaschutz wirkt im Gebiet der Städte Langenhagen, Garbsen, Seelze, Hemmingen, Laatzen und Hannover.
Leistungen der Landeshauptstadt Hannover (zweitgrößter Anteil nach enercity, die auch die Geschäftsstelle finanziert)
5.875.000 €
Gesellschafterin der Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH
Nebenleistungsverpflichtungen
290.000 €
e.coSport (gemeinsam mit der Region Hannover), das Programm existiert seit 2001
(Koordination: Klimaschutzagentur, Umweltzentrum Hannover e. V., derzeit target GmbH)
39 Vereine haben seit 2019 energetische Sanierungen durchgeführt, d.h. unter anderem: Sie haben energieeffiziente Heizungsanlagen sowie Solaranlagen installiert und/oder ihre Vereinsgebäude saniert.
Beratungsmittel und Koordinationskosten:
Investitionszuschüsse (Fachbereich Sport und Bäder):
329.103 €

954.400 €
Unterstützungsprogramm für Vereine und Einrichtungen in Hannover "Gemeinsam durch die Krise"
ermöglichte Vereinen und gemeinnützigen Institutionen Mikroinvestitionen, z. B Dämmmaßnahmen, Fensterabdichtungen und dergl.
200.000 €
Belegung städtischer Dächer mit Photovoltaikanlagen
Im Zeitraum von Januar 2020 bis Ende 2024 werden voraussichtlich 25 PV-Anlagen in Betrieb sein.
3.250.000 €
Solarstrom für Gemeinnützige Institutionen
Investive Förderung von Photovoltaikanlagen
600.000 €



Photovoltaik-Beratungen für Gebäudebesitzer*innen (Ausführung: Umweltzentrum Hannover e. V. mit Energieberater*innen)
767 Beratungen durch ein Ingenieurbüro. Die Beratungen finden vor Ort statt. Die Kosten decken die auch die Organisation der Beratungen inkl. Berichte ab.
158.126 €
Haushaltsgroßgeräte-Tausch für Haushalte mit geringem Einkommen (Ausführung: AWO Region Hannover e.V.)
Austausch von ineffizienten Haushaltsgroßgeräten gegen energieeffizientere für Haushalte mit niedrigem Einkommen
13.524 €
Zentralisierung von Heizungsanlagen beim Fernwärmeanschluss im sozialen Wohnungsbau in Hannover
(Ausführung: proKlima)
Die Förderung flankiert die Anschlusspflicht im Rahmen der Fernwärmesatzung, damit z. B. Wohnungs-Gasthermen in Miethäusern auf eine zentrale Fernwärmeheizung umgerüstet werden kann.
260.000 €
Kombinationsbonus Fernwärme und Dämmung / Fensteraustausch in Hannover
(Ausführung: proKlima)
Auch diese Förderung unterstützt die Umrüstung von Gebäuden beim Fernwärmeanschluss.
70.000 €

Mit Hilfe unterschiedlicher Förderprogramme des Bundes wird seit 2015 der städtische Fuhrpark auf Elektrofahrzeuge umgerüstet. Des Weiteren wurden mit Hilfe einer 100%igen Förderung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz insgesamt 500 Ladepunkte für Fuhrparkfahrzeuge und Besucher*innen städtischer Einrichtungen aufgebaut.

Frage 2: Wie hoch ist das Budget der LHH und der einzelnen städt. Eigenbetriebe, das in diesem Jahr für Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen ist? Wir bitten um eine Aufstellung der geplanten Projekte und Maßnahmen, die mit diesen Mitteln umgesetzt werden sollen und die erwarteten Wirkungen und Ziele.

Im Haushalt 2024 sind folgende klimaschutzwirksame Maßnahmen budgetiert:

Maßnahme
Ziel
geplante Aufwendungen LHH
Kooperationspartnerin der proKlima GbR
Leistung der LHH
1.000.000 €
Gesellschafterin der Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH
Nebenleistungsverpflichtung
50.000 €
Haushaltsgroßgeräteaustausch für Haushalte mit geringem Einkommen (Ausführung: AWO Region Hannover e.V.)
Austausch von ineffizienten Haushaltsgroßgeräten gegen energieeffizientere für Haushalte mit niedrigem Einkommen
40.000 €
Klimaschutzagentur Region Hannover: Umsetzung von drei Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm Hannover 2035 (Solarkampagne für Mehrfamilienhäuser, Heizungsoptimierung, Wärmepumpen-Check) über die Zuwendungen
z. B. 150 Vor-Ort Beratungen, Veranstaltungen in den hannoverschen Stadtteilen außerhalb der Fernwärmesatzungsgebiets, Online-Beratungsangebote, Öffentlichkeitsarbeit
159.000 €
Energiebotschafter*innen zur Unterstützung des Stromspar-Checks für Haushalte mit niedrigem Einkommen (AWO Region Hannover)
Die Energiebotschafter*innen werden in diversen Stadtteilen aktiv und unterstützen die Energieberater*innen für Vor-Ort für Stromsparberatungen in den Haushalten
100.000 €
e.coSport (gemeinsam mit der Region Hannover), das Programm gibt es seit 2001 (derzeitige Koordination: target GmbH)
Sechs beratene Vereine, die energieeffiziente Maßnahmen wie die Sanierung der Vereinsgebäude umsetzen: Installation eines Blockheiz­kraftwerks, die Umstellung von Flutlichtanlagen auf LED
Investitionszuschüsse (Fachbereich Sport und Bäder)
75.565 €

400.000 €
Photovoltaik-Beratungen für Gebäudebesitzer*innen
(Ausführung: Umweltzentrum Hannover e. V. mit Energieberater*innen)
Ziel sind mind. 50 Beratungen: bis einschließlich April 2024 konnten 39 Beratungen umgesetzt werden.
56.263 €
Ernährungsrat Hannover und Region e.V., Maßnahme aus dem Klimaschutzprogramm Hannover 2035 zur Reduktion von Lebensmittelabfällen
Diverse Veranstaltungen, Zusammenarbeit mit Kantinen, Großveranstaltung
15.000 €
Entwicklung klimafreundlicher Wärmesysteme im Quartier
(target GmbH im Auftrag der LHH)
Entwicklung von Musterlösungen für Quartiere, z. B. Anschluss von Reihenhausgebieten an ein Nahwärmenetz
34.500 €
Beratung von Gebäudebesitzer*innen zur klimafreundlichen dezentralen Wärmeversorgung (target GmbH im Auftrag der LHH)
Entwicklung klimaneutraler Wärmelösungen, z. B. „Zentralisierungsleitfaden“ für Wohnungsverwaltungen
34.500 €
Zentralisierung von Heizungsanlagen beim Fernwärmeanschluss im sozialen Wohnungsbau in Hannover
(Ausführung: proKlima)
Beitrag zur Wärmewende
237.000 €
Kombinationsbonus Fernwärme und Dämmung / Fensteraustausch in Hannover
(Ausführung: proKlima)
Beitrag zur Wärmewende
70.000 €

Frage 3: Welche messbaren Erfolge konnten bisher durch die von der Landeshauptstadt Hannover finanzierten Projekte und Maßnahmen im Bereich der Klimarettung erzielt werden und wie ist der aktuelle Stand der geplanten Maßnahmen zur Klimaneutralität bis 2035?

Erfolge des Klimaschutzes können durch die Treibhausgasbilanz für die Landeshauptstadt Hannover gemessen werden. Die zuletzt durchgeführte Bilanz für 2020 ergab einen jährlichen Treibhausgas-Ausstoß von 4,4 Mio. Tonnen (t) CO2-Äquivalenten. Das entspricht einer 33-prozentigen Reduktion im Vergleich zum Jahr 1990. Im Jahr 2020 beträgt der Endenergieverbrauch rund 11.600 Gigawattstunden. Das entspricht einer 18-prozentigen Reduktion im Vergleich zum Jahr 1990 (siehe Drucksache Nr. 1700/2022).

Die nächste anstehende Bilanz für das Jahr 2023 wird spätestens 2025 veröffentlicht.

Für 2035 ist ein Ziel von max. 330.000 t Treibhausgas-Ausstoß für Hannover gesetzt. Die Verwaltung hat mit den Empfehlungen für ein Sofortprogramm „Klimaschutz Hannover 2035“ einen Katalog mit 53 Maßnahmen erarbeitet, der am 29.9.2022 dem Rat zur Kenntnis gegeben wurde (siehe Drucksache 1687/2022). Der überwiegende Teil der Maßnahmen befindet sich in der Umsetzung. Dennoch bedarf es zur Erreichung des Zieles der Klimaneutralität erheblicher gemeinsamer Anstrengungen aller Haushalte, Unternehmen und vor allem der Akteure im Verkehrssektor.

In diesem Jahr hat die Verwaltung zudem das Projekt „klimaneutrale Stadtverwaltung“ gemäß niedersächsischen Klimagesetz vom 28.6.2022 gestartet. Die Personalkosten werden vom Land getragen.


TOP 2.6.
Anfrage der CDU-Fraktion zur Situation von obdachlosen Menschen in Hannover
(Drucks. Nr. 0828/2024)

Zurückgezogen


TOP 2.7.
Anfrage der CDU-Fraktion zum Bevölkerungsschutz in Hannover
(Drucks. Nr. 0829/2024)

Während der letzten Jahrzehnte war der Umstand, dass wir in Sicherheit und Frieden leben können, fast schon eine unumstößliche Selbstverständlichkeit. Kriegerische Auseinandersetzungen waren – zumindest geografisch – weit weg und betrafen uns nicht unmittelbar. Mit dem Krieg in der Ukraine beginnt diese Selbstverständlichkeit zu wackeln. In Europa herrscht Krieg und Drohgebärden des russischen Präsidenten Richtung Europa sind leider keine Seltenheit. Auch der Nahostkonflikt zwischen Israelis und Palästinensern schürt Ängste und trägt zur wachsenden Unsicherheit in der Welt bei.

Eine Kommune wie Hannover muss aus diesen Entwicklungen entsprechende Schlüsse ziehen, für den Ernstfall vorsorgen und in den Bevölkerungsschutz investieren.

Wir fragen die Verwaltung:

  1. Wie viele Schutzräume gibt es in Hannover und welcher Art sind diese Räume?
  2. In wie weit ist Hannover auf einen Krisenfall, in welchem die Bevölkerung geschützt werden muss, vorbereitet?
  3. Welche Maßnahmen sind in Hannover geplant, um die Resilienz der Stadt in einem Krisenfall zu erhöhen?


Die Beantwortung erfolgte über das Ratsinformationssystem.

Frage 1: Wie viele Schutzräume gibt es in Hannover und welcher Art sind diese Räume?
Die Zuständigkeit für den Schutz der Zivilbevölkerung liegt gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG beim Bund. Der Zivilschutz umfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) unter anderem auch die Thematik Schutzbau.

Der Bund hat im Einvernehmen mit den Ländern bereits im Jahr 2007 – im Zuge der Friedensdividende – die Entscheidung getroffen, das damalige Schutzbaukonzept aufzugeben, die funktionale Erhaltung der öffentlichen Schutzräume einzustellen und diese sukzessive aus der Zivilschutzbindung zu entlassen. Daraufhin wurden alle öffentlichen Schutzbauten (34 Bunker) im Stadtgebiet aus der Zivilschutzbindung genommen und zurückgebaut. Der Rückbau wurde Mitte des Jahres 2021 mit dem Bunker unter dem Ernst-August-Platz abgeschlossen, der über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an die Deutsche Bahn als Eigentümerin zurückgegeben wurde.

Nach Entlassung aller Schutzbauten aus der Zivilschutzbindung und dem 2021 abgeschlossenen Rückbau gibt es in der Landeshauptstadt Hannover keine öffentlichen Schutzbauten mehr.

Frage 2: In wie weit ist Hannover auf einen Krisenfall, in welchem die Bevölkerung geschützt werden muss, vorbereitet?

Der Bevölkerungsschutz wird in der Landeshauptstadt Hannover vorrangig durch die Feuerwehr durchgeführt, die auch gleichzeitig untere Katastrophenschutzbehörde ist. Im Sinne dieser Anfrage werden unter Krisen Ereignisse verstanden, die nicht primär mit den Mitteln der täglichen Gefahrenabwehr zu bewältigen sind und über das Tagesgeschäft einer Großstadtfeuerwehr hinausgehen.

Die Ursachen und das Ausmaß von Krisen können sehr vielfältig, sehr weitgefasst und sowohl natürlichen Ursprungs (zum Beispiel Unwetter, Hochwasser oder Seuchen), technischen Ursprungs (zum Beispiel Großbrände oder Großunfälle) als auch menschlichen Ursprungs (wie Amokläufe, Terrorismus oder Cyberangriffe) sein.

Krisenhafte Situationen können auf Ebene der Fachbereiche, aber auch stadtweit zu bewältigen sein. Sofern Unterstützung von Dritten und eine zentrale Leitung erforderlich ist, sieht die Gesetzeslage (NKatSG) die Möglichkeit der Feststellung eines Katastrophenfalls vor. Dieser erfordert u.a. die Einrichtung eines interdisziplinär tätigen Katastrophenschutzstabes zur Festlegung, Anordnung und Koordinierung aller notwendigen Maßnahmen und die Einbeziehung erforderlicher externer Beteiligter (z.B. Polizei, Bundeswehr, THW, Energieversorger) unter Leitung der oder des Hauptverwaltungsbeamt*in (HVB).

Sollte der Krisenfall eine Zivilschutzlage sein und auf der Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls beruhen, werden grundsätzlich dieselben Strukturen aktiviert, da sich der Bund für die Zwecke der zivilen Verteidigung auch der Ressourcen der Länder (Katastrophenschutz) bedient. Die Aufgaben der Zivilen Verteidigung werden in Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen.

Der o.g. Katastrophenschutzstab setzt sich aus einem Verwaltungsstab als klassischem Krisenstab auf der administrativ-organisatorischen Ebene und einem Führungsstab als Mittel der operativ-taktischen Gefahrenabwehr zusammen. Beide Teilstäbe können auch unterhalb des Katastrophenfalls getrennt voneinander eingesetzt werden. Der Führungsstab ist bei der Feuerwehr angesiedelt und wird regelmäßig einberufen, um größere Lagen zu bewältigen. Diese können geplante Kampfmittelbeseitigungen mit umfangreichen Evakuierungen sein, genauso aber auch ad hoc Schadenlagen wie Großbrände oder zuletzt das Winterhochwasser 2023/2024. Geführt wird er von der Fachbereichsleitung (oder Stellvertretung) der Feuerwehr oder dem diensthabenden Direktionsdienst.

Der Verwaltungsstab umfasst im Wesentlichen die Leitungen der Fachbereiche sowie Betriebe und wird geführt durch den Dezernenten oder die Dezernentin mit der Zuständigkeit für den Katastrophenschutz. Dieser Stab koordiniert die fachbereichsübergreifenden Maßnahmen, die nach innen und nach außen hin ergriffen werden müssen. Eingesetzt wurde er in der Vergangenheit zur Vorbereitung bzw. zur Bewältigung der Flüchtlingskrise aus der Ukraine, der COVID-19-Pandemie und der Energiemangellage.

Den Führungsgremien stehen zur Gefahrenabwehr, die Einsatzkräfte und -mittel der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen und des THW zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auch Ressourcen der Stadtverwaltung einzusetzen, wie es bei der Bewältigung der Krise zur Unterbringung der Geflüchteten aus der Ukraine der Fall war.

Als Reaktion auf die aktuellen Herausforderungen für den Schutz der Bürger*innen in der Landeshauptstadt Hannover und für das Krisen- und Kontinuitätsmanagement der Stadtverwaltung wurden im Fachbereich Feuerwehr (OE 37) das ehemalige Sachgebiet Katastrophen- und Bevölkerungsschutz sowie die Stelle für Krisenmanagement in den neu eingerichteten Bereich Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement (OE 37.6) überführt und der gewachsenen Aufgabenlage angepasst. Der auf Grundlage des Ratsbeschlusses gegründete neue Bereich ist eine zentrale Maßnahme zur Stärkung des Katastrophenschutzes, der Zivilen Verteidigung und des Krisenmanagements in der LHH. Der Bereich befindet sich derzeit in der Aufbauphase und ist in die drei folgenden Sachgebiete aufgeteilt:
  • OE 37.60: Grundsatzangelegenheiten, Krisenmanagement und Krisenkommunikation
  • OE 37.61: Katastrophenschutz
  • OE 37.62: Zivile Verteidigung


Die Landeshauptstadt Hannover ist organisatorisch sowie technisch auf eine Vielzahl unterschiedlicher Szenarien von Notfällen, Großschadenfällen, Krisen und Katastrophen vorbereitet. Die Feuer- und Rettungswachen der Berufsfeuerwehr, die Feuerwehrhäuser der Freiwilligen Feuerwehr, das Neue Rathaus und alle Krankenhäuser der Landeshauptstadt verfügen über stationäre oder mobile Netzersatzanlagen zum Einsatz bei einem Ausfall der Stromversorgung. Über das modulare Warnsystem (MoWaS) des Bundes kann die Bevölkerung schnell über die Warn-Apps NINA und KATWARN, Cell-Broadcast sowie über Rundfunk bzw. Fernsehen und soziale Medien gewarnt werden. Dies wird aktuell ergänzt durch den Aufbau eines Sirenennetzes.

Baulich und technisch wird der Katastrophen- und Zivilschutz sowie das Krisenmanagement durch die Schaffung eines Katastrophenschutz-Kompetenzzentrums gestärkt, das sich an einem verkehrsgünstig gelegenen Standort in Langenhagen befindet. Hier konnte durch die langfristige Anmietung einer geeigneten Logistik-Liegenschaft die Voraussetzung geschaffen werden, nicht nur Mittel zur Unterbringung von einer Vielzahl von Personen vorzuhalten, sondern auch von aktueller und zusätzlicher Ausrüstung für den Katastrophenschutz.

Frage 3: Welche Maßnahmen sind in Hannover geplant, um die Resilienz der Stadt in einem Krisenfall zu erhöhen?


Grundsätzlich ist die Landeshauptstadt Hannover gut zur Abwehr von Notfällen, Krisen und Katastrophen aufgestellt. Der Katastrophenschutzplan und die dazugehörigen Anschlusspläne, wie beispielsweise für einen Stromausfall (Blackout), Energieversorgungskrise (Gasmangel), Hochwasser oder auch für die Ernährungssicherung und Trinkwassernotversorgung sowie die umfangreichen Planungen zur Führungsorganisation und -struktur unterliegen einer kontinuierlichen Überarbeitung und werden den aktuellen Rahmenbedingungen angepasst. Um das System weiter auszubauen, plant die Verwaltung Maßnahmen zur Stärkung der eigenen Handlungsfähigkeit und zum Schutz der Bevölkerung.
  • Zur Warnung der Bürger*innen der Landeshauptstadt Hannover vor potenziellen Gefahren wird aktuell zusätzlich zu den bereits genutzten Warnmedien (Warn-Apps, Cell-Broadcast, Rundfunk-Durchsagen, Nutzung von digitalen Stadtwerbetafeln) ein flächendeckendes Sirenennetz im Stadtgebiet aufgebaut.

  • Einführung der landesweiten Katastrophenschutzsoftware (CommandX) auch für Kräfte der täglichen Gefahrenabwehr und KatS-Einheiten der Hilfsorganisationen in Hannover zur Verbesserung der Kommunikation und Lageführung.

  • Planung des Ausbaus der Risikokommunikation um Elemente des Katastrophen- und Zivilschutzes als Mittel der Prävention und Erweiterung der Brandschutzerziehung / ­-aufklärung. Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung bestimmter Berufsgruppen und Branchen der Kritischen Infrastruktur (KRITIS), wie beispielsweise Pflegeheime und Pflegedienste, gemäß gesetzlichen Vorgaben im Krisenmanagement, um den Bedürfnissen besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen gerecht zu werden. Die konkrete Ausgestaltung befindet sich in einer frühen Phase der Konzeptionierung und wird derzeit evaluiert.

  • Zukünftig sollen auch sogenannte »Katastrophenschutzleuchttürme« zur Information und Annahme von Hilfeersuchen der Bevölkerung bei Ausfall der Stromversorgung und des Telekommunikationsnetzes flächendeckend im Stadtgebiet zur Verfügung stehen. Zur Realisierung dieses Vorhabens sind weitere organisatorische, personelle und technische Ressourcen und Rahmenbedingungen erforderlich, wie beispielsweise die Ausstattung ausgewählter Standorte mit Netzersatzanlagen. Hierzu laufen konkrete Planungen. Das Konzept der Katastrophenschutzleuchttürme zielt darauf ab, multifunktional einsetzbar zu sein und kann auch für andere Einsatzpläne im Katastrophenschutz genutzt werden. Zum Beispiel für die Einrichtung und den Betrieb von Notunterkünften für Betroffene aus anderen Teilen des Landes (gemäß RdErl. d. MI v. 15.11.2023).

  • Ausbau des Krisen- und Kontinuitätsmanagements der Stadtverwaltung zu dem auch der Betrieb des Verwaltungsstabs gehört. Dies berücksichtigt organisatorische Vorbereitungen der Stadtverwaltung auf einen Notbetrieb im Krisen-, Katastrophen- und Verteidigungsfall (»Notverwaltung«).

Das vergangene Hochwasser im Winter 2023/2024 hat verdeutlicht, dass die Landeshauptstadt zwar über eine solide Infrastruktur zur Bewältigung von Hochwassersituationen verfügt, jedoch zur Adaption an den Klimawandel und zur Optimierung der operativen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr weitere Schritte unternommen werden müssen. Hier wird auf die Informationsdrucksache Nr. 0883-2024 sowie die Beschlussdrucksache Nr. 0884-2024 verwiesen.


TOP 2.8.
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei: Schutz von Kulturgütern
(Drucks. Nr. 0830/2024)

Im vergangenen Winter zeigte sich, welche massiven Schäden durch Hochwasser entstehen können. Die Landeshauptstadt Hannover ist im Bereich des Hochwasserschutzes gut aufgestellt, dennoch bringt das Thema besondere Herausforderungen mit sich – beispielsweise den Schutz von Kulturgütern. In den Einrichtungen der Stadtteilkultur und weiteren Kultureinrichtungen Hannovers befinden sich schützenswerte Güter wie Kunstobjekte, Notensätze oder für die Stadtgesellschaft relevantes Archivmaterial. Das Stadtarchiv Hannover ist mit Notfallkisten ausgerüstet, in welche beispielsweise bei Bränden Kulturgüter vor Feuer und Löschwasser geschützt werden können.

Bezugnehmend darauf fragen wir die Verwaltung:

  1. Wie stellt die Verwaltung sicher, dass Kulturgüter vor Hochwasser oder bei Bränden in Sicherheit gebracht werden können und eine adäquate Lagerung sowie Schutzmöglichkeiten gegeben sind, insbesondere zukünftig im neuen Sammlungszentrum?
  2. Besteht die Möglichkeit, andere städtische sowie von der Stadt zumindest institutionell geförderte Kultureinrichtungen bei Bedarf mit den genannten Notfallkisten auszustatten und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
  3. Welche anderen Unterstützungsmöglichkeiten sieht die Verwaltung in Hinblick auf den Schutz der Güter in den jeweiligen Einrichtungen?


Die Beantwortung erfolgte über das Ratsinformationssystem.

1. Wie stellt die Verwaltung sicher, dass Kulturgüter vor Hochwasser oder bei Bränden in Sicherheit gebracht werden können und eine adäquate Lagerung sowie Schutzmöglichkeiten gegeben sind, insbesondere zukünftig im neuen Sammlungszentrum?

Seit 2009 existiert der Regionale Notfallverbund Hannover für Kulturgutschutz als freiwilliger Zusam­menschluss von zahlreichen Museen, Archiven und Bibliotheken in der Region Hannover. Dieser hat den Zweck, eine strukturierte Notfallvorsorge in den einzelnen Häusern und zwischen den Einrichtun­gen zu implementieren. In einem Notfall leisten die Mitglieder sich gegenseitig unentgeltliche perso­nelle und technische Hilfe. Diese Notfälle können nach einem Brand, durch kriegerische Einwirkun­gen, durch Naturgewalten oder durch andere Unglücksfälle entstehen, die der gegenseitigen Unter­stützung bei der Bergung und Sicherung des Kulturgutes bedürfen.

Der Verbund arbeitet eng mit der hannoverschen Berufsfeuerwehr und weiteren Katastrophen­schutzbehörden zusammen. In einer am 28.10.2009 geschlossenen Vereinbarung sind Aufgaben und Struktur des Verbundes wie z. B. das Führen einer Notfalldatenbank und die Planung von Fortbildun­gen festgelegt.

Der Notfallverbund benennt eine Kulturgutschutzbeauftragte oder einen Kulturgutschutzbeauftragten welcher im Notfall, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde für den Brand- oder Katastrophenschutz und den betroffenen Objektverantwortlichen die Koordinierung des Einsatzes des Notfallverbundes übernimmt. Derzeitiger Kulturgutschutzbeauftragter ist der Leiter des Archivs des Niedersächsischen Landtages Dr. Uwe Heckert.

Weitergehende Informationen wie z.B. die zuvor genannte Vereinbarung sind auf Hannover.de hinterlegt. Gerne lassen wir Ihnen diese Vereinbarung auch mit dem Protokoll der Ratssitzung zukommen.

Die umfassende Notfallplanung ist eine essentielle bestandserhalterische Notwendigkeit jeder Kul­turein­richtung. Das gilt insbesondere für das neue Sammlungszentrum der Landeshauptstadt Hanno­ver. Im Nutzungs- und Betriebskonzept werden der Notfallvorsorge ein ausführliches Kapitel gewid­met und detaillierte verbindliche Verhaltenskodizes formuliert. Dazu gehören beispielsweise:
· Die Ernennung einer/eines Notfallbeauftragte*n für jede Einrichtung, die im Sammlungs­zentrum vertreten sein wird

· Bildung einer AG Notfall Sammlungszentrum bestehend aus der/den Notfallbeauftragte*n und dem Facility Management in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr

· Alle Einrichtungen im Sammlungszentrum müssen Mitglied im Regionalen Notfall­verbund Hannover für Kulturgutschutz sein
Nach dem Einzug der einzelnen Einrichtungen werden mit der Feuerwehr die Lagerungsorte für die prioritär zu bergenden Bestände und Sammlungen definiert und das Anbringen der Kulturgutschutz­raute (so genanntes Blue Shield nach der Haager Konvention) geklärt.
Die AG Notfall Sammlungszentrum erstellt zwingend für alle Bereiche des Gebäudes eine Notfall­mappe und schult alle Mitarbeiter*innen im Sammlungszentrum in der Notfallvorsorge und für den Notfall.

In einem vom Hauptgebäude separierten Bereich werden Ge­räte und Materialien für den allgemei­nen Notfall gelagert. Die AG Notfall Sammlungszentrum prüft und wartet gemeinsame Notfallmate­rialien. Zusätzlich hält jede Einrichtung in Eigenverantwortung eigenes, speziell auf die eigenen Be­stände und Sammlungen abgestimmtes Notfallmaterial (z. B. Notfallkiste) vor.

Alle Nutzenden ver­pflichten sich, im Notfall der betroffenen Einrichtung Unterstützung anzubieten wie z. B. zu­sätzliche Materialien oder Lagermöglichkeiten von Beständen in den Magazinen und De­pots. Die/der Notfallbeauftragte der betroffenen Einrichtung ent­scheidet über den zusätzlichen Ein­satz des Regionalen Notfallverbundes Hannover für Kulturgutschutz und löst diesen ggf. aus. Im Falle der Nichterreichbarkeit der/des Notfallbeauf­tragten der betroffenen Einrichtung darf die AG Notfall Sammlungszentrum die Auslösung des zusätzlichen Einsatzes des Notfallverbundes einlei­ten.

2. Besteht die Möglichkeit, andere städtische sowie von der Stadt zumindest institutionell geför­derte Kultureinrichtungen bei Bedarf mit den genannten Notfallkisten auszustatten und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

In den städtischen Museen – Museum August Kestner, Historisches Museum und Sprengel Museum – dem Stadtarchiv sowie der zentralen Stadtbibliothek ist seit 2009 ein intensives und professionelles Notfallmanagement etabliert. Alle Häuser haben jeweils spezifische Notfallmappen und Notfallkisten mit entsprechenden Materialien deponiert. Der Inhalt der Notfallkisten richtet sich nach der Art des Kulturgutes (z. B. Material: Papier, Leinwand, Metall; z. B. Formate: handliche Bücher oder großformatige Bilder). Jede Institution hat die Kisten nach eigenem Bedarf zusammengestellt. Der Inhalt wird regelmäßig überprüft und ausgetauscht.

Anderen Kultureinrichtungen ist daher zu empfehlen, zunächst ein strukturiertes Notfallmanagement – gerne in Zusammenarbeit mit dem Notfallverbund – einzuführen und anschließend für sie geeig­nete Notfallkisten zu beschaffen.

3. Welche anderen Unterstützungsmöglichkeiten sieht die Verwaltung in Hinblick auf den Schutz der Güter in den jeweiligen Einrichtungen?

Künftig wird im Sammlungszentrum das gesamte Kunst- und Kultur­gut der städtischen Sammlungen, das archivalische Kulturgut des Stadtarchivs sowie die schriftlichen Unterlagen des Archivs Gebäudema­nagement verwahrt. Das Nutzungs- und Betriebskonzept legt fest, welche Maßnahmen notwendig sind, um dauerhaft ideale klimatische sowie nachhaltige Bedingungen und eine schädlingsfreie Um­gebung zu schaffen. Kostenintensive Restaurierungsmaßnahmen als Folge unzureichender Klimatisierung oder nach Schädlingsbefall (Frassschäden) können so vermieden werden.
Nur dadurch kann der Erhalt aller Bestände und Sammlungen langfristig sichergestellt werden. Dieses Betriebskonzept befindet sich derzeit in der abschließenden Erstellung. Daraus könnten sich noch Maßnahmen ergeben, was aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden kann.

Bezugnehmend auf andere Kultureinrichtungen verweise ich auf die Beantwortung zur vorherigen Frage.


TOP 2.9.
Anfrage der CDU-Fraktion zu Baunebenkosten in Hannover
(Drucks. Nr. 0833/2024)

Bei Neubauvorhaben entfallen in der Regel etwa 15 Prozent der Gesamtbaukosten allein auf die Baunebenkosten, die auf die eigentlichen Kosten für den reinen Hausbau aufzuschlagen sind. Von der Grunderwerbsteuer über die Notarkosten, die Baugenehmigungen, die Vermessungsarbeiten, die Bodengutachten und Beseitigung von Altlasten und Abwasser bis hin zur Versicherung und ggf. Honoraren fallen diverse Posten auf Grundlage privatrechtlicher Verträge oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften an. Hinzu kommen die in den vergangenen Jahren aufgrund der Inflation gravierend gestiegenen Bauzinsen. Neben der Verteuerung des eigentlichen Hausbaus aufgrund von Inflation, Personal- und Materialmangel sind es vor allem die ebenfalls gestiegenen Baunebenkosten, die das Bauen für viele Privatleute und Unternehmen nicht länger bezahlbar machen. Handlungsspielraum ergibt sich für die Kommunalpolitik zumindest im Bereich jener Steuern, Gebühren, Beiträge und Entgelte, die auf Grundlage von öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie etwa kommunalen Satzungen erhoben werden.

Wir fragen die Verwaltung:

  1. Für welche Leistungen und Inanspruchnahmen von öffentlichen Einrichtungen erhebt die Landeshauptstadt Hannover Abgaben auf Grundlage von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Steuern, Gebühren, Beiträge, Entgelte) von Privatleuten und Unternehmen, die auf dem Gebiet der Landeshauptstadt ein Bauvorhaben realisieren?
  2. Wie lauten die grundlegenden Berechnungsgrundlagen für jede einzelne dieser Abgaben, wie hoch fallen die Kosten für die in Hannover tätigen Bauherren durchschnittlich aus?
  3. Wie verhalten sich diese Kosten im Vergleich zu anderen Großstädten in Niedersachsen und darüber hinaus?
Die Beantwortung erfolgte über das Ratsinformationssystem.

Vorbemerkung:

Die öffentlichen Gebühren und Abgaben, die durch die hannoversche Stadtverwaltung aus Anlass von der Durchführung von Baumaßnahmen erhoben werden, beruhen auf diversen Rechtsgrundlagen. Auch werden sie innerhalb der Stadtverwaltung von unterschiedlichen Organisationseinheiten erhoben, so z.B. der Bauordnung im Fachbereich Planen und Stadtentwicklung, dem Fachbereich Tiefbau sowie der Stadtentwässerung. Die entsprechend zu erhebenden Kosten werden deshalb im Folgenden separat darstellt für die drei Sachbereiche Bauordnung, Tiefbau und Stadtentwässerung. Dies vorausgeschickt beantworten wir die gestellten Fragen wie folgt:

1. Für welche Leistungen und Inanspruchnahmen von öffentlichen Einrichtungen erhebt die Landeshauptstadt Hannover Abgaben auf Grundlage von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Steuern, Gebühren, Beiträge, Entgelte) von Privatleuten und Unternehmen, die auf dem Gebiet der Landeshauptstadt ein Bauvorhaben realisieren?

Bauordnung:

Gem. § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung), einer auf dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz beruhenden landesrechtlichen Vorschrift, sind für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörde Gebühren und Auslagen zu erheben. Dies gilt für nahezu alle Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörde, angefangen von Baugenehmigungsverfahren, Anzeigeverfahren, Bauvoranfrageverfahren, statischen Typenprüfungen über Baulasteneintragungen bis hin zum repressiven baupolizeilichen Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände. Auch die Beratung von Bauwilligen ist nach den landesrechtlichen Vorgaben bei einer Länge von über 15 Minuten gebührenpflichtig. Gleiches gilt für Widersprüche gegen Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde, für die ebenfalls Gebühren zu erheben sind, und zwar nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (allgemeine Gebührenordnung), welche ebenfalls aus dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz, also einer landesrechtlichen Vorschrift, beruht.

Tiefbau:

Die LHH erhebt u.a. Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen nach den §§ 127 ff. in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der LHH vom 23.06.1987 (Amtsblatt Regierungsbezirk Hannover Seite 959) in der Fassung der Änderungssatzungen vom 14.05.1992 (Amtsblatt Regierungsbezirk Hannover Seite 429, 03.07.1997 (Amtsblatt Regierungsbezirk Hannover Seite 658 und 21.03.2002 (Amtsblatt Regierungsbezirk Hannover Seite 398).

Des Weiteren ist die LHH nach § 135 a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen verpflichtet. Der Rat der LHH hat dieser Bestimmung Rechnung getragen und dazu die Kostenerstattungssatzung vom 02.07.1998 erlassen (Amtsblatt Regierungsbezirk Hannover Seite 516). Hintergrund: Kostenerstattungsbeträge sind für die Durchführung von Maßnahmen zu entrichten, die ein Bebauungsplan den Grundstücken als Ausgleich für die – durch die Bebauung zu erwartenden – Eingriffe in Natur und Landschaft an anderer Stelle zugeordnet hat.

Zusätzlich erhebt die LHH nach § 47 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i.d.F. vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289) und der Satzung über die Erhebung von Ablösebeträgen für notwendige Einstellplätze von Kraftfahrzeugen in Hannover vom 15.06.1988 (Amtsblatt Regierungsbezirk Hannover vom 27.07.1988, Seite 688) in der Fassung der Änderungssatzungen vom 16.02.1995 (Amtsblatt Regierungsbezirk Hannover vom 28.02.1995, Seite 138) und 19.04.2001 (Amtsblatt Regierungsbezirk Hannover vom 23.05.2001, Seite 271) ggf. entsprechende Geldbeträge. Diese Geldbeträge sind von den Bauherr*innen oder nach § 56 NBauO Verantwortliche dafür an die LHH zu zahlen, dass sie notwendige Einstellplätze ausnahmsweise nicht herzustellen brauchen (§ 47 NBauO). Diese sogenannte „Ablöse“ von notwendigen Einstellplätzen ist indes nur auf Verlangen des Bauherrn erforderlich und auch nur dann, wenn es diesem nicht gelingt, über § 3 der hannoverschen Stellplatzsatzung nach Vorlage eines Mobilitätskonzeptes die notwendigen Pkw-Einstellplätze so in ihrer Anzahl abzusenken, dass sie ohne Ablöse auf dem Baugrundstück errichtet werden können oder aber, was die hannoversche Stellplatzsatzung ebenfalls zulässt, ganz entfallen können.

Stadtentwässerung:

Im Zuge der Realisierung von Neubauvorhaben im Stadtgebiet Hannover entstehen für einen Bauherrn Baunebenkosten durch die Erhebung des einmaligen Abwasserbeitrages für die Schmutz- und Niederschlagswasserkanalisation bzw. durch die Heranziehung zu den Kosten für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen an die zentrale öffentliche Kanalisation. Beide Kostenpositionen haben ihre Rechtsgrundlage in der „Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Landeshauptstadt Hannover“ vom 17.06.2021, die auf der Grundlage des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes erlassen worden ist.

Hinsichtlich der Frage, welche Kosten dem Bauherrn in Rechnung zu stellen sind (einmaliger Abwasserbeitrag oder Kostenerstattung für hergestellte Grundstücksanschlüsse) ist zu unterscheiden, ob dieses Grundstück entweder

a) erstmals an die zentrale öffentliche Kanalisation angeschlossen worden ist
oder
b) nach z.B. Rückbau eines Gebäudes, das an die Kanalisation angeschlossen war, neu bebaut wird und neue Anschlüsse an die Kanalisation erhält.


zu a):
Der einmalige Abwasserbeitrag wird von der Stadtentwässerung Hannover zur Deckung des Aufwandes für die zentrale öffentliche Abwasseranlage einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss erhoben. Über ihn werden die sich für einen Grundstückseigentümer für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Kanalisation ergebenden besonderen wirtschaftlichen Vorteile abgegolten.

Maßgebliche Parameter zur Berechnung des einmaligen Abwasserbeitrages sind die Grundstücksgröße und die in dem für das Grundstück geltenden Bebauungsplan festgesetzte Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse (Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung) bzw. die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl (Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung). Es gilt: Je „intensiver“ ein Grundstück bebaut werden darf, umso größer ist der sich für das Grundstück ergebende besondere wirtschaftliche Vorteil. So ist der sich ergebende besondere wirtschaftliche Vorteil für ein Grundstück, das z.B. mit einem Gebäude mit sechs Vollgeschossen bebaut werden darf größer, als wenn auf dem Grundstück lediglich ein eingeschossiges Einfamilienhaus errichtet werden darf. Ein Grundstück, für das eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt ist erlangt einen größeren wirtschaftlichen Vorteil als ein Grundstück, für das die Grundflächenzahl mit 0,3 festgesetzt ist.

Entsprechend höher ist dann auch der einmalige Abwasserbeitrag für das sechsgeschossige Gebäude bzw. das Grundstück mit der höheren Grundflächenzahl.

zu b):
Wurde für ein Grundstück in der Vergangenheit bereits ein Abwasserbeitrag erhoben, führt eine Neubebauung nicht zu einer erneuten Abwasserbeitragsfestsetzung (Stichwort: einmaliger Abwasserbeitrag). Ist für ein solches Grundstück im Zuge einer Neubebauung die Herstellung von Grundstücksanschlüssen an die zentrale öffentliche Kanalisation notwendig, werden die hierfür entstehenden Kosten gegenüber dem Grundstückseigentümer mit einem Pauschalpreis je lfd. Meter hergestellten Grundstücksanschluss weiterberechnet.


2. Wie lauten die grundlegenden Berechnungsgrundlagen für jede einzelne dieser Abgaben, wie hoch fallen die Kosten für die in Hannover tätigen Bauherren durchschnittlich aus?

Bauordnung:

Bei bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren und auch bei repressiven baupolizeilichen Ordnungsverfahren ergibt sich die Höhe der Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis in den Anlagen 1-5 zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung). Bei Ablehnungen von Anträgen richtet sie sich nach Zeitaufwand, was sich aus § 1 Abs. 2 der Baugebührenordnung ergibt. Die Berechnungen können nicht für jede einzelne Antragsart detailliert wiedergegeben werden, da dies den Umfang der Beantwortung einer solchen Ratsanfrage überschreiten würde. Allgemein ist es allerdings so, dass in Baugenehmigungsverfahren sich die Gebühren je nach angefangenen 500,00 € Rohbauwert, oder, wenn dieser nur schwer bestimmbar ist, je angefangene 500,00 € des Herstellungswertes richten. Hierfür gibt die Anlage 1 zur Baugebührenordnung dann Gebührenwerte vor, welche verbindlich zu beachten sind. Andere Amtshandlungen der Bauaufsicht, wie z.B. repressive bauaufsichtliche Ordnungsverfahren, sind nach Anlage 1 zur Baugebührenordnung nach Zeitaufwand zu berechnen, der sich danach richtet, ob ein Mitarbeiter des mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes tätig war. Teilweise, so z.B. bei der Erteilung von Befreiungen und Abweichungen, gibt es Rahmengebühren, bei denen im Einzelfall unter Berücksichtigung diverser Faktoren, wie z.B. des wirtschaftlichen Vorteils und des Umfanges der Prüfung, sich richtet. In Widerspruchsverfahren richten sich die Gebühren wiederum nach Zeitaufwand. Wie hoch die Gebühren durchschnittlich ausfallen, wird nicht erfasst und kann auch nicht pauschal gesagt werden, da insbesondere der Rohbauwert von Baumaßnahmen je nach Größe der Baumaßnahme extrem variieren kann.

Tiefbau:

Erschließungsbeiträge:
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlich entstehenden Kosten ermittelt. Die Stadt trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Bei Grünanlagen, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, trägt die Stadt 20 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Der um den Gemeindeanteil reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die gemäß § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt. In § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist festgelegt, dass die Gemeinde mindestens 10 Prozent des beitragsfähigen Erschließungsaufwands selbst tragen muss.

Statistische Angaben über die durchschnittliche Höhe von Erschließungsbeiträgen (für einzelne Grundstücke bzw. Erschließungsanlagen) liegen der Verwaltung nicht vor. Es können Angaben zu Einzahlung pro Haushaltsjahr der Jahre 2014 bis 2023 (gemäß SAP) genannt werden (siehe Tabelle).

Kostenerstattungsbeträge:
Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Maßnahmen zum Ausgleich, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB oder § 8 a Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung (BGBl. I 1987 Seite 889 und 1993 Seite 466) zugeordnet sind.

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Der erstattungsfähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, denen die Ausgleichsmaßnahme zugeordnet ist. Der Verteilungsmaßstab des einzelnen Grundstücks errechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl; die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.
Statistische Angaben über die durchschnittliche Höhe von Kostenerstattungsbeträgen (für einzelne Grundstücke bzw. Bebauungsplangebiete) liegen der Verwaltung nicht vor. Es können Angaben zu Einzahlung pro Haushaltsjahr der Jahre 2014 bis 2023 (gemäß SAP) genannt werden (siehe folgende Tabelle).

Ablösebeträge für notwendige Pkw-Einstellplätze:
Die grundlegenden Berechnungsgrundlagen ergeben sich gemäß der zu Frage 1 genannten Ablösesatzung der LHH aus den Herstellungskosten für einen ebenerdigen Stellplatz und dem jeweiligen Bodenrichtwert.

Die Herstellungskosten (H) für einen ebenerdigen Stellplatz im Stadtgebiet werden dabei derzeit generell auf 1.200,00 Euro festgesetzt. Für die Berechnung des Geldbetrages sind für einen Pkw-Stellplatz einschließlich der anteiligen Verkehrsfläche 25 qm anzusetzen. Die Grundstückskosten (GK) werden aus dem Bodenrichtwert nach der jeweils gültigen Bodenrichtwertkarte, multipliziert mit der Stellplatzfläche, ermittelt. Der Geldbetrag (G) wird nach der Formel G = 0,8 x (GK + H) berechnet. Der Geldbetrag darf 12.800,00 Euro nicht überschreiten.

Im Zeitraum der Jahre 2014 bis 2023 bewegten sich die Ablösebeträge pro Grundstück zwischen 3.960 € (Minimum) für ein Wohngebäude und 930.800 € (Maximum) für ein gewerblich genutztes Grundstück und im Durchschnitt (für Wohngebäude und gewerbliche Gebäude) bei rund 47.500 €.


Stadtentwässerung:

Die grundlegenden Berechnungsgrundlagen für den Abwasserbeitrag wurden oben unter 1. beschrieben. Wegen der dort beschriebenen Parameter ist die Benennung durchschnittlicher Kosten für einen Bauherrn nicht möglich. Zu vielfältig sind hier die verschiedenen Fallkonstellationen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse. Deren notwendige Länge zum einen abhängig z.B. von der Breite einer Straße, in der die zentrale öffentliche Kanalisation verlegt ist und auch von der Lage der Kanalisation im Fahrbahnbereich. Nicht immer lässt sich aus unterschiedlichen Gründen realisieren, dass die zentrale Kanalisation mittig im Fahrbahnbereich verläuft.

3. Wie verhalten sich diese Kosten im Vergleich zu anderen Großstädten in Niedersachsen und darüber hinaus?

Bauordnung:

Grundsätzlich dürften die Gebühren im landesweiten Vergleich ungefähr gleich hoch sein, da sich die Baugebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, wie zu Frage 1. dargestellt, nach landesrechtlichen Vorgaben richten, welche auch die Berechnung der Gebühren dezidiert vorgeben. Lediglich bei Rahmengebühren, wie z.B. für Abweichungen oder Befreiungen oder bei der Berechnung der Gebühren für Baulasteneintragungen bestehen Spielräume, welche von unterschiedlichen Bauaufsichtsbehörden unterschiedlich ausgefüllt werden können. Indes existiert hierzu keine landesweite Vergleichsstatistik. Sowohl bei Befreiung und Abweichungen als auch bei Baulasteneintragungen waren die bisher von der Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt erhobenen Gebühren im Vergleich mit den anderen niedersächsischen Großstädten aber wohl eher niedrig. In den entsprechenden interkommunalen Arbeitsgremien findet indes gelegentlich auch zu solchen Themen ein Austausch statt, teilweise auch mit der Folge, dass die Berechnungen für solche Gebühren an das Vorgehen anderer Behörden angepasst werden, so z.B. aktuell bei den Gebühren für die Eintragungen von Baulasten, welche im interkommunalen Vergleich in Hannover deutlich zu niedrig waren. Es sei weiter angemerkt, dass aufgrund des Grundsatzes der Sparsamkeit der Haushaltsführung die Bauaufsichtsbehörden verpflichtet sind, die anfallenden Gebühren in dem Rahmen zu erheben, wie dies möglich ist.

Tiefbau:

Angaben zu den jeweiligen Einzahlungen zu Erschließungsbeiträgen, Kostenerstattungsbeträgen und Ablösebeträgen für notwendige Pkw-Einstellplätze von anderen Großstädten in Niedersachen und darüber hinaus liegen der Verwaltung nicht vor.
Diese müssten ggf. beim Land Niedersachsen und den übrigen Bundesländern direkt angefragt werden.

Stadtentwässerung:
Der Stadtentwässerung Hannover liegen keine Vergleichswerte anderer Großstädte in Niedersachsen und darüber hinaus vor. Unter Einhaltung des durch das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz gesteckten rechtlichen Rahmens haben die niedersächsischen Kommunen für ihr Gemeindegebiet Satzungshoheit. Das gilt im Übrigen auch für die außerhalb Niedersachsens gelegenen Kommunen, allerdings mögen hier die Rahmenvorgaben der jeweiligen Kommunalabgabengesetze anders sein.

Anmerkung:
Gebühren (Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren) können nicht unter „Baunebenkosten“ eingestuft werden. Sie werden vielmehr als Gegenleistung für die tatsächliche Nutzung der öffentlichen Abwasseranlage erhoben. Somit ist deren Höhe wesentlich von dem Nutzungsverhalten des Grundstückseigentümers abhängig.


TOP 2.10.
Anfrage von Ratsherrn Jens Böning (Die Hannoveraner): Mangelnde Sicherheit und Ordnung in den Parkhäusern von hanova?
(Drucks. Nr. 0959/2024)

Mitarbeiter des Parkhaus-Managements vom städtischen Wohnungsbauunternehmen hanova berichteten uns, dass es eine Weisung des Polizeipräsidenten gegeben habe:
Demnach gebe es nun eine Dienstanweisung an alle o. g. Mitarbeiter des Parkhaus-Managements, nach der es ab sofort keine Anzeigen mehr gegen Personen geben soll, welche in den Parkhäusern von hanova bereits schon ein Hausverbot haben (weil sie z. B. beim Drogenkonsum erwischt wurden.)
Begründung dieser Weisung des Polizeipräsidenten, laut Aussage der Mitarbeiter:
Die Staatsanwaltschaft Hannover sei überlastet und komme mit der Bearbeitung der Anzeigen wegen Hausfriedensbruchs u. ä. nicht mehr hinterher.
Den Mitarbeitern bleibt nun also nur noch die Möglichkeit, lediglich einen Platzverweis auszusprechen.
In Kenntnis der neuen Situation (Dienstanweisung) hält sich von dem genannten Klientel nun natürlich kaum noch jemand daran...
Die diensthabenden Mitarbeiter der Parkhäuser sind jetzt natürlich entsprechend demotiviert, da sie sich in ihrer Handlungsfreiheit deutlich eingeschränkt fühlen.
Das eben geschilderte Problem hat darüber hinaus übrigens - ebenfalls laut Aussage der Mitarbeiter - auch ein rapides Absinken des Sicherheitsgefühls der hauptsächlich weiblichen Kundinnen zur Folge.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

1. Ist der Verwaltung die oben genannte Dienstanweisung von hanova gegenüber den zuständigen Mitarbeitern bekannt? Wenn ja: Welche Präventivmaßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung gedenkt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen hanova zu ergreifen?

2. Wie positioniert sich die Verwaltung zu dieser internen Dienstanweisung des Unternehmens hanova?

3. Teilt die Verwaltung die Ansicht der Mitarbeiter der Parkhäuser, dass aufgrund der fehlenden Handhabe es nun zu einem massiven Einbruch des Sicherheitsgefühls der Kundinnen und Kunden in den Parkhäusern kommt? Wenn nein: warum nicht?

Die Beantwortung erfolgte über das Ratsinformationssystem.

Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover hat sich bezüglich der gestellten Fragen an hanova gewandt und folgende Antwort auf die Fragen 1-3 insgesamt erhalten:

hanova hat keine Dienstanweisung herausgegeben, dass Anzeigen gegen Personen unterlassen werden, die bereits ein Hausverbot haben (weil sie z.B. beim Drogenkonsum erwischt wurden). Die Mitarbeitenden sind angehalten, nach Ziffer VII Benutzungsbestimmungen der Einstellbedingungen zu handeln: „Unberechtigter Aufenthalt in der Parkgarage/auf dem Parkplatz zieht die Feststellung der Personalien, die Erteilung von Hausverbot und ggf. eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs nach sich.“


TOP 3.
Neu- und Umbesetzungen in verschiedenen Gremien
(Drucks. Nr. 1003/2024)
Einstimmig beschloss der Rat die Neu- und Umbesetzungen in verschiedenen Gremien nach dem Wortlaut des Antrages aus Drucks. Nr. 1003/2024.

Die übrigen Besetzungen der Gremien bleiben unberührt.

TOP 4.
Unterstützungs- und Präventionsmaßnahmen im Kontext von auftretenden Hochwassersituationen und Starkregenereignissen, Bezug nehmend auf den einstimmigen Dringlichkeitsantrag DS-Nr. 0184/2024
(Informationsdrucksache Nr. 0883/2024)

Ratsherr Dr. Menge (SPD) erläuterte, dass in der Informationsdrucksache nicht nur dargestellt würde was passiert sei, sondern auch, was zukünftig geplant wäre. Dort würden einige Maßnahmen (Abrollbehälter für Sandsäcke, das Hochwassersystem Aqua Riva, der Industriewassersauger) benannt, die äußerst kurzfristig umgesetzt würden. Das sei ein gutes Paket und würde zeigen, dass es vorangehe.
Ratsherr Dr. Menge machte deutlich, dass sich auch der Rat der Stadt zukünftig weiter mit dem Thema Hochwasserschutz befassen müsse. Darüber hinaus sei es für die SPD-Fraktion besonders wichtig, dass das Thema Information der Bevölkerung und die Verankerung des Katastrophenschutzes in den Köpfen der Einwohner*innen ankomme.

Ratsherr Pohl (CDU) schloss sich den Ausführungen seines Vorredners an und bedankte sich bei der Feuerwehr dafür, dass diese so schnell die Konsequenzen gezogen habe und in die zeitnahe Umsetzung gegangen wäre. Ratsherr Pohl erklärte, dass die CDU-Fraktion den dazu folgenden Drucksachen zustimmen würde.

Vom Rat zur Kenntnis genommen.


TOP 5.
Stärkung des Hochwasserschutzes in der Landeshauptstadt Hannover
(Drucks. Nr. 0884/2024)
Einstimmig beschloss der Rat die Stärkung des Hochwasserschutzes in der Landeshauptstadt Hannover nach dem Wortlaut des Antrages aus Drucks.
Nr. 0884/2024.


TOP 6.
Annahme des vom Niedersächsischen Landesfeuerwehrverband (LFV) für die Feuerwehr gespendeten Industriewassersaugers
(Drucks. Nr. 0885/2024)
Einstimmig beschloss der Rat die Annahme des vom Niedersächsischen Landesfeuerwehrverband (LFV) für die Feuerwehr gespendeten Industriewassersaugers nach dem Wortlaut des Antrages aus Drucks.
Nr. 0885/2024.

TOP 17.
Mitgliedschaft der Landeshauptstadt Hannover im Vincentz innohub
(Drucks. Nr. 0972/2024 mit 1 Anlage )
Ratsherr Harrold (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) hob hervor, dass er die vorliegende Mitgliedschaft nicht Infrage stellen würde und fragte vor dem Hintergrund der Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung (HSK), ob bereits eine Reduzierung der Mitgliedschaften stattgefunden habe.

Erster Stadtrat Dr. von der Ohe antwortete, dass die Verwaltung die Prüfung der Mitgliedschaften der Landeshauptstadt Hannover vorgenommen habe und zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass es nicht realistisch wäre in diesem Bereich relevante HSK-Ergebnisse erzielen zu können und die Maßnahme deshalb nicht weiterverfolgen würde. Darüber hinaus habe die Verwaltung das Ziel, dass die Mitgliedschaften nicht weiter ausgeweitet würden.
Einstimmig beschloss der Rat die Mitgliedschaft der Landeshauptstadt Hannover im Vincentz innohub nach dem Wortlaut des Antrages aus Drucks. Nr. 0972/2024 mit 1 Anlage.




TOP 7.
Jugendhilfekostenausgleich zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover (§ 160 Abs. 4 NKomVG)
(Drucks. Nr. 0346/2024 N1 mit 2 Anlagen (nur online))
Einstimmig beschloss der Rat den Jugendhilfekostenausgleich zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover (§ 160 Abs. 4 NKomVG) nach dem Wortlaut des Antrages aus Drucks. Nr. 0346/2024 N1 mit 2 Anlagen.




TOP 8.
Information zum Grundstückstauschvertrag Riethorst
(Informationsdrucksache Nr. 0098/2024 mit 1 Anlage (online))

Ratsherr Jacobs (AfD) fragte, ob die Verwaltung genau 1.700 Quadratmeter tauschen würde oder ob zusätzlich ein Ertrag generiert werden könnte.

Stadträtin Ritschel erklärte, dass die Beschlussdrucksache im nicht öffentlichen Teil der Sitzung behandelt würde und dass die Verwaltung deshalb dazu keine Stellungnahme im öffentlichen Teil der Ratsversammlung abgeben könnte.

Vom Rat zur Kenntnis genommen.

TOP 9.
Veränderungssperre Nr. 128 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1922, Ehemaliger Sportplatz Menschingstraße
(Drucks. Nr. 0726/2024 mit 2 Anlagen (online))


Ratsherr Machentanz (Die LINKE.) erklärte, dass die Fraktion Die LINKE. den vorliegenden Antrag ablehnen würde, da sich die Fläche hervorragend für die Bebauung von Wohnraum eignen würde.

Ratsherr Engelke (FDP) wies darauf hin, dass der Drucksache im Stadtbezirksrat Südstadt-Bult zugestimmt worden sei. Ratsherr Engelke erörterte, dass zunächst qualifiziert beraten werden sollte, was genau mit dem Grundstück passieren sollte. Darüber hinaus käme die Landeshauptstadt Hannover ihren Verpflichtungen zur Verminderung der Wohnungsnot mit Großprojekten wie Kronsrode nach.
Ratsherr Engelke erklärte, dass die FDP-Fraktion dem vorliegenden Antrag zustimmen würde.

Ratsherr Albrecht (CDU) sagte, dass es im vorliegenden Antrag darum ginge, dass eine Veränderungssperre erlassen würde, um den Bebauungsplan, der bereits auf den Weg gebracht worden wäre, in Ruhe beraten zu können.
Gegen 2 Stimmen beschloss der Rat die Veränderungssperre Nr. 128 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1922, Ehemaliger Sportplatz Menschingstraße, nach dem Wortlaut des Antrages aus Drucks. Nr. 0726/2024 mit 2 Anlagen.


TOP 10.
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1909, Lindenalle,
Satzungsbeschluss

(Drucks. Nr. 0849/2024 mit 4 Anlagen (nur online))
Ratsherr Böning merkte an, dass in der Lindenallee bereits viele alte, nicht denkmalgeschützte Häuser abgerissen und durch neue moderne Gebäude ersetzt worden wären, wobei den Besitzer*innen natürlich die Möglichkeit gegeben sein sollte neu bauen zu dürfen. Allerdings könnte mittels einer Erhaltungssatzung versucht werden im Besonderen alte, stilvolle Villen zu erhalten, da ansonsten viel Flair in einigen Bereichen der Stadt verlorengehen würde.
Einstimmig beschloss der Rat den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1909 – Lindenallee, nach dem Wortlaut des Antrages aus Drucks. Nr. 0849/2024 mit 4 Anlagen.


TOP 11.
2. NEUFASSUNG: Antrag der CDU-Fraktion zum Verkauf von Plagiaten der Straßenzeitung „Asphalt Magazin“
(Drucks. Nr. 2614/2023 N2)

TOP 11.1.
dazu Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE.
(Drucks. Nr. 0269/2024)

Ratsherr Hellmann (CDU) erläuterte, dass man mit dem vorliegenden Antrag einem Missstand entgegenwirken wollte, der für Asphalt und viele geprellte Bürger*innen nicht hinnehmbar wäre. Im Weiteren verwies Ratsherr Hellmann aus einem Zeitungsartikel, in dem Machenschaften am Rande der organisierten Kriminalität aufgedeckt worden seien, die der CDU-Fraktion in dem Umfang bislang nicht bekannt gewesen seien. Man habe den offiziellen Verkäufer*innen des Asphalt Magazins auch nahe gelegt, vor dem Hintergrund des Hausrechts beispielsweise Kooperationen mit Besitzer*innen von Galerien und weiteren Privaten einzugehen, da die Möglichkeiten der Stadt auf den öffentlichen Raum begrenzt wären.



Ratsherr Machentanz (Die LINKE.) entgegnete, dass der CDU-Antrag inhaltliche Fehler aufweisen würde und dass man diesem erst dann zustimmen könnte, wenn zuvor dem Änderungsantrag zugestimmt worden wäre.

Gegen 2 Stimmen lehnte der Rat den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. nach dem Wortlaut des Antrages aus Drucks. Nr. 0269/2024 ab.

Gegen 2 Stimmen beschloss der Rat die 2. NEUFASSUNG: Antrag der CDU-Fraktion zum Verkauf von Plagiaten der Straßenzeitung „Asphalt Magazin“, nach dem Wortlaut des Antrages aus Drucks. Nr. 2614/2023 N2.


TOP 12.
Dringlichkeitsantrag der AfD-Fraktion: Prüfauftrag: Bezahlkarte statt Bargeld, Sachleistungsprinzip für Asylbewerber konsequent umsetzen
(Drucks. Nr. 0879/2024)

Ratsherr Keller (AfD) stellte den Antrag inhaltlich vor.

Ratsherr Döring (FDP) führte aus, dass der Bundesrat am 26. April 2024 die rechtlichen Rahmenbedingungen der Ergänzung des Asylbewerberleistungsgesetzes abschließend zugestimmt habe. Dort sei klar geregelt, dass die Rahmenbedingungen zur Einführung einer Bezahlkarte für Empfänger*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz den Ländern oblägen. Die FDP-Fraktion sei der festen Überzeugung, dass man als Stadt gut beraten wäre abzuwarten, wie das Land die Ausgestaltung des Bundesgesetzes ausformulieren würde. Denn der Rat der Stadt habe die Einführung der Karte als Entbürokratisierungsmaßnahme und auch für Menschen, die andere Transferleistungen erhielten, beschlossen.

Ratsherr Keller (AfD) sagte, dass in Frage zu stellen wäre, ob die Bezahlkarte in Form einer Kreditkarte ausgegeben werden müsste, wenn alle anderen Bürger*innen Gebühren für derartige Karten zahlen müssten.

Ratsherr Döring (FDP) entgegnete, dass der Anbieter der Maßnahme als völlig sekundär zu betrachten sei. Ratsherr Döring wiederholte, dass der Rat der Stadt ein Instrument geschaffen habe, welches auch Menschen zur Verfügung gestellt werden sollte, die andere Transferleistungen empfangen würden. Man habe dafür eine technische Plattform gewählt, die Beides ermögliche – Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz und auch andere. Ratsherr Döring konstatierte, dass es im vorliegenden Antrag um Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz gehen würde. Die Auffassung der Stadt, der FDP-Fraktion sowie der ganz überwiegenden Mehrheit des Rates wäre, dass die Stadt keine Sonderregelungen schaffen, sondern die aktuellen Maßnahmen so lange laufen lassen sollte, bis die landesgesetzliche Regelung feststünde. Ferner sei davon auszugehen, dass mit den landesrechtlichen Regelung auch die Regelungen zur Plattform getroffen werde. Ratsherr Döring unterstrich, dass für ihn unter sozialpolitischen Aspekten klar wäre, dass man in Hannover die Bezahlkarte auch für Menschen eingeführt habe, die andere Transferleistungen erhalten würden.
Gegen 3 Stimmen lehnte der Rat den Dringlichkeitsantrag der AfD-Fraktion: Prüfauftrag: Bezahlkarte statt Bargeld, Sachleistungsprinzip für Asylbewerber konsequent umsetzen, nach dem Wortlaut des Antrages aus Drucks. Nr. 0879/2024 ab.


TOP 13.
A N T R Ä G E

TOP 13.1.
Antrag der AfD-Fraktion: Prüfauftrag: Sicherung von Baustellen für seh- und gehbehinderte Menschen
(Drucks. Nr. 0919/2024)

Eingebracht und überwiesen:
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss!
In den Verwaltungsausschuss!


Ratsvorsitzende Engelhardt (Bündnis 90/Die Grünen) bat die noch anwesenden Gäste, jetzt die Tribüne zu verlassen, da der öffentliche Teil der heutigen Ratsversammlung beendet sei.



Für das Protokoll



E n g e l h a r d t O n a y S c h ö n d u b e



Ratsvorsitzende Oberbürgermeister Stadtangestellter


...



Ratsvorsitzende Engelhardt (Bündnis 90/Die Grünen + Volt + Piratenpartei) schloss daraufhin die Sitzung.



Für das Protokoll



E n g e l h a r d t O n a y S c h ö n d u b e



Ratsvorsitzende Oberbürgermeister Stadtangestellter