Sitzung Jugendhilfeausschuss am 28.03.2022

Protokoll:

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Einladung (erschienen am 19.03.2022)
Protokoll (erschienen am 27.04.2022)
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Landeshauptstadt Hannover - 51.02-R - Datum 30.03.2022

PROTOKOLL

4. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Montag, 28. März 2022,
Hannover Congress Centrum, Kuppelsaal, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover

Beginn 15.00 Uhr
Ende 17.57 Uhr

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Anwesend:

(verhindert waren)

Ratsherr Knüppel (SPD)
Ratsherr Gast (Bündnis 90/Die Grünen)
(Ratsfrau Bax) (SPD)
(Herr Boehmer)
(Herr Breitling)
Ratsherr Capellmann (CDU)
(Herr Deppe)
(Beigeordneter Dr. Gardemin) (Bündnis 90/Die Grünen)
Ratsherr Harrold (Bündnis 90/Die Grünen)
(Ratsherr Jeng) (CDU)
Ratsfrau Kaczmarek (Bündnis 90/Die Grünen)
(Ratsfrau Dr. Killinger) (Bündnis 90/Die Grünen)
(Ratsherr Klapproth) (CDU)
(Ratsfrau Klebe-Politze) (SPD)
Ratsfrau Kleindienst (SPD)
Frau Klingeberg
(Frau Köpp)
(Ratsfrau Kraeft) (Bündnis 90/Die Grünen)
Frau Liebrecht
Frau Makarowski
(Herr Mesch)
Ratsherr Metell 15.00 - 17.44 Uhr (Bündnis 90/Die Grünen)
(Frau Meuter)
(Ratsherr Pohl) (CDU)
(Ratsherr Rinker) (Bündnis 90/Die Grünen)
Herr Rüter
Ratsherr Schmalstieg 15.00 - 17.30 Uhr (SPD)
Herr Steimann
Herr Teuber
(Ratsfrau Zaman) (SPD)

Beratende Mitglieder:
Frau Böhme
Herr Czimczik
Frau David
(Herr Gutzeit)
(Frau Israel)
Herr Jankowski
Herr Jantz
Frau Konopleva
Frau Korte-Polier
Herr Pohl
(Frau Schnieder)
(Herr Schreeb)
(Frau Venzke)
Frau Wittenberg 15.00 - 16.55 Uhr
Herr Wollnik

Grundmandat:
(Ratsherr Döring) (FDP)
Ratsfrau Sankowske (DIE LINKE.)
Ratsherr Wippach (AfD)
Ratsfrau Zahl (Die PARTEI & Volt)

Gäste:
Stellv. Bezirksbürgermeisterin Herkendell (Bündnis 90/Die Grünen)
Herr Schmitz (Bündnis 90/Die Grünen)
Herr Wuttke (CDU)

Verwaltung:
Herr Anders (51.1)
Herr Belitz (51.3)
Herr Borg (Dez. IV)
Frau Frischen (51.5)
Herr Herschel (51.6)
Frau Karakas (32)
Frau Kuhlmey (51F)
Herr Pietzko (51.4)
Frau Ritter-Brandl (51.P)
Stadträtin Rzyski (Dez. IV)
Herr Seiser (51.2)
Frau Stroppe (15.31)

Gremienbetreuung:
Frau Fritz (51.02-R)
Frau Höffler (51.02)
Herr Tietz (51.02-R)

Tagesordnung:



I. Ö F F E N T L I C H E R T E I L

1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung

2. Einwohner*innenfragestunde

3. Genehmigung des Protokolls über die 3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 28.02.2022 - Öffentlicher Teil

4. Bericht aus der Kommission Kinder- und Jugendhilfeplanung vom 04.03.2022

5. Antrag der CDU-Fraktion zur Entlastung von Familien
(Drucks. Nr. 0632/2022)

6. Handlungskonzept Küchengarten Limmerstraße 2022
(Informationsdrucks. Nr. 0467/2022 mit 1 Anlage)

7. Jugendzentrum Buchholz, Fassadensanierung
(Drucks. Nr. 0561/2022 mit 3 Anlagen)

8. Schulergänzende Betreuungsangebote

8.1. Fortführung u. Förderung des Schulergänzenden Betreuungsangebotes an der Heinrich-Wilhelm-Olbers Grundschule
(Drucks. Nr. 0336/2022)

8.2. Fortführung u. Förderung des Schulergänzenden Betreuungsangebotes an der Kardinal-Bertram-Schule
(Drucks. Nr. 0358/2022)

9. Einrichtung und Förderung der "Krippengruppe Zauberbaum"
(Drucks. Nr. 0337/2022)

10. Verlängerung der Betriebsführung der Kindertagesstätte im Schulzentrum Bemerode (SZ) in Trägerschaft der DRK Kinder- und Jugendhilfe i.d. Region Hannover gGmbH
(Drucks. Nr. 0339/2022)

11. Erweiterung und Förderung der Kindertagesstätte "Kinderkrippe Dunantstraße"
(Drucks. Nr. 0340/2022)

12. Förderung der Kindertagesstätten des Trägers Starkita nach Änderung des Trägernamens
(Drucks. Nr. 0359/2022)

13. Aufstockung der Betreuungszeiten im AWO Familienzentrum Petermannstraße
(Drucks. Nr. 0560/2022)

14. Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
(Drucks. Nr. 0850/2022 mit 6 (nur online) Anlagen)

14.1. Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und SPD-Fraktion zu Drucks. Nr. 0850/2022: Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
(Drucks. Nr. 0861/2022)

14.1.1. Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. und der Fraktion Die PARTEI & Volt zum Antrag Nr. 0861/2022 (Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und SPD-Fraktion zu Drucksache Nr. 0850/2022): Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
(Drucks. Nr. 0901/2022)

14.2. 1. Änderungsantrag des Stadtjugendrings zu Drucks. Nr. 0850/2022: Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
(Drucks. Nr. 0887/2022)

14.3. 2. Änderungsantrag des Stadtjugendrings zu Drucks. Nr. 0850/2022: Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
(Drucks. Nr. 0888/2022)

15. Sachstand Inobhutnahmesystem
(Informationsdrucks. Nr. 0665/2022)

16. Verstetigung der Inobhutnahme Schaufelder Straße
(Drucks. Nr. 0749/2022)

17. Bericht der Dezernentin




Redaktioneller Hinweis:
Dieses Protokoll spricht zur Gleichberechtigung der Geschlechter im Sinne des Gender Mainstreaming alle Personen gleichermaßen an. Soweit der Schreibstil dem nicht offensichtlich Rechnung trägt, dient dies ausschließlich einem besseren Lesefluss und hat keinesfalls eine diskriminierende Intention.


I. Ö F F E N T L I C H E R T E I L

TOP 1.
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung

Ratsherr Knüppel eröffnete die Sitzung, begrüßte die Anwesenden und stellte die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit des Jugendhilfeausschusses fest. Zudem verwies er auf die Regelungen zu Film- und Tonaufnahmen [§ 64 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz in Verbindung mit § 3a Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover] sowie auf die Datenschutzbestimmungen während öffentlicher, hybrider Sitzungen.

Ratsherr Knüppel informierte, dass der TOP 7. abgesetzt werde. Zudem liege zu TOP 14.1. ein Änderungsantrag vor, der als TOP 14.1.1. behandelt werde.

Herr Teuber zeigte für sich ein Mitwirkungsverbot bei TOP 11. und 13. an.



TOP 2.
Einwohner*innenfragestunde

Ein*e Einwohner*in fragte, was mit Jugendverbänden passiere, die aufgrund der Kriterien der neuen Richtlinie zur Förderung von Kinder- und Jugendarbeit herausfielen, wie diese Personalkosten der Verbände gedeckt werden könnten und wie die Landeshauptstadt Hannover auf den Verlust der Vielfältigkeit von Jugendarbeit reagieren werde.

Stadträtin Rzyski informierte, dass man für sämtliche Jugendverbände in der Stadt Hannover mit der neuen Richtlinie einen leichteren Zugang schaffen wolle. Bisher werde nur ein bestimmter Anteil der Jugendverbände auskömmlich gefördert. Aufgrund der Kriterien werde man nicht so leicht aus der Förderung fallen. Würden Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt, so werde der jeweilige Jugendverband durch die Verwaltung eng begleitet, um Steuerungsmaßnahmen zu besprechen.



TOP 3.
Genehmigung des Protokolls über die 3. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 28.02.2022 - Öffentlicher Teil

14 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen



TOP 4.
Bericht aus der Kommission Kinder- und Jugendhilfeplanung vom 04.03.2022

Ratsherr Gast berichtete über die Wahl von Frau Martinez Muñoz als stellvertretende Vorsitzende der Kommission, über die Themensammlung für die Kommission sowie über die Vorstellung der neuen Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, die ebenfalls heute auf der Tagesordnung zur Beratung stehe.



TOP 5.
Antrag der CDU-Fraktion zur Entlastung von Familien
(Drucks. Nr. 0632/2022)

Ratsherr Capellmann stellte die Hintergründe des Antrags vor.

Antrag

Die Verwaltung wird aufgefordert, die städtische Kitaentgeltregelung dahingehend abzuändern, dass in der Entgelttabelle die Monatsbeiträge in den Entgeltstufen eins bis zehn um jeweils 10 Prozent verringert werden.

1 Stimme dafür, 10 Stimmen dagegen, 3 Enthaltungen



TOP 6.
Handlungskonzept Küchengarten Limmerstraße 2022
(Informationsdrucksache Nr. 0467/2022 mit 1 Anlage)

Frau Karakas stellte anhand einer Präsentation (Anlage 1 zu TOP 6.) die Inhalte der Informationsdrucksache vor.

Bevor es ein Alkoholverbot gebe, sollten die alternativen Orte geprüft und umgesetzt werden, so Ratsfrau Zahl. Man wolle gerne mehr über das Handlungskonzept der Polizei und über die Arbeit sowie die Zusammensetzung des Kollektiv17 wissen. Ggf. könne sich das Awareness-Team den Ratsmitgliedern vorstellen. Einige Maßnahmen sollten überdacht werden, so z.B. die Ablöse der Soundboxen aus dem Fundbüro. Eine Neuanschaffung der Soundboxen sei für die Jugendlichen meist günstiger.

Man werde Rücksprache mit den Beteiligten halten und die Handlungsanweisungen vorstellen, so Frau Karakas. Die Handlungsanweisung beschreibe das Vorgehen der Sicherheits- und Fachkräfte vor Ort. Alternative Orte seien bereits identifiziert. Man prüfe zurzeit, welche Angebote dort vorgehalten werden könnten, um eine Abwanderung vom Küchengartenplatz zu erzeugen. Über die Region Hannover könne ein Alkoholverkaufsverbot und ein Konsumverbot über eine Allgemeinverfügung ausgesprochen werden. Das sei mit Lärmschutz und Emissionswerten verbunden. Man sei mit den Kioskbetreibern und den Supermarktinhabern im Gespräch und setze hierbei auf Freiwilligkeit, um ein Verbot zu vermeiden.

Ratsfrau Kaczmarek bat um Beantwortung, wie viele Streetworker eingesetzt würden, da die Beteiligten des Awareness-Teams keine ausgebildeten Fachkräfte seien. Es sei zu begrüßen, dass durch die Maßnahmen mehr Sauberkeit erzielt werde. Sollten Konsumverbote ausgesprochen werden, sei mit einer Verlagerung des Geschehens auf Seiten- und Nebenstraßen zu rechnen.

Fünf Straßensozialarbeiter aus dem Sachgebiet „Jugendschutz / Straßensozialarbeit“ ständen für die Begleitung der Maßnahme zur Verfügung, so Frau Frischen. Man werde zudem über Supervision und Schulungen die Awareness-Scouts in ihrer Tätigkeit stärken. Seiten- und Nebenstraßen gehörten zu den Kontrollbereichen. Sollten Maßnahmen nicht ausreichend geeignet sein, würden diese angepasst werden.

Auch Polizei und Ordnungsdienst würden unterstützend zur Seite stehen, so Frau Karakas. Instrumente zur Konfliktbewältigung seien hierbei Mediation und Moderation. Am 01.04.2022 werde mit dem Konzept gestartet. Hierzu werde die Information über eine Pressemitteilung und über weitere Medien verbreitet. Für Mitte April sei eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung geplant.

Herr Teuber gab zu Bedenken, dass der Personalschlüssel als zu gering erscheine. Die frequentierten Bereiche gingen vom Lindener Marktplatz über den Küchengartenplatz durch die Limmerstraße bis zum Leineabstiegskanal. Auch die Abfallbehälter müssten regelmäßiger geleert werden, da ein hoher Müllanfall zu beobachten sei. Auch müsse das Marketing mit dem Slogan „Kommt zum Limmern“ verändert werden.

Ratsherr Harrold bekräftigte, dass mit der Einbindung des Kollektiv17 eine sehr gute Präventionsstrategie entwickelt worden sei. Man müsse sehr genau auf die Personen und die Bedürfnisse eingehen, da es sich um komplexe Sozialstrukturen handele. Angebote auf alternativen Plätzen seien ein sehr geeignetes Instrument.

Herr Steimann gab zu Bedenken, dass es sinnvoller sei, wenn sich die alternativen Orte in anderen Stadtteilen befänden. Der überwiegende Anteil der Zielgruppen komme nicht aus Linden zum Feiern, sondern komme aus anderen Stadtteilen. Man müsse dementsprechend Angebote in den unterschiedlichen Stadtteilen schaffen. Dadurch könne eine Entzerrung geschaffen werden.

Langfristig und mittelfristig beabsichtige man eine Entzerrung und eine Verlagerung der Angebote auf andere Stadtbezirke, so Frau Karakas. Die aktuellen Vorschläge der alternativen Orte seien kurzfristige Lösungen.

Auf die Frage von Ratsfrau Kaczmarek, ob Awareness-Team, Streetworker oder Polizei sich vorrangig um Konfliktsituationen kümmern würden, berichtete Frau Karakas, dass die jeweiligen Fachkräfte getrennt unterwegs seien und dementsprechend getrennt auf aktuelle Konflikte reagierten. Auffälligkeiten und Konflikte würden miteinander über Mobilfunk kommuniziert.

Ratsherr Harrold informierte, dass bereits einige Clubs, darunter das Chez Heinz, signalisiert hätten, Teil der Angebote sein zu wollen, um die Szene am Küchengarten zu entzerren. Man dürfe zudem nicht unberücksichtigt lassen, dass es sich um sehr unterschiedliche Gruppen mit sehr unterschiedlichen Bedürfnissen und Interessen handele.

Gerade Jugendliche und Studierende richteten sich nach günstigen Angeboten aus, so Ratsfrau Sankowske. Auch die Nähe zu Sanitärmöglichkeiten sei ein Auswahlkriterium. Im Grunde würden sich Anwohner überall gestört fühlen, sobald sich Gruppen von Jugendlichen über einen längeren Zeitraum an einem Ort träfen.

Hauptsächliches Ziel sei ein respekt- und rücksichtsvoller Umgang miteinander, so Frau Karakas. Bereits für diesen Sommer seien etliche geeignete Maßnahmen geplant.

Zur Kenntnis genommen




TOP 7.
Jugendzentrum Buchholz, Fassadensanierung
(Drucks. Nr. 0561/2022 mit 3 Anlagen)

Antrag,

1. der Haushaltsunterlage Bau gem. § 12 KomHKVO der Fassaden- und Dachsanierung im Jugendzentrum Buchholz in Höhe von insgesamt 440.000 €

2. sowie dem sofortigen Baubeginn

zuzustimmen.

Abgesetzt



TOP 8.
Schulergänzende Betreuungsangebote

TOP 8.1.
Fortführung u. Förderung des Schulergänzenden Betreuungsangebotes an der Heinrich-Wilhelm-Olbers Grundschule
(Drucks. Nr. 0336/2022)

Antrag,

zu beschließen,
dem Förderverein der Heinrich-Wilhelm-Olbers Grundschule e.V. zur Fortführung des Schulergänzenden Betreuungsangebotes (SeBa), Olbersstraße 13, 30519 Hannover, für das Schuljahr 2022/2023 vom 01.08.2022 bis zum 31.07.2023 laufende Beihilfen für eine Gruppe mit 20 Betreuungsplätzen - entsprechend der gültigen Richtlinien für den Betrieb von Innovativen Modellprojekten (DS Nr. 1805/2008) - in Höhe von 75,00 € pro Kind/Monat zuzüglich ausfallender Elternbeiträge zu gewähren.

14 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen



TOP 8.2.
Fortführung u. Förderung des Schulergänzenden Betreuungsangebotes an der Kardinal-Bertram-Schule
(Drucks. Nr. 0358/2022)

Antrag,

zu beschließen,

dem Förderverein der Kardinal-Bertram-Schule e.V. zur Fortführung des Schulergänzenden Betreuungsangebotes (SeBa) an der Kardinal-Bertram-Schule, Loccumer Str. 46, 30519 Hannover für das Schuljahr 2022/2023 vom 01.08.2022 bis zum 31.07.2023 laufende Beihilfen für zwei Gruppen mit 40 Betreuungsplätzen - entsprechend der gültigen Richtlinien für den Betrieb von Innovativen Modellprojekten (DS Nr. 1805/2008) - in Höhe von 75,00 € pro Kind/Monat zuzüglich ausfallender Elternbeiträge zu gewähren.

14 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen



TOP 9.
Einrichtung und Förderung der "Krippengruppe Zauberbaum"
(Drucks. Nr. 0337/2022)

Antrag,
zu beschließen,
· die eingruppige Kindertagesstätte "Krippengruppe Zauberbaum", Müdener Weg 46, 30625 Hannover, in Trägerschaft der Humanistischen Vereinigung K.d.ö.R., mit einer Krippengruppe (15 Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren) in Ganztagsbetreuung einzurichten, und
· dem Träger ab dem 01.03.2022, frühestens ab Erteilung der Betriebserlaubnis, eine laufende Förderung nach den "Richtlinien über Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbeträge für Kleine Kindertagesstätten (nachstehend KKT) und Kindertagesstätten in Trägerschaft von gemeinnützig anerkannten, eingetragenen Vereinen" zu gewähren.
14 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen



TOP 10.
Verlängerung der Betriebsführung der Kindertagesstätte im Schulzentrum Bemerode (SZ) in Trägerschaft der DRK Kinder- und Jugendhilfe i.d. Region Hannover gGmbH
(Drucks. Nr. 0339/2022)

Antrag,

zu beschließen,

· den Betrieb der Kindertagesstätte "Blaue Schule" im Schulzentrum (SZ) - Bemerode in Trägerschaft der DRK Kinder- und Jugendhilfe i.d. Region Hannover gGmbH bis zur Fertigstellung des ÖPP-Neubaus Kreuzbusch/Lehmbuschfeld zu verlängern und

· dem Träger weiterhin die laufenden Zuwendungen auf Basis der Fördergrundsätze über den Ersatz der Betriebskosten für städtische Kindertagesstätten in Verwaltung der Träger der Freien Wohlfahrtspflege (Betriebskostenersatz - BKE) zu gewähren.

14 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen




TOP 11.
Erweiterung und Förderung der Kindertagesstätte "Kinderkrippe Dunantstraße"
(Drucks. Nr. 0340/2022)

Antrag,
zu beschließen,
· eine Gruppe der "Kinderkrippe Dunantstraße", Dunantstraße 3 B, 30197 Hannover, in Trägerschaft der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e.V., um weitere 5 Krippenplätze (5 Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren) in Ganztagsbetreuung zu erweitern, und
· dem Träger zum 01.04.2022, frühestens ab Erteilung der Betriebserlaubnis, die laufenden Zuwendungen auf Basis der Fördergrundsätze über den Ersatz der Betriebskosten für städtische Kindertagesstätten in Verwaltung der Träger der Freien Wohlfahrtspflege (Betriebskostenersatz - BKE) zu gewähren.
13 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen

(Anm.: Herr Teuber nahm an der Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.)



TOP 12.
Förderung der Kindertagesstätten des Trägers Starkita nach Änderung des Trägernamens
(Drucks. Nr. 0359/2022)

Antrag,

zu beschließen,

die Kindertagsstätten:
- "Starkita Podbielskistraße", Podbielskistraße 251, 30655 Hannover,
- "Starkita Anderter Straße", Anderter Straße 129 D, 30559 Hannover,
- "Starkita Am Rohgraben", Am Rohgraben 8, 30559 Hannover,
- "Starkita Haeckelstraße", Haeckelstraße 10, 30173 Hannover,

in bisheriger Trägerschaft des Vereins Starkita e.V., nach Änderung des Trägernamens in Starkita gGmbH, weiterhin zu fördern.

14 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen



TOP 13.
Aufstockung der Betreuungszeiten im AWO Familienzentrum Petermannstraße
(Drucks. Nr. 0560/2022)

Antrag,

zu beschließen,

· die Betreuungszeit der Kindergartengruppe (25 Plätze) im AWO Familienzentrum Petermannstraße, Petermannstraße 51a, 30455 Hannover, in Trägerschaft der Arbeiterwohlfahrt Region Hannover e.V., von 3/4 - auf eine Ganztagsbetreuung aufzustocken und

· zum 01.08.2022, frühestens ab Erteilung der Betriebserlaubnis, laufende Zuwendungen auf der Basis der Förderungsgrundsätze über den Ersatz der Betriebskosten für städtische Kindertagesstätten in Verwaltung der Träger der Freien Wohlfahrtspflege (Betriebskostenersatz-BKE) sowie Einrichtungsmittel zu gewähren.

13 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen

(Anm.: Herr Teuber nahm an der Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.)



TOP 14.3.
2. Änderungsantrag des Stadtjugendrings zu Drucks. Nr. 0850/2022: Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
(Drucks. Nr. 0888/2022)

Herr Rüter informierte über die Inhalte und die Begründung des Änderungsantrags.

Antrag

zu beschließen, die Verwaltungsdrucksache wird in folgenden Punkten wie folgt geändert:

1. Die Kategorisierung der antragsstellenden Verbände in die Kategorien entfällt, Nr. 3.1.5 und 3.1.6 in Teil B werden ersatzlos gestrichen. In Nr. 3.2.2.3 werden die Aufzählungspunkte gestrichen und ersetzt durch:
3.2.2.3 Die Landeshauptstadt Hannover fördert Antragstellende, die als mit 85% der Personalkosten einer Vollzeitstelle als grundlegend förderwürdig.
grundlegend förderwürdig gelten mit 50% der Personalkosten einer Vollzeitstelle
besonders förderwürdig gelten mit 75% der Personalkosten einer Vollzeitstelle

umfassend förderwürdig gelten mit 100% der Personalkosten einer Vollzeitstelle

In 3.3.2.3 und 3.3.2.5 in Teil B werden die Aufzählungspunkte wie folgt geändert:
3.3.2.3 Die Höhe der Zuwendungen für zentrale Materialbeschaffung sind
a) für grundlegend förderfähige Antragstellende auf 3.000 €
b) für besonders förderfähige Antragstellende
auf 4.500 €
c) für umfassend förderfähige Antragstellende auf 6.000 €
pro Haushaltsjahr begrenzt.
3.3.2.5 Die Höhe der Zuwendungen für Geschäftsstellen sind
a) für grundlegend förderfähige Antragstellende auf 2.000 €
b) für besonders förderfähige Antragstellende
auf 3.000 €
c) für umfassend förderfähige Antragstellende auf 4.000 €
pro Haushaltsjahr begrenzt.
2. Restmittel aus den Nummern 5,6,7 und 8 der Richtlinie über die Förderung von Jugendgruppen, Jugendverbänden und deren Zusammenschlüssen ab 01.07.2019 aus dem Haushaltsjahr 2022 werden in den Folgehaushalt übertragen und zweckgebunden im Produkt 36201 für die Deckung etwaiger entstehender Defizite im Bereich der Personalkosten für die Förderung hauptberuflicher Mitarbeitender in den Jugendverbänden eingesetzt.

5 Stimmen dafür, 7 Stimmen dagegen, 2 Enthaltungen



TOP 14.2.
1. Änderungsantrag des Stadtjugendrings zu Drucks. Nr. 0850/2022: Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
(Drucks. Nr. 0887/2022)

Herr Rüter informierte über die Inhalte und die Begründung des Änderungsantrags.

Antrag,

zu beschließen, die Verwaltungsdrucksache wird in folgenden Punkten wie folgt geändert:

1. Erhöhung der Mittel für verlässliche Ferienbetreuung in Teil A von 4 Euro auf den aktuell gültigen Satz von 5 Euro pro Tag und Teilnehmenden:
3.2.2.3 Die Höhe der Zuwendung für Vorhaben der verlässlichen Ferienbetreuung beträgt pro Tag und Teilnehmer*in 4,00 € 5,00 €. Förderfähige ehrenamtliche Betreuende erhalten 8,00 € pro Tag.
Begründung: Mit der DS Nr. 1614/2020 und deren Fortschreibung Nr. 0107/2022wurde absolut berechtigt darauf hingewiesen, dass die pandemische Lage erhöhte Anforderungen für Träger der Jugendarbeit bedeutet und auch einen erhöhten finanziellen Aufwand für Hygienemaßnahmen, Teststrategie und erhöhtem Betreuungsaufwand und folgerichtig die Zuschüsse pro Tag und Teilnehmenden auf 10 Euro erhöht. Daran anschließend eine Reduzierung der Zuwendung um einen Euro vorzunehmen, zeigt wie defizitär diese Rechnung ist.
2. Ersatzlose Streichung der Vorgabe von Mindest-Öffnungszeiten in Teil A als Vorgriff auf den Roadmap-Prozess:
2.1.3 Zum Regelangebot sozialräumlicher Einrichtungen gehören
· ein niederschwelliges, als offener Treff gestaltetes Angebot im Umfang von wenigstens 9 Stunden pro Woche an wenigstens 3 Tagen
· bedarfsgerechte Gruppenangebote unterschiedlicher Themen
· Durchführung von Ferienangeboten
Begründung: Eine Festlegung der Öffnungszeiten und Tage in der (o)KJA ist zum einen als ein Vorgriff auf den ausstehenden Roadmap-Prozess zu bewerten, als auch eine Festlegung, die nicht mit den zur Verfügung stehen finanziellen Ressourcen übereinstimmt. Dies kann bei bestehenden Einrichtungen, deren aktuelle Zuwendungshöhe weniger als 3 Öffnungstage á 3 Stunden ermöglicht, bereits zu einer Problemlage führen, die vor Inkrafttreten der neuen Richtlinie unbedingt bedacht und geklärt sein muss.

3. Ersatzlose Streichung der Kürzung vom Hundertsten bei Nichtausreichen der Mittel:
3.2.2.5 Die Höhe der Fördersummen kann den durch Beschluss der zuständigen politischen Gremien im Haushalt festgelegten Mittelansatz nicht überschreiten. Dies gilt auch für Einschränkungen seitens der kommunalen Aufsichtsbehörde. In diesem Falle reduzieren sich die zur Verfügung stehenden Fördermittel auf den beschlossenen Mittelansatz. Reichen die Fördermittel somit nicht zur Finanzierung aller Anträge aus, wird die Fördersumme aller Anträge auf den jeweiligen vom-Hundertsatz reduziert.
Begründung: Die Kürzung aller Verbände bei Nichtausreichen der Gesamtmittel vom Hundertsatz bedeutet das absolute Fehlen von Planungssicherheit und finanzieller Stabilität. Wenn nicht regelmäßig eine Veränderung bei den Stundenanteilen der Hauptamtlichen vorgenommen werden soll, müssten diese Kürzungen durch Eigenmittel ausgeglichen werden. Dass die Höhe der aufzubringenden Eigenmittel erst mit Beschluss des Haushalts bekannt wird, erschwert jegliche langfristige Planung immens.

4. Schaffen von „Puffer-Regelungen“ und/oder Übergangsregelungen
4.1 Schaffen einer Übergangsregelung für die Verbände, welche die Kriterien der aktuellen RL erfüllen, die nach der neuen jetzt rückwirkend aber nicht, durch Ergänzung von Ziffer 3.1.8 in Teil B:
3.1.8 Erfüllt ein antragstellender Verband die Kriterien für eine der drei Förderstufen im Prüfjahr nicht, hat die Kriterien aber im Vorjahr erfüllt, kann eine Förderung nach den Ziffern B 3.1, 3.2 und 3.3 nach der bisherigen Förderstufe vorgenommen werden. Für die antragsstellenden Verbände, die nach den bisherigen Richtlinien über die Förderung von Jugendverbänden und Jugendgruppen ab 01.07.2019 gefördert wurden, die Kriterien gem 3.1 dieser Richtlinie aber nicht erfüllen, ist eine Übergangsfrist für den Doppelhaushalt 2023/24 zu gewähren und diese sind in beiden Haushaltsjahren in die Förderung in die Förderstufe als grundlegend förderwürdige Verbände aufzunehmen. Die Förderung in solchen Fällen ist den regulär kriterienerfüllenden Antragstellenden nachrangig zu gewähren. Werden auf diese Weise mehrere Antragstellende nachrangig behandelt, werden die Fördersummen bei Förderungen nach den Abschnitten B 3.1 und B 3.2 dieser Richtlinie auf den jeweiligen vom-Hundertsatz reduziert.
4.2 Schaffen einer Übergangsregelung für die Verbände, welche die Kriterien der aktuellen RL erfüllen, die nach der neuen als besonders förderfähig rückwirkend aber nicht, durch Ergänzung von Ziffer 3.1.8 in Teil B:
3.1.8 Erfüllt ein antragstellender Verband die Kriterien für eine der drei Förderstufen im Prüfjahr nicht, hat die Kriterien aber im Vorjahr erfüllt, kann eine Förderung nach den Ziffern B 3.1, 3.2 und 3.3 nach der bisherigen Förderstufe vorgenommen werden. Antragsstellenden Verbände, die nach den bisherigen Richtlinien über die Förderung von Jugendverbänden und Jugendgruppen ab 01.07.2019 gefördert wurden, werden für eine Übergangsfrist für den Doppelhaushalt 2023/2024 als besonders förderwürdig eingestuft, wenn sie die Kriterien für eine grundlegende Förderfähigkeit erfüllen. Die Förderung in solchen Fällen ist den regulär kriterienerfüllenden Antragstellenden nachrangig zu gewähren. Werden auf diese Weise mehrere Antragstellende nachrangig behandelt, werden die Fördersummen bei Förderungen nach den Abschnitten B 3.1 und B 3.2 dieser Richtlinie auf den jeweiligen vom-Hundertsatz reduziert.
4.3 Anpassung der “Pufferregelung” bei Nichterfüllen der Kriterien von “Bestandes-Verbänden” vom Vorjahr zum Folgejahr, analog der aktuell gültigen RL:
3.1.8 Erfüllt ein antragstellender Verband die Kriterien für eine der drei Förderstufen im Prüfjahr nicht, hat die Kriterien aber im Vorjahr erfüllt, kann eine Förderung nach den Ziffern B 3.1, 3.2 und 3.3 nach der bisherigen Förderstufe vorgenommen werden.
Wenn bei der Überprüfung der Kriterien festgestellt wird, dass diese vom Jugendverband und dessen Zusammenschlüssen/Jugendgruppe nicht vollständig erfüllt werden, ist dies ein Ausschlusskriterium für die zukünftige Förderung, es sei denn, der Träger kann zur nächsten Antragstellung die o. g. Kriterien wieder erfüllen.

Die Förderung in solchen Fällen ist den regulär kriterienerfüllenden Antragstellenden
nachrangig zu gewähren. Werden auf diese Weise mehrere Antragstellende
nachrangig behandelt, werden die Fördersummen bei Förderungen nach den
Abschnitten B 3.1 und B 3.2 dieser Richtlinie auf den jeweiligen vom-Hundertsatz
reduziert.
4.4 Ergänzung der “Pufferregelung” bei Nichterfüllen der Kriterien von “Bestandes-Verbänden” um den Mietkostenzuschuss:
3.1.8 Erfüllt ein antragstellender Verband die Kriterien für eine der drei Förderstufen im Prüfjahr nicht, hat die Kriterien aber im Vorjahr erfüllt, kann eine Förderung nach den Ziffern B 3.1, 3.2, und 3.3 und 3.4 nach der bisherigen Förderstufe vorgenommen werden.
Die Förderung in solchen Fällen ist den regulär kriterienerfüllenden Antragstellenden
nachrangig zu gewähren. Werden auf diese Weise mehrere Antragstellende
nachrangig behandelt, werden die Fördersummen bei Förderungen nach den
Abschnitten B 3.1 3.2 und B 3.2 3.3 dieser Richtlinie auf den jeweiligen vom-Hundertsatz reduziert.
Begründung: Jugendarbeit braucht eine verlässliche Finanzierung, braucht Planungssicherheit, Stabilität und Kontinuität. Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2019 hatten sich die Jugendverbände, nach einem langen, zermürbenden Prozess an dessen Ende vielen Verbänden weniger finanzielle Mittel zu Verfügung standen, wenigstens diese Stabilität erhofft. Dass die Richtlinie nur drei Jahre später jetzt bereits wieder so grundlegend verändert wird, hat massive Auswirkungen auf die Planungssicherheit und die Grundsicherung der Jugendverbände in der LHH. Eine Richtlinie in Kraft treten zu lassen, die als Maßstab für die zukünftige Förderung ab sofort, Kriterien heranzieht, die sich auf lange zurückliegende Jahre (2019!) bezieht, in denen noch kein Verband diese Kriterien, die er jetzt zu erfüllen hat, kannte, ist absurd. Es muss eine Übergangs-Regelung geschaffen werden, die antragsstellenden Verbänden, die bereits nach der aktuellen Richtlinie gefördert werden, ermöglicht unter Kenntnis der zu erreichenden Zahlen, z.B. Mitglieder oder TNT zu planen und nachzusteuern.

Zu 4.1Eine solche Übergangsregelung verhindert weitreichende Änderungen bei den Jugendverbänden auf Grundlage von Kriterien, die jetzt rückwirkend zu erreichen gewesen wären. Eine so plötzliche und für den nächsten Doppelhaushalt unwiderrufliche Reduzierung der Personalkostenförderung von z.B. 85 auf 50 Prozent würde bei vielen Verbänden auch personelle Konsequenzen nach sich ziehen! Eine Weiterförderung aller Verbände, die nach der neuen RL die Kriterien für die grundlegende Förderung mit wenigstens 75% wäre zumindest ein Übergang.

Zu 4.2 Sollte eine Übergangsregelung, die alle Verbände, die nach der aktuell gültigen RL förderfähig sind entsprechend Nummer 2.1 nicht möglich sein, würde eine Übergangsregelung nach dieser Nummer zumindest einen absoluter Rettungsanker für diejenigen Verbände darstellen, welche andernfalls nahezu nahtlos komplett aus der Förderung fallen würden. So könnten zumindest die massivsten, irreversiblen Veränderungen in der Trägerlandschaft und -Vielfalt in der LHH abgewendet werden.

Zu 4.3 Anpassung der “Pufferregelung” bei Nichterfüllen der Kriterien von “Bestandes-Verbänden” analog der aktuell gültigen RL: das Folgejahr muss als Möglichkeit zur Wiedererfüllung der Kriterien herangezogen werden, nicht das Vorjahr, nur so ist eine Weiterentwicklung möglich und abzubilden.

Zu 4.4 Es gibt keinen sachlichen Grund Verbänden, die im Vorjahr die Kriterien erfüllt haben und damit als förderungswürdig gelten, zwar die Zuwendungen für Personal- und Sachkosten, nicht aber den Mietkostenzuschuss zu gewähren, dieser ist zu ergänzen.

5. Reduzierung der TNT für Kategorie B von 1200 auf 1000 TNT:
3.1.5 Als besonders förderwürdig wird ein*e Antragstellende*r Jugendverband dann
angesehen, wenn er*sie grundlegend förderwürdig ist wenigstens zwei der
nachfolgenden Kriterien zusätzlich erfüllt und
a) sehr viele Vorhaben durchführt, also wenigstens 1200 1000 Teilnahme-Tage im Sinne
der Kriterien nach Ziffer 2 dieser Richtlinie nachweisen kann oder
b) ein besonders großer Jugendverband ist, also seine Mitgliederzahl 150 Personen
im Sinne der Kriterien nach 3.1.4. b) übersteigt oder
c) ein besonders großes Engagement in der offenen Kinder- und Jugendarbeit nach
Teil A dieser Richtlinie zeigt also Mitarbeitende im Umfang von
zusammengerechnet wenigstens 3 Vollzeitäquivalenten (117 Wochenstunden)
beschäftigt.
Begründung: Während die meisten Verbände höchstens Kategorie B gem. 3.1.5 mit 75% Personalkosten-Förderung überhaupt erreichen können, was dann bereits 10% weniger Personalkostenförderung im Vergleich zu einer 85% Personalkosten-Förderung in der aktuell gültigen RL bedeutet, wurden die Kriterien, um diese (geringeren) Personalkosten überhaupt zu erreichen, massiv geschärft, z.B. die TNT versechsfacht! Für die Prüfung der Kriterien wird darüber hinaus dabei rückwirkend ein Jahr herangezogen (2021) in dem noch andere Grenzen galten und die Träger damit überhaupt keine Möglichkeit haben jetzt noch nachzusteuern, oder hinsichtlich einzelner Kriterien Erreichung Schwerpunkte zu setzen.
6. Teamer*innen mit Juleica im Verband zählen auch als Mitglieder, wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb der Region Hannover haben
3.1.4 Antragstellende Jugendverbände sind dann als grundlegend förderwürdig
anzusehen, wenn sie außerdem
[…]
b) mindestens über eine Mitgliederzahl von 50 Personen im Alter von 6 bis
einschließlich 26 Jahren mit Wohnsitz in der Landeshauptstadt und der Region
Hannover verfügen. Handelt es sich bei der*dem Zuwendungsempfänger*in um
einen Zusammenschluss von Verbänden, werden die Mitglieder der jeweiligen
Mitgliedsverbände summiert zu Grunde gelegt. Personen, die unter 3.1.4 c)
gemeldet werden und älter als 26 Jahre sind oder satzungsgemäße Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Region Hannover haben, werden in diesem Sinne als Mitglieder
gezählt. Die ordentliche Mitgliedschaft muss in einer durch den*die Antragsteller*in
geführte Mitgliederliste belegbar sein.
Begründung: Jugendverbandsarbeit nach § 12 SGB VIII ist „auf Dauer angelegt“ Junge Menschen wachsen oft in die Gemeinschaft und Verbandsstrukturen herein, lassen sich, nachdem sie selbst Teilnehmende waren zu Jugendleiter*innen im Verband ausbilden, teamen erste Maßnahmen mit, übernehmen immer mehr Verantwortung und steuern im Sinne eines selbstorganisiertes Jugendverbandes. Dadurch entsteht ein hohes Maß an Verbindlichkeit und Identifikation mit dem „eigenen“ Verband und junge Menschen bleiben häufig im Verband als Jugendleiter*innen aktiv, auch wenn sie beispielsweise für ein Studium den Wohnort wechseln. Dieser besonderen Bindung an Jugendverbandsstrukturen sollte Rechnung getragen werden und die für den Jugendverband so wichtigen Jugendleiter*innen sollten auch wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb der Region Hannover haben, anerkannt werden können.

7. Für gruppenbezogene Angebote (Gruppenstunden o.ä.) kann eine pauschale TNT-Zahl angerechnet werden, Ergänzung der Ziffern 3.1.4 a) und 3.1.5 a):
3.1.4 Antragstellende Jugendverbände sind dann als grundlegend förderwürdig
anzusehen, wenn sie außerdem
a) jährlich wenigstens 400 Teilnahme-Tage nach den Kriterien der Förderung von Vorhaben (Teil A 3.2 und Teil B 2.1, 2.2 und 2.3) dieser Richtlinie nachweisen können. Zusätzlich können regelmäßige Teilnehmer*innen an festen, gruppenbezogenen Angeboten pauschal mit angegeben werden. Wird die Zahl der Teilnahme-Tage nicht durch Vorhaben erreicht, die seitens der Landeshauptstadt Hannover gefördert wurden, kann der Träger weitere Nachweise über zusätzlich durchgeführte, aber nicht städtisch geförderte Vorhaben vorlegen. Für die Errechnung der sich daraus ergebenden zusätzlichen Teilnahme-Tage werden bei diesen Vorhaben ebenfalls die Kriterien aus dieser Richtlinie hinsichtlich der Anerkennung von Teilnehmenden und Betreuungskräften zu Grunde gelegt. Zum Nachweis sind Teilnahmelisten und Programmbeschreibung einzureichen. Für den Nachweis der pauschalen TNT für regelmäßige gruppenbezogene Angebote ersetzt die Vorlage einer Liste mit den regelmäßigen Teilnehmer*innen der Gruppe und Angabe von Ort, Dauer und Häufigkeit der Gruppen-Treffen die Teilnahmeliste.
Begründung: Gruppenbezogene Angebote im Stadtgebiet, wie beispielsweise die wöchentlich stattfindende Gruppenstunde mit regelmäßigen Teilnehmer*innen ist eine wesentliche Säule der Jugendverbandsarbeit. Während der Corona-Pandemie waren es u.a. diese regelmäßigen Gruppen, die fast ohne Unterbrechung stattfinden konnten und für die Kinder und Jugendlichen selbst eine wichtige Konstante dargestellt haben, ebenso wie für den jeweiligen Jugendverband. In der Richtlinie über die Förderung von Jugendgruppen, Jugendverbänden und deren Zusammenschlüssen ab 01.07.2019 war das Bestehen von aktiven Jugendgruppen noch ein verpflichtendes Kriterium. Schon alleine der Wertschätzung dieser Strukturen wegen sollte eine Regelung für die Anrechnung der TNT gefunden werden.

8. Seminarmittel werden in zwei separate Töpfe geteilt.
Ergänzung von einer Ziffer 2.4 weitere Seminar- und Bildungsvorhaben:

2.4 Weitere Seminar- und Bildungsvorhaben
Über die Aus- und Weiterbildung von Jugendleiter*innen hinaus sind Seminar- und Bildungsvorhaben wesentlich für die Arbeit von Jugendverbänden. Häufig entstehen diese aus Bedarfen, die sich aus den selbstorganisierten Strukturen selbst ergeben. Eine flexible, bedarfs- und lebensweltorientierte Reaktion darauf mit außerschulischen Bildungsangeboten muss den Jugendverbänden ermöglicht werden. Deshalb werden aus den Mitteln für Bildungsmaßnahmen neben dem größeren Anteil für die Zuwendungen nach Ziffer 2.3 ein kleinerer Anteil für die Förderung nach dieser Ziffer gewährt.

2.4.1 Voraussetzungen für die Zuwendungsgewährung
2.4.1.1 Die allgemeinen Voraussetzungen nach Ziffer 1.3 müssen erfüllt sein.
2.4.1.2 Förderungsfähig sind Seminare der außerschulischen Jugendbildung, v.a. allgemeine, politische, soziale, gesundheitliche, kulturelle, geschichtliche, naturkundliche und technische Bildung.
2.4.1.4 Die Teilnehmenden müssen ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Hannover haben und im Alter von wenigstens 14 und höchstens 26 Jahren sein.
2.4.1.5 Förderungsfähige Vorhaben mit einer Mindestteilnehmendenzahl von sechs Personen sind:
Abendseminare mit einer Mindestdauer von zwei Stunden
digitale Seminare (Webinare) mit einer Mindestgesamtdauer von zwei Stunden
eintägige Seminare mit einer Mindestdauer von sechs Stunden
mehrtägige Seminare von höchstens sieben Tagen
2.4.1.7 Bei den Vorhaben muss es sich um eigene Seminare der Jugendgruppen und Jugendverbände handeln. Vorhaben im Ausland sind nicht förderungsfähig.
2.4.1.8 Vorranging vor städtischen Zuwendungen sind zunächst Bundes- oder Landesmittel zu verwenden. Eine Förderung durch die Landeshauptstadt Hannover kann nur zur Verfügung gestellt werden, wenn solche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

2.4.2 Höhe der städtischen Zuwendung
2.4.3.1 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung gewährt.
2.4.3.2 Auf die Beantragung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns wird verzichtet. Dieser
Verzicht begründet noch keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer
Zuwendung dem Grunde nach.
2.4.3.3 Die Höhe der Zuwendung für Vorhaben der außerschulischen politischen und kulturellen Jugendbildung beträgt für:
Abendseminare bis zu 50,00 € (förderfähig sind Raummieten, Referenten- und
Moderatorenkosten, Kosten für Arbeitsmaterial)
Digitale Seminare mit bis zu 50,00 € (förderfähig sind Referenten- und Moderatorenkosten)
Eintägige Seminare mit bis zu 8,00 € pro TN
Mehrtägige Seminare ohne Übernachtung mit bis zu 8,00 € pro Tag je TN. Als Seminartage werden Tage mit wenigstens 6 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten
anerkannt.
Mehrtägige Seminare mit Übernachtung bis max. sieben Tage pro Übernachtung je TN bis zu 20,00 €. Als Seminartage werden Tage mit wenigstens 6 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten anerkannt.
2.4.3.4 Sofern alle Mittel im laufenden Haushaltsjahr ausgeschöpft sind, erfolgt keine
Förderung mehr.
2.4.3.5 Änderungen in der Planung nach Antragstellung sind der Zuwendungsgeberin
anzuzeigen. Diese ist in diesem Fall berechtigt einen Neuantrag einzufordern.

2.4.3 Verwendungsnachweis
2.4.3.1 Die Verwendungsnachweise sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss des Vorhabens der Zuwendungsgeberin vorzulegen. Das Vorhaben gilt am ersten Wochentag nach dem letzten Durchführungstag als abgeschlossen.
2.4.3.2 Den Verwendungsnachweisen ist beizufügen
eine Kostenaufstellung einschließlich aller Einnahmen durch Eigen- und Drittmittel,
die vollständige Teilnahmeliste mit
- Familienname und Vorname
- Alter
- Anschrift
- Anwesenheitstage der Teilnehmenden einschließlich einer Bestätigung der Teilnehmenden über die Teilnahme an dem Vorhaben durch persönliche Unterschrift. Diese entfällt bei digitalen Seminaren, der/die Leiter*in des Vorhabens unterschreibt für Richtigkeit und Vollständigkeit der Teilnahmeliste.
sowie ein sachlicher Bericht oder ein Programm, aus dem methodische und didaktische Ziele erkennbar sind.
2.4.3.3 Wird die Frist für den Verwendungsnachweis nicht eingehalten, verfällt der Anspruch auf Zuwendungsgewährung durch die Landeshauptstadt Hannover.
Begründung: Jugendarbeit funktioniert nach den Prinzipien der Bedarfs- und der Lebensweltorientierung. Junge Menschen in den Jugendverbänden entwickeln selbst Bedarfe, Jugendverbände bieten den Raum, um auf diese Bedarfe einzugehen, zum Beispiel durch das Angebot von Bildungsmaßnahmen zu Themen, die junge Menschen aktuell beschäftigen. Außerschulische Bildung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 ist ein wichtiger Teil von Jugendarbeit. Dafür braucht es eine gewisse Flexibilität, um zeitnah auf die Bedarfe reagieren zu können, wenn sich zum Beispiel große, gesamtgesellschaftlich relevante Themen unterjährig ergeben. Juleica-Seminare sind wichtig, aber sie sind nicht die einzige Bildungsarbeit im Jugendverband. Eine Einschränkung von Seminaren auf die Juleica- Aus- und Fortbildung bedeutet einen Eingriff in die Autonomie der Träger, beschränkt die Flexibilität und heißt in der Konsequenz, dass selbstfinanzierte Bildungsmaßnahmen noch nicht einmal als TNT angerechnet werden können.
9. Mindest-TN-Zahl für Juleica-Seminare von 10 auf 6 senken:
2.3.1.6 Förderungsfähige Vorhaben mit einer Mindestteilnehmendenzahl von zehn sechs Personen sind:
Abendseminare mit einer Mindestdauer von zwei Stunden
digitale Seminare (Webinare) mit einer Mindestgesamtdauer von zwei Stunden
eintägige Seminare mit einer Mindestdauer von sechs Stunden
mehrtägige Seminare von höchstens sieben Tagen
Begründung: Juleica-Seminare bedeuten häufig intensive Bildungsmaßnahmen in kleinen Gruppen. Die Mindest-TN-Zahl auf 10 hoch zu setzen, bedeutet, dass viele Seminare nicht zuwendungsfähig und damit auch nicht für die TNT anrechenbar sein werden. Ein Argument, welchen Mehrwert ein Seminar mit 10 Personen gegenüber einem Seminar mit 6 Personen haben soll, wobei die Förderung bei zweiterem ja deutlich geringer wäre, schließlich bemisst sich die Zuwendung pro Teilnehmenden, fällt uns einfach nicht ein.
10. Keine Prüfung der Juleica-Nummern bei den Seminarmitteln, Streichen der beiden Spiegelstriche, dafür Bestätigung per Unterschrift auf der TN-Liste:
2.3.3.2 Den Verwendungsnachweisen ist beizufügen
eine Kostenaufstellung einschließlich aller Einnahmen durch Eigen- und
Drittmittel,
die vollständige Teilnahmeliste mit
- Familienname und Vorname
- Alter
- Anschrift
- JuLeiCa-Nummer Bestätigung des oder der Teilnehmenden über Vorliegen einer Juleica
- Gültigkeitsdatum
- Anwesenheitstage
der Teilnehmenden (die Angaben zur JuLeiCa entfallen bei hinführenden
Vorhaben) einschließlich einer Bestätigung der Teilnehmenden über die
Teilnahme an dem Vorhaben durch persönliche Unterschrift
sowie ein sachlicher Bericht oder ein Programm, aus dem methodische und
didaktische Ziele erkennbar sind.
Begründung: Während eine Liste mit den Juleica-Nummern und deren Gültigkeitsdatum derjenigen, die im Verband regelmäßig teamen und für den Nachweis der mindestens 10 Juleicas pro Jugendverband notwendig sind, noch relativ einfach zu führen ist; bedeutet die Pflicht für jede*n Teilnehmer*in eines 2 stündigen Seminars einen absolut unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand in der Praxis. Ehrenamtliche sollen für jede*n Teilnehmer*in hinter der 11 Stelligen Juleica-Nummer hinterherlaufen, diese Teilnehmer*innen sind keineswegs immer persönlich bekannt und Mitglieder und nicht jede*r Jugendleiter*in hat dauerhaft seine Juleica-Card im Portemonnaie. Der bürokratische Aufwand, wo doch auch eine Unterschrift auf der Teilnehmenden-Liste bestätigen könnte, ob der/diejenige eine Juleica besitzt zeigt mangelndes Vertrauen und ist unnötig bürokratisch.

11. Bei Online-Maßnahmen, analog jetziger RL auf SJR-Vorschlag, ist keine händische Unterschrift der TN nötig, 2.3.3.2 wird wie folgt ergänzt:
2.3.3.2 Den Verwendungsnachweisen ist beizufügen
eine Kostenaufstellung einschließlich aller Einnahmen durch Eigen- und
Drittmittel,
die vollständige Teilnahmeliste mit
- Familienname und Vorname
- Alter
- Anschrift
- JuLeiCa-Nummer
- Gültigkeitsdatum
- Anwesenheitstage
der Teilnehmenden (die Angaben zur JuLeiCa entfallen bei hinführenden
Vorhaben) einschließlich einer Bestätigung der Teilnehmenden über die
Teilnahme an dem Vorhaben durch persönliche Unterschrift (bei Online-Maßnahmen reicht die Unterschrift des/der Leiter*in der Maßnahme als Bestätigung der Richtigkeit der Teilnehmer*innen-Liste)
sowie ein sachlicher Bericht oder ein Programm, aus dem methodische und
didaktische Ziele erkennbar sind.
Begründung: Bei digitalen Angeboten, wie z.B. einer Online-Schulung ist der verpflichtende Nachweis einer händischen, persönlichen Unterschrift der Teilnehmenden in der Praxis einfach nicht umsetzbar. Der SJR hat bereits im Juni 2020 zu Beginn der Corona-Pandemie, als freie Träger kreative, digitale Formen der Jugendarbeit entwickelt haben, darauf hingewiesen und mit dem Antrag Nr. 1111/2020 N1 eine Aufnahme dieser Regelung in die aktuell gültige Förderrichtlinie erwirkt. Warum so ein wichtiger Hinweis für gelingende, unbürokratische aus der Praxis, der politisch gestützt wurde, in der neuen Förderrichtlinie nicht aufgegriffen wird, ist nicht nachvollziehbar.

12. Restmittel werden in den nächsten Haushalt übertragen und bleiben so für die Kinder- und Jugendarbeit erhalten, Ergänzung von Ziffer 1.3.4:
1.3.4 Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Landeshauptstadt Hannover- Fachbereich Jugend und Familie, Bereich Kinder- und Jugendarbeit- entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Basis der genannten Förderkriterien im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Nicht für den jeweiligen Zuwendungszweck aufgewendete Mittel werden in das jeweilige Folgejahr im Produkt 36201 übertragen.
Begründung: Eine Übertragung von Restmitteln in den jeweiligen Folgehaushalt im Produkt 36201 könnte Schwankungen ausgleichen und sogar dazu eingesetzt werden jetzt gestrichene Zuwendungen, wie die Bauzuwendungen für Einrichtungen im Bereich Jugendarbeit aus Restmitteln zu finanzieren.

13. Änderung des Nachrangprinzips der Fachstellen von Trägern der freien Jugendhilfe gegenüber des Öffentlichen Trägers. 5.1.1.2 wird ersatzlos gestrichen, 5.1 wie folgt ergänzt:
5.1 Fachstellen
Schwerpunktthemen in der Kinder- und Jugendarbeit können eine besondere Fachlichkeit erfordern, die in ihrer notwendigen Tiefe beim öffentlichen Träger nicht bereitzustellen ist, oder für die der Aufbau einer eigenen Fachstelle nicht wirtschaftlich erscheint. In diesen Fällen kooperiert [D]ie Landeshauptstadt Hannover kooperiert unter besonderer Beachtung des Subsidiaritätsprinzips mit Träger*innen der freien Jugendhilfe oder fachspezifische Träger*innenstrukturen. Im Rahmen einer solchen Kooperation sind Förderungen durch Zuwendungen möglich.

5.1.1 Fördervoraussetzungen
[…] 5.1.1.2 Die Fachberatung dieser Thematik kann nicht oder nicht ausreichend durch die Fachplanung Kinder- und Jugendarbeit oder durch eine andere Stelle des städtischen Trägers im Bereich Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung gestellt werden.
Begründung: Die Nachrangigkeit von Fachstellen freier Träger gegenüber möglichen einzurichtenden Fachstellen des öffentlichen Trägers ist nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar und wird geändert in ein Nachrangprinzip des öffentlichen Trägers gegenüber freien Trägern bei der Einrichtung von Fachstellen.

3 Stimmen dafür, 8 Stimmen dagegen, 3 Enthaltungen



TOP 14.1.1.
Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. und der Fraktion Die PARTEI & Volt zum Antrag Nr. 0861/2022 (Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und SPD-Fraktion zu Drucksache Nr. 0850/2022): Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
(Drucks. Nr. 0901/2022)

Ratsfrau Zahl und Ratsfrau Sankowske informierten über die Inhalte und die Begründung des Änderungsantrags.

Antrag

zu beschließen, die Drucksache wie folgt zu ändern:
[…]
Teil A
2.1 Sozialräumliche Einrichtungen
[…]
2.1.3 Zum Regelangebot sozialräumlicher Einrichtungen gehören
· ein niederschwelliges, als offener Treff gestaltetes Angebot im Umfang von wenigstens 9 Stunden pro Woche an wenigstens 3 Tagen
· bedarfsgerechte Gruppenangebote unterschiedlicher Themen
· Durchführung von Ferienangeboten.


Teil B
2.3.1 Voraussetzungen für die Zuwendungsgewährung
· 2.3.1.1 Die allgemeinen Voraussetzungen nach Ziffer 1.3 müssen erfüllt sein.
· 2.3.1.2 Förderungsfähig sind Seminare die zur Ausbildung von Jugendleiter*innen hinführen, die dem Erwerb der JuLeiCa dienen oder die Verlängerung der JuLeiCa ermöglichen.

3.2.3 Verwendungsnachweis

3.2.3.1 Die Verwendungsnachweise sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss des Vorhabens der Zuwendungsgeberin vorzulegen. Das Vorhaben gilt am ersten Wochentag nach dem letzten Durchführungstag als abgeschlossen.

3.2.3.2. Den Verwendungsnachweisen ist beizufügen
· eine Teilnahmeliste mit Name, Alter, Wohnort, Anschrift,Anwesenheitstagen, der Teilnehmer*innen einschließlich einer Bestätigung der Teilnehmer*innen an dem Vorhaben durch persönliche Unterschriften
· eine Liste der betreuenden Ehrenamtlichen mit Name, JuLeiCa: Ja/Nein-Nummer, Gültigkeitsdatum und persönlicher Unterschrift
· das tatsächlich durchgeführte Programm,
· sowie ein auf tatsächliche Einnahmen und Ausgaben aktualisierter Finanzierungsplan.

3.1.4 Antragstellende Jugendverbände sind dann als grundlegend förderwürdig anzusehen, wenn sie außerdem
a) jährlich wenigstens 400 200 Teilnahme-Tage nach den Kriterien der Förderung von Vorhaben (Teil A 3.2 und Teil B 2.1, 2.2 und 2.3) dieser Richtlinie nachweisen können.

3.1.5 Als besonders förderwürdig wird ein*e Antragstellende*r Jugendverband dann
angesehen, wenn er*sie grundlegend förderwürdig ist wenigstens zwei eine der
nachfolgenden Kriterien zusätzlich erfüllt und
a) sehr viele Vorhaben durchführt, also wenigstens 1200 200 Teilnahme-Tage im Sinne
der Kriterien nach Ziffer 2 dieser Richtlinie nachweisen kann oder
b) ein besonders großer Jugendverband ist, also seine Mitgliederzahl 150 Personen
im Sinne der Kriterien nach 3.1.4. b) übersteigt oder
c) ein besonders großes Engagement in der offenen Kinder- und Jugendarbeit nach
Teil A dieser Richtlinie zeigt also Mitarbeitende im Umfang von
zusammengerechnet wenigstens 3 Vollzeitäquivalenten (117 Wochenstunden)
beschäftigt.

2.3.1.6 Förderungsfähige Vorhaben mit einer Mindestteilnehmendenzahl von zehn sechs Personen sind:
· Abendseminare mit einer Mindestdauer von zwei Stunden
· digitale Seminare (Webinare) mit einer Mindestgesamtdauer von zwei Stunden
· eintägige Seminare mit einer Mindestdauer von sechs Stunden
· mehrtägige Seminare von höchstens sieben Tagen

2.3.3.2 Den Verwendungsnachweisen ist beizufügen
· eine Kostenaufstellung einschließlich aller Einnahmen durch Eigen- und Drittmittel,
· die vollständige Teilnahmeliste mit
· Familienname und Vorname
· Alter
· Anschrift Wohnort
· JuLeiCa-Nummer
· Gültigkeitsdatum
· Anwesenheitstage

der Teilnehmenden (die Angaben zur JuLeiCa entfallen bei hinführenden Vorhaben) einschließlich einer Bestätigung der Teilnehmenden über die Teilnahme an dem Vorhaben durch persönliche Unterschrift

1 Stimme dafür, 8 Stimmen dagegen, 5 Enthaltungen



TOP 14.1.
Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und SPD-Fraktion zu Drucks. Nr. 0850/2022: Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
(Drucks. Nr. 0861/2022)

Ratsfrau Kleindienst informierte über die Inhalte und die Begründung des Änderungsantrags.

Antrag,

zu beschließen, die Drucksache wie folgt zu ändern:

[…]

Teil A
3.2.2.3 Die Höhe der Zuwendung für Vorhaben der verlässlichen Ferienbetreuung beträgt pro Tag und Teilnehmer*in 4,00 € 5,00 €. […]

Teil B
2.3.1.6 Förderungsfähige Vorhaben mit einer Mindestteilnehmendenzahl von zehn sechs Personen sind […]“


3.1.4 Antragstellende Jugendverbände sind dann als grundlegend förderwürdig anzusehen, wenn sie außerdem
a) jährlich wenigstens 450 Teilnahme-Tage nach den Kriterien der Förderung von Vorhaben (Teil A 3.2 und Teil B 2.1, 2.2 und 2.3) dieser Richtlinie nachweisen können. Es können bis zu einem Drittel der erforderlichen Teilnahme-Tage durch Gruppenangebote anhand von Unterschriftenlisten der Treffen nachgewiesen werden, Die Teilnahme einer Person an drei Gruppenangeboten à zwei Stunden ist dabei als ein Teilnahme-Tag zu werten […]

3.1.8 Erfüllt ein antragstellender Verband die Kriterien für eine der drei Förderstufen im Prüfjahr nicht, hat die Kriterien aber im Vorjahr erfüllt, kann eine Förderung nach den Ziffern B 3.2 und 3.3 sowie 3.4 nach der bisherigen Förderstufe vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Kriterien im Folgejahr wieder erfüllt werden. Diese Regelung kann nicht mehrfach in Folge angewandt werden.
Die Kriterienprüfung erfolgt in diesem Fall bereits nach einem Jahr erneut. Sind die Kriterien nicht erfüllt, erfolgt keine Rückforderung.
Die Förderung nach B 3.2 und 3.3 ist in solchen Fällen nachrangig zu gewähren (gegenüber den regulär kriterienerfüllenden Antragsstellenden). Werden auf diese Weise mehrere Antragstellende nachrangig behandelt, werden die Fördersummen bei Förderungen nach den Abschnitten B 3.2 und B 3.3 dieser Richtlinie auf den jeweiligen vom-Hundertsatz reduziert.

Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, Vorgaben für die Förderung von Angeboten der politischen Bildung der Jugendverbände zu entwickeln, die ebenfalls als Teilnahmetage anerkannt werden können. Die Anerkennung der Teilnahmetage soll auch möglich sein, wenn sie förderfähig sind, die Mittel der Stadt jedoch nicht für eine Förderung ausreichen.

Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Richtlinie ohne Beschluss der politischen Gremien vorzunehmen und die abschließende Version dem JHA zur Information vorzulegen.

8 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 6 Enthaltungen



TOP 14.
Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
(Drucks. Nr. 0850/2022 mit 6 (nur online) Anlagen)

Herr Pohl stellte anhand einer PowerPoint-Präsentation (Anlage 1 zu TOP 14.) die Inhalte der neuen Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit vor.

Eine rechtskonforme Richtlinie müsse die Verteilung von Zuwendungen beschreiben und hierfür Kriterien vorgeben, so Herr Czimczik. Die Kriterien und Zahlen seien recherchiert und geprüft worden. Die Verwaltung eines Verbandes gehöre nicht zwangsläufig zur Referententätigkeit. Referententätigkeit sei eher die Unterstützung und Förderung des Verbandes in der ehrenamtlichen Struktur. Bevor es zu einer Förderung komme, seien die Verbände bereits in ihrer Grundstruktur organisiert und aufgestellt. Die Förderung von Personalkosten sei eine nachgelagerte Unterstützung, sobald der Verband größer werde.

Herr Pohl ergänzte, dass es bereits ausreiche, wenn ein Verband über 50 Mitglieder verfüge und mit diesen acht Tage im Jahr Angebote durchführe. So erreiche man bereits die Mindestanzahl von 400 Teilnehmertagen. Die Anforderung von 1.200 Tagen sei dadurch entstanden, dass aufgrund des vorliegenden Datenmaterials bestätigt worden sei, dass es in 2018 durchschnittlich 2.100 Teilnehmertage und in 2019 durchschnittlich 2.400 Teilnehmertage gegeben habe. Bei vielen Jugendverbänden liege der Wert über 1.500 Tagen.

Es entständen kontinuierlich Finanzierungslücken, die von Jahr zu Jahr größer würden, so Herr Rüter. Dadurch seien die hauptamtlichen Stellen bei den Jugendverbänden gefährdet.

Auf die Frage von Ratsfrau Zahl, ob die Liste über Teilnehmertage einsehbar und wie die Definition von Mitgliedern sei, informierte Herr Pohl, dass jeder Jugendverband über seine Satzung bestimme, wer als Mitglied zähle. Die Mitglieder müssten jedoch in der Stadt bzw. in der Region Hannover gemeldet sein, um bei den Teilnehmertagen Berücksichtigung zu finden. Man müsse prüfen, inwieweit datenschutzrelevante Informationen in den Listen enthalten seien. Aus der aktuellen Förderung würden zwei Verbände fallen, denen im Grunde bereits zum letzten Doppelhaushalt die Voraussetzungen zur Förderung fehlten, und die nur aufgrund einer Übergangsregelung weiterhin gefördert worden seien. Man könne nachvollziehen, dass der Eindruck von hoher Bürokratie entstehe. Jedoch sei vieles zuwendungsrechtlich vorgegeben, so z.B. das Einreichen von geeigneten Verwendungsnachweisen zur Prüfung der Zuwendung.

Ratsherr Harrold bat darum, dass die Berechnungsgrundlage für die Stufen der Teilnehmertage nachgereicht werde.

Mit der neuen Richtlinie entstehe der Eindruck, dass Jugendarbeit durch zu hohen Verwaltungsaufwand behindert werde, so Herr Teuber. Man habe sich in den Details zur Richtlinie verloren. Zudem werde von Nachweispflichten gesprochen, die selbst bei gut aufgestellten Jugendverbänden schwer umzusetzen seien. Eine auskömmliche Finanzierung sei auch gefährdet, da zu befürchten sei, dass die Förderung bei fehlenden Bausteinen gekürzt werde. Ebenfalls müsse befürchtet werden, dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichten. Es fehle auch die Berücksichtigung von Initiativen.

Auf die Frage von Herrn Teuber, wie viele Jugendverbände neu gefördert würden, berichtete Herr Pohl, dass voraussichtlich drei neue Jugendverbände die Kriterien erfüllen könnten, sofern Anträge vorlägen.

Ratsfrau Kaczmarek informierte, dass mit dem Roadmap-Prozess die neue Richtlinie stetig überprüft werden müsse. Es müsse eine Beratung für die Verbände bestehen, die aufgrund der neuen Richtlinie keine Förderung erhielten, um so deren Jugendarbeit erhalten zu können.

Die Richtlinie sei eine Schnittmenge aus den Bedürfnissen der Jugendverbände, den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, den Abstimmungen mit dem Rechnungsprüfungsamt und den Grenzen der Fachverwaltung, so Ratsherr Harrold. Es sei zu befürchten, dass Jugendarbeit in der bekannten Form sich verändern werde. Politik und Verbände müssten Wege finden, um die Vielfalt und die Aktivitäten zu erhalten. Verwaltungsaufwand aufgrund der Vorlage von Verwendungsnachweisen habe es immer schon gegeben. Es sei zu beobachten, dass dieser jedoch ohne jegliche Kompensation stetig zunehme. Auch müssten die begrenzten Haushaltsmittel berücksichtigt werden. Bzgl. der Teilnehmertage sei es fair, die Daten aus dem Jahr 2019 zu betrachten. Es müsse eine strategische Beratung durch die Verwaltung geben. Besonders für die Jugendverbände, die ggf. die Kriterien nicht erfüllten. Angebote müssten erhalten bleiben, insbesondere in der aktuellen Zeit. Die Auswirkungen der neuen Richtlinie müssten evaluiert und in einem Jahr oder in zwei Jahren präsentiert werden.

Die neue Richtlinie sei nunmehr konform mit dem Zuwendungsrecht, so Stadträtin Rzyski. Handlungsempfehlungen des Rechnungsprüfungsamts seien umgesetzt worden. Es sei nachvollziehbar, dass manche Verfahren aufwendig erschienen. Letztendlich müsse man abwarten, wie sich die Verfahren auswirkten. Da es sich um öffentliche Mittel handele, werde von unterschiedlichen Seiten genau beobachtet, ob die richtigen Verfahren umgesetzt würden und für welche Zwecke gefördert werde. Der Umfang der finanziellen Fördermittel für Kinder- und Jugendarbeit durch die Stadt Hannover rangiere bundesweit im Vergleich mit ähnlich großen Städten an gehobener Stelle. Trotz stadtweiter Einsparungen durch die Haushaltssicherungskonzepte in den letzten zehn Jahren seien die Fördermittel für die Kinder- und Jugendarbeit stetig gestiegen. Insbesondere würden nicht nur die Jugendverbände für ihre Kinder- und Jugendarbeit gefördert, sondern auch der Stadtjugendring Hannover e.V. als Dachverband. Der Stadtjugendring Hannover e.V. habe eine wichtige beratende und unterstützende Funktion für die ihm angehörenden Jugendverbände.

Man habe den Eindruck, dass das stadtweite Ziel eines ausgeglichenen Haushalts zu Lasten der Kinder- und Jugendarbeit gehe, so Ratsfrau Sankowske. Fehlende Förderung bei den Jugendverbänden müsse ggf. durch höhere Mitgliedsbeiträge gedeckt werden. Dadurch verliere man jedoch Mitglieder aus finanziell schwachen Bereichen. Jeder eingebrachte Änderungsantrag habe Chancen und Stärken, die insgesamt genutzt und umgesetzt werden sollten.

Auf die Frage von Ratsfrau Zahl, wie es sich mit der Antragsabgabefrist verhalte und woher man die Information zu den in der Drucksache genannten Durchschnittsätzen erhalte, berichtete Stadträtin Rzyski, dass es in Abstimmung mit dem Dezernat für Finanzen eine Fristverlängerung gebe.

Herr Pohl ergänzte, dass die Durchschnittssätze für die Kosten eines Arbeitsplatzes jedes Jahr durch die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ermittelt und veröffentlicht würden. Diese Werte seien Planungsgrundlage für die Förderung.

Antrag,
1. die Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit – Teil A – Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit (Anlage 1) zu beschließen und zum 01.01.2023 in Kraft zu setzen.
2. die Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit – Teil B – Förderung von Jugendinitiativen, Jugendverbänden und deren Zusammenschlüssen (Anlage 2) zu beschließen, zum 01.01.2023 in Kraft zu setzen und damit die bestehenden Richtlinien über die Förderung von Jugendgruppen, Jugendverbänden und deren Zusammenschlüssen von 01.07.2019 außer Kraft zu setzen.
3. die Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit – Teil C – Weitere Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Anlage 3) zu beschließen und zum 01.01.2023 in Kraft zu setzen.

In der geänderten Fassung (Antrag Nr. 0861/2022) mit 8 Stimmen dafür, 5 Stimmen dagegen, 1 Enthaltung



TOP 15.
Sachstand Inobhutnahmesystem
(Informationsdrucksache Nr. 0665/2022)

Auf die Frage von Herrn Teuber, ob es Aufnahmen von geflüchteten Minderjährigen aufgrund der Ukrainekrise gebe, informierte Herr Herschel, dass es vereinzelte Aufnahmen gebe.

Herr Seiser ergänzte, dass momentan acht unbegleitete, minderjährige, ukrainische Flüchtlinge betreut würden.

Zur Kenntnis genommen




TOP 16.
Verstetigung der Inobhutnahme Schaufelder Straße
(Drucks. Nr. 0749/2022)

Antrag,

den Weiterbetrieb ab dem 1.1.2023 der Inobhutnahmeeinrichtung Schaufelder Straße nach den §§ 42 bzw. 42a ff. SGB VIII in Trägerschaft des Heimverbundes, Fachbereiches Jugend und Familie zu beschließen.

14 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen



TOP 17.
Bericht der Dezernentin

Stadträtin Rzyski informierte, dass Geflüchtete aus der Ukraine intensiv quantitativ und qualitativ auf dem Messegelände betreut würden. Es gebe vermehrt Angebote aus der Kinder- und Jugendhilfe. Unterstützung erhalte man in Form von Sachspenden und von verschiedenen Trägern, u.a. dem Märchenkoffer e.V. und dem Stadtjugendring Hannover e.V. sowie seiner Mitgliedsverbände. Mit dem Land Niedersachsen beständen Abstimmungen zu weiteren Angeboten, die vorerst durch die Kommunen finanziert werden müssten. Ausschlaggebend für weitere Planungen sei auch das zentrale Melderegister. Sorgerechts- und Pflegeverhältnisse müssten geprüft werden. Auch die Versorgung mit Kindertagesstätten- sowie Schulplätzen und das Homeschooling werde vorangetrieben. Darüber hinaus werde geprüft, inwieweit Studien- und Berufsabschlüsse anerkannt werden könnten, um so ukrainische Fachkräfte zu gewinnen.

Ratsfrau Kaczmarek regte an, dass auf dem Außengelände Parcours errichtet werden könnten. Zwecks Mobilität sei ggf. die Zurverfügungstellung von Fahrrädern über Kooperationen ebenfalls zu überlegen.

Stadträtin Rzyski berichtete, dass es Überlegungen und Umsetzungen zur Mobilität gebe. So könne bereits das Messegelände mobil erkundet werden und es gebe Beratungsangebote zwecks Orientierung und Nutzung des örtlichen Personennahverkehrs. Man müsse zudem beobachten, welche Geflüchtete auf dem Messegelände sowie in der Stadt Hannover verblieben.

Frau Frischen ergänzte, dass in Kooperation mit anderen Trägern bereits in dieser kurzen Zeit viele Angebote geschaffen worden seien. Weitere Angebote würden geplant und geschaffen.

Die Organisation und Umsetzung in Hannover sei bundesweit hervorzuheben, so Ratsfrau Zahl. Sodann fragte sie, ob es bereits Informationen gebe, wie lange Geflüchtete im Durchschnitt auf dem Messegelände verblieben. Ggf. seien Angebote in Form von Bücherschränken mit ukrainischer Literatur ebenso möglich.

Es sei zu beobachten, dass die Geflüchteten zwischen eineinhalb und zwei Wochen auf dem Messegelände verblieben, um dann selbständig den Standort zu wechseln, so Stadträtin Rzyski. Ukrainische Literatur gebe es vor Ort. Die Installation von Bücherschränken sei eine gute Anregung.

Ihre Partei habe etliche Sachspenden sammeln können, so Ratsfrau Sankowske. Jedoch sei über die öffentlichen Rufnummern niemand erreichbar. Allerdings habe man über andere Träger die Sachspenden zum Teil weitergeben können. Auf ihre Frage, ob der Bedarf bestehe, durch politische Anträge mehr Personal zur Verfügung zu stellen, informierte Stadträtin Rzyski, dass es eine Überzahl an Sachspenden gebe, deren Logistik durch freie Träger und durch die Stadt Grenzen aufzeige. Man habe die telefonische Erreichbarkeit der Koordinierungsstelle inzwischen verstärkt und auf 30 Mitarbeitende aufgestockt. Auch der Kontakt zu Hilfsorganisationen führe zu einer großen Entlastung.

Auf die Frage von Ratsherrn Harrold, wie die - finanzielle - Unterstützung des Landes aussehe, berichtete Stadträtin Rzyski, dass es zurzeit Planungen zu Förderungen gebe. Man müsse dennoch davon ausgehen, dass die Kommunen einen Großteil selber finanzieren würden.

Sodann informierte Stadträtin Rzyski über den bevorstehenden Ruhestand von Frau Kuhlmey und bedankte sich für die gute Zusammenarbeit und die konstruktive und wertvolle Tätigkeit für die Stadt Hannover als Leitungskraft der Stabsstelle Familienmanagement.

Daraufhin schloss Ratsherr Knüppel die Sitzung um 17:57 Uhr.

(Rzyski) (Tietz)
Stadträtin für das Protokoll